Schutzklausel für Pensionen mit Stichtag 2024
Aufgrund der hohen Inflation wurde eine Schutzklausel beschlossen, um Neupensionist:innen vor Pensionsverlusten zu schützen. Dabei werden Pensionen mit Stichtag 2024 um einen Erhöhungsbetrag ergänzt.
Höhe
Der Erhöhungsbetrag gebührt im Ausmaß von 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und erhöht oder vermindert um Zu- oder Abschläge.
Wen betrifft die Regelung?
Umfasst sind folgende Pensionen mit Stichtag 2024:
- Alterspension
- Langzeitversicherungspension
- Schwerarbeitspension
- Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension
- Unter bestimmten Voraussetzungen: Korridorpension
Sonderregelung Korridorpension
Es sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
- Wer bis 31.12.2023 die Voraussetzungen zum Antritt der Korridorpension erfüllt, also das Alter und die notwendigen Versicherungsmonate erreicht hat, erhält jedenfalls den Erhöhungsbetrag.
- Wer die Voraussetzungen zum Antritt der Korridorpension erst im Jahr 2024 erfüllt und dessen Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruch nach § 22 AlVG beendet wird, erhält auch den Erhöhungsbetrag.
achtung
Ob der Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruch nach § 22 AlVG beendet wird, ist abhängig davon, wie das letzte Dienstverhältnis aufgelöst wurde. In folgenden Fällen besteht noch ein Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Diese Personen erhalten den Erhöhungsbetrag daher nicht:
Das sind insbesondere:
- jene, die vom Arbeitgeber gekündigt wurden,
- bei berechtigtem vorzeitigem Austritt
- bei ungerechtfertigter/unverschuldeter Entlassung,
- bei Lösung während der Probezeit
- deren befristetes Dienstverhältnis aufgrund des Fristablaufs abläuft,
- Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses kommt es darauf an, ob diese „unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten“.