Arbeitgeber-Kündigung
Wann ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber zulässig? Welche Fristen sind einzuhalten? Was sind Anfechtungsgründe? Stehen Ihnen „Postensuchtage“ zu?
Sucht man einen neuen Arbeitsplatz, so legt man in der Regel den Bewerbungsunterlagen auch Dienstzeugnisse vorangegangener Beschäftigungen bei.
Das Gesetz sieht ein Dienstzeugnis vor, das Folgendes enthält: allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers, genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Art der Tätigkeit.
Arbeitnehmer haben jedoch keinen Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben über die Qualität der Leistungen enthält ("qualifiziertes Dienstzeugnis").
Aus der Beschreibung der Tätigkeit muss sich der Zeugnisleser ein klares Bild machen können, welche Arbeiten der Arbeitnehmer erbracht hat. Hat sich der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers während des Dienstverhältnisses geändert, sind sämtliche Tätigkeiten aufzulisten.
Eine inner- oder überbetriebliche Funktion als Interessenvertreter (Betriebsrat, Gewerkschaft) darf im Zeugnis nicht erwähnt werden.
Jeder Arbeitnehmer hat auf Verlangen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (= Endzeugnis). Auch während des aufrechten Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer ein Zeugnis, nämlich das sogenannte Zwischenzeugnis, verlangen.
Die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses lässt den Anspruch auf ein Endzeugnis unberührt. Wenn Sie ein Zeugnis haben wollen, müssen Sie Ihre Bitte nicht begründen, weder für ein End- noch für ein Zwischenzeugnis. Die Kosten für ein Endzeugnis muss der Arbeitgeber übernehmen, die Kosten für ein Zwischenzeugnis kann der Arbeitgeber jedoch vom Arbeitnehmer verlangen.
Das Gesetz verbietet Zeugnisse, die es ArbeitnehmerInnen erschweren, einen neuen Job zu bekommen. Gerade in qualifizierten Zeugnissen kann sich aber - hinter auf den ersten Blick positiven Formulierungen - eine Botschaft verstecken, die letztendlich eine negative Wertung ermöglicht.
Im Zweifelsfall sollten Sie Ihre Dienstzeugnisse durch die AK überprüfen lassen. Findet sich ein „Pferdefuß“ darin, kann man vom Recht Gebrauch machen, ein korrekt ausgestelltes Dienstzeugnis zu verlangen.
Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt erst nach 30 Jahren. Das heißt, man kann ein Dienstzeugnis rückwirkend 30 Jahre lang verlangen. Darüber hinaus sehen jedoch viele Kollektivverträge oderArbeitsverträge den Verfall von Ansprüchen vor, wenn diese nicht während einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden. Verfall bedeutet einen endgültigen Verlust des Anspruches. Wenn der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses verfallen ist, gibt es keine Möglichkeit mehr, die Ausstellung rechtlich durchzusetzen.
Damit es zu keinen Problemen kommt, sollten Sie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses immer sofort nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich verlangen. Denn selbst wenn Sie rechtlich länger dazu Zeit hätten, ist nicht sicher, ob ein Zeugnis überhaupt noch ausgestellt werden kann (z.B. weil es die Firma nicht mehr gibt).
1. Schulnote 1 = Superlativ, wo immer möglich
Ein uneingeschränkt positives Zeugnis spart nicht mit Superlativen: MitarbeiterInnen, die laut Dienstzeugnis „stets zur vollsten Zufriedenheit“ gearbeitet haben, sind vom ehemaligen Dienstgeber mit der Note 1 bedacht worden. Alle anderen Formulierungen gelten bereits als Makel.
2. „Frau M. hat sich stets bemüht“
Klartext: Bemüht hat sie sich ja, aber das Ergebnis ist fraglich.
3. „Beim Projekt XY hat sich Herr S. mit ganzer Kraft eingesetzt… “
Klartext: Herr S. hat sich nur bei dem einen Projekt ins Zeug gelegt.
4. „Frau L. hat sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten eingesetzt ...“
Klartext: Der Rahmen war derartig eng, dass nur für wenige Fähigkeiten Platz war.
5. „Herr B. hat sich stets als integrative, kommunikationsstarke Persönlichkeit ins Team eingebracht“
Klartext: Vor lauter Plaudern ist er kaum mehr zum Arbeiten gekommen.
6. „Frau A. verfügte über Fachwissen und zeigte großes Selbstvertrauen“
Klartext: Große Klappe, wenig dahinter.
7. „Herr R. hat die übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß erledigt“
Klartext: Ordnungsgemäß schon, aber sonst zeigte er nur wenig Eigeninitiative.
8. „Frau P. war stets mit Interesse und Begeisterung bei der Sache“
Klartext: Euphorie allein ist kein Erfolgsgarant.
9. „Herr Z. trug durch seine Geselligkeit zum guten Betriebsklima bei“
Klartext: Er tratscht viel.
10. „Frau K. setzte sich insbesondere für die Belange der Belegschaft ein“
Klartext: Eine Mitarbeiterin, die sich nicht alles gefallen lässt.
Wenn sich Ihr (Ex-) Arbeitgeber weigert, ein Zeugnis auszustellen oder zu berichtigen (wenn es inhaltlich oder formal nicht dem Gesetz entspricht), sollten Sie Ihren Anspruch beim Arbeitgeber schriftlich einfordern. Setzen Sie ihm eine Frist und weisen Sie auch darauf hin, dass Sie ansonsten den Rechtsweg beschreiten. Weigert sich der Arbeitgeber weiterhin, können Sie Ihren Anspruch auf ein Dienstzeugnis beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen.
Entspricht das Dienstzeugnis inhaltlich und/oder formal nicht den gesetzlichen Vorschriften, so können Sie ein korrektes Zeugnis verlangen. Weisen Sie ein qualifiziertes Zeugnis als mangelhaft zurück, ist Ihr Chef nicht verpflichtet, die Formulierungen zu Ihren Gunsten zu ändern. Er muss jedoch ein korrektes einfaches Zeugnis ausstellen, wie im Gesetz vorgesehen.
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