Sachwalterschaft neu

Mit dem zweiten  Erwachsenenschutzgesetz soll die Selbstständigkeit jeder Person solange wie möglich aufrechterhalten werden. In vier Säulen mit unterschiedlich weitgehenden Rechten wird für jede Situation die bestmögliche Lösung gefunden. Alle Vertretungsformen müssen in ein zentrales Vertretungsverzeichnis eingetragen werden und sind zeitlich befristet, sodass immer wieder überprüft werden kann, ob eine Vertretung noch notwendig ist. Außerdem können Betroffene im Einzelfall trotz Stellvertretung weiter gültig für sich selbst handeln, wenn sie noch entscheidungsfähig sind. Mithilfe einer gesetzlich verankerten Willenserforschungspflicht sollen die Wünsche und Äußerungen der Personen Berücksichtigung finden. 

  1. Säule    Vorsorgevollmacht
  2. Säule    Gewählte Erwachsenenvertretung
  3. Säule    Gesetzliche Erwachsenenvertretung
  4. Säule    Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle

Bei den ersten drei Säulen soll das Gericht nur mehr bei besonders sensiblen Entscheidungen eingebunden werden – zum Beispiel bei der dauerhaften Veränderung des Wohnortes, bei Uneinigkeiten zwischen der vertretenen Person und der Erwachsenenvertreterin bzw. dem Erwachsenenvertreter, bei medizinischen Behandlungen oder der außerordentlichen Vermögensverwaltung. 

Die Einschränkung zur Besorgung eigener Angelegenheiten wird nicht mehr nach medizinischen Kriterien gemessen, sondern nach dem psychosozialen Modell im Wege eines "Clearings" durch einen Erwachsenenschutzverein erhoben. So wird ein umfassender Blick auf die individuellen Lebensumstände ermöglicht.

Andere Wortwahl

Die Veränderung im System soll auch durch moderne Begriffe stattfinden: Die Sachwalterin bzw. der Sachwalter wird zur Erwachsenenvertreterin bzw. zum Erwachsenenvertreter. Der Begriff "behinderte Person" wird aufgegeben. Die "geistige Behinderung" wird als eine einer psychischen Krankheit vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit einer Person umschrieben.    

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht wird aus dem derzeitigen Recht übernommen, weil sie sich bewährt hat. Der/Die Bevollmächtigte agiert im „Vorsorgefall“ unbeschränkt für eine nicht mehr entscheidungsfähige Vollmachtgeberin bzw. einen nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgeber. Es erfolgt eine Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister (ÖZVV).

Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich hier auf die Genehmigung von Entscheidungen bei medizinischen Behandlungen (wenn es eine offensichtliche Meinungsverschiedenheit der Parteien gibt) und bei einer dauerhaften Änderung vom Wohnort ins Ausland. Die Vorsorgevollmacht gilt unbefristet. 

Die gewählte Erwachsenenvertretung

Neu im System ist die gewählte Erwachsenenvertretung, die eine Lücke schließt. Anders als bei der Vorsorgevollmacht kann eine Person auch dann eine gewählte Erwachsenenvertreterin oder einen gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen, wenn sie nicht mehr voll handlungsfähig ist. Sie muss aber die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten können. Auch diese Vertretungsbefugnis setzt die Eintragung in das ÖZVV voraus, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und gilt unbefristet.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung tritt an die Stelle der bisherigen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger und verschafft diesen weitergehende Befugnisse. Die Vertretungskompetenz tritt jedoch nicht wie bisher unmittelbar kraft Gesetzes ein, sondern erfordert eine Eintragung im ÖZVV. Außerdem unterliegt sie einer gerichtlichen Kontrolle und muss spätestens nach drei Jahren erneuert werden. 

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt die bisherige Sachwalterschaft, jedoch mit deutlicher beschränkten Befugnissen. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten ist nicht mehr vorgesehen. Die Wirkungsdauer einer solchen Vertretung endet mit Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens drei Jahre nach Bestellung. Außerdem soll die gerichtliche Erwachsenenvertretung wie bisher nur das letzte Mittel sein. Die Alternativen werden daher weiter ausgebaut. 

Handlungsfähigkeit und Genehmigungsvorbehalt

Keine der Vertretungsarten führt zu einem automatischen Verlust der Handlungsfähigkeit der vertretenen Person. Ausnahme bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung: wenn eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die betroffene Person droht. Hier kann das Gericht für bestimmte rechtsgeschäftliche Handlungen eine Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bzw. der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin anordnen (Genehmigungsvorbehalt).

Persönliche und familiäre Angelegenheiten

Auch hier soll die Autonomie der betroffenen Volljährigen gestärkt werden:

  • Eine volljährige Person soll etwa bei einer medizinischen Behandlung oder einer Veränderung des Wohnorts selbst entscheiden – außer sie ist nicht entscheidungsfähig
  • Bestimmte Entscheidungen sind "vertretungsfeindlich" und können nicht „fremdbestimmt“ werden: Zum Beispiel die Errichtung eines Testaments, einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht, eine Eheschließung, eine Adoption eines Kindes oder eine Anerkennung der Vaterschaft.

Ausbau der Erwachsenenschutzvereine

Die Beratungsfunktionen der Erwachsenenschutzvereine (bisher "Sachwaltervereine") werden ausgeweitet. Bei ihnen können künftig einfache Vorsorgevollmachten errichtet bzw. ein Erwachsenenvertreter oder eine Erwachsenenvertreterin gewählt und registriert werden.

Außerdem wird das sogenannte "Clearing" durch den örtlich zuständigen Verein im gerichtlichen Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder einer Erwachsenenvertreterin verpflichtend. Das Gericht muss den Verein beauftragen. Dieser sammelt dann Entscheidungsgrundlagen für das Gericht zur Frage, ob eine gerichtliche Erwachsenenvertretung notwendig ist oder nicht. Dieses Angebot besteht seit 2006 und hat sich bewährt.

Vertretung durch Angehörige der Rechtsberufe (Anwaltschaft, Notariat)

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Notare und Notarinnen können in Zukunft grundsätzlich nicht mehr als 15 Vertretungen freiwillig übernehmen – verpflichtend sind bis zu 5 gerichtliche Erwachsenenvertretungen, aber nur, wenn rechtliche Angelegenheiten zu erledigen sind. Wer mehr als 15 Vertretungen übernehmen möchte, muss sich in die "Liste besonders qualifizierter Rechtsanwälte bzw. Notare" eintragen lassen, welche von den Berufskammern verwaltet und kontrolliert wird. 

Personensorge – medizinische Behandlung

Die Sorge um die persönliche Lebenssituation der psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigten Person soll nicht allein dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe überantwortet werden. Der Erwachsenenvertreter oder die Erwachsenenvertreterin muss aber nicht die vollständige Betreuung einer von ihm vertretenen Person übernehmen. Er bzw. Sie soll sich aber – wenn erforderlich – um die notwendige ärztliche Versorgung und die soziale Betreuung bemühen.

Die Voraussetzungen einer medizinischen Behandlung bei psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigten Menschen werden neu geregelt. Soweit die Person entscheidungsfähig ist, kann sie nur selbst einwilligen, ansonsten ist in einem ersten Schritt ein so genannter Unterstützerkreis (Angehörige oder andere nahestehende Vertrauenspersonen) beizuziehen, der bei Willensbildung behilflich sein soll. Damit soll in diesem sensiblen Bereich sichergestellt werden, dass betroffene Personen bestmöglich dabei unterstützt werden, selbst eine Behandlungsentscheidung zu treffen. Gelingt keine Willensbildung, ist in einem zweiten Schritt die Behandlung – außer bei Gefahr im Verzug – nur mit Zustimmung der Vertreters oder der Vertreterin zulässig. Die betroffene Person muss aber – egal ob entscheidungsfähig oder nicht – selbst vom behandelnden Arzt bzw von der behandelnden Ärztin über die Behandlung informiert und nach ihrer Meinung gefragt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten/der Patientin und dem Vertreter/der Vertreterin muss das Gericht entscheiden.

Die bisherigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Bestellung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin werden übernommen und weiter ausgestaltet. Zu nennen sind hier das bereits erwähnte verpflichtende Clearing und die Einbindung naher Angehöriger der vertretenen Person.

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