Mobbing
Vergiftetes Arbeitsklima: Was macht Mobbing aus? Wann ist Hilfe von KollegInnen oder von außen gefragt? Und was tun, wenn Sie selbst zum Opfer werden?
Studien zufolge greifen mehr als 60 Prozent aller ArbeitnehmerInnen mit Internetzugang mindestens einmal pro Tag aus privaten Gründen auf das Netz zu. Aber dürfen vom Arbeitsplatz private E-Mails verschickt oder gelesen werden?
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die private Nutzung während der Arbeitszeit verbieten, er kann die Zulässigkeit aber auch völlig frei vereinbaren. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte seitens des Arbeitnehmers eine klare Vereinbarung angestrebt werden. Diese ist einzelvertraglich möglich, kann aber auch über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates als Betriebsvereinbarung erfolgen. In Betrieben ohne Betriebsrat hat der Arbeitnehmer direkte Mitbestimmungsrechte, die allerdings nicht so eindeutig geregelt sind wie für den Betriebsrat.
Der Arbeitgeber hat das Recht die Einhaltung des Verbots bzw. der Vereinbarbung stichprobenartig zu kontrollieren. Eine lückenlose Kontrolle ist zustimmungspflichtig. Er hat dabei aber die Privatsphäre des Beschäftigten zu wahren, d.h. er darf den Arbeitnehmer auf die Nichteinhaltung aufmerksam machen, er darf allerdings nicht den Inhalt der privaten Nachrichten lesen.
Bei Nichtregelung der privaten Nutzung im Arbeitsalltag ist davon auszugehen, dass eine private E-Mail-Nutzung im "ortsüblichen" Maße gestattet ist.
Verfügt der Arbeitgeber über eine einzige Adresse (z.B. office@firma.at), so ist die abgewickelte Post grundsätzlich als betrieblicher Schriftverkehr zu sehen. Der Arbeitgeber hat dann Einsichtsrecht. Stößt er auf private Nachrichten, so hat das Lesen dieser Nachrichten aber zu unterbleiben.
Können Adressen einzelnen Personen zugeordnet werden, ist die Zuordnung als rein privater und betrieblicher E-Mail-Verkehr schwieriger. In diesem Fall ist die bereits angesprochene inhaltliche Überprüfung durch den Arbeitgeber unzulässig. Es wird daher in jedem Fall geraten, private E-Mails entsprechend zu kennzeichnen.
Ein fallweises Nutzen zu privaten Zwecken ist von Rechts wegen nicht als Vertrauensverlust zu werten, der eine Entlassung rechtfertigt. Problematischer ist das Herunterladen von Programmen, durch die die Betriebsmittel (Computer) verändert werden. Hier gibt es bereits Gerichtsentscheidungen, die die bloße Installation von Spielen als Entlassungsgrund bestätigt haben.
Bei privater Nutzung scheidet grundsätzlich das Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes aus. Der Arbeitnehmer haftet voll für den entstandenen Schaden. Vorsicht daher beim privaten Herunterladen und den durch Viren entstandenen Schäden!
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