Dienstnehmerhaftung
Sie haben bei der Arbeit einen Schaden verursacht – wer muss dafür bezahlen? Wann wird das Gericht eingeschaltet? Welche Fristen sind zu beachten?
Die Leiharbeit, genauer gesagt die Arbeitskräfteüberlassung, hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Leiharbeiter werden beispielsweise bei kurzfristigen Arbeitsspitzen eingesetzt. Der Schutz von überlassenen Arbeitskräften soll dadurch gewährleistet werden, dass die Überlassung ohne ausdrückliche Zustimmung der ArbeitnehmerInnen ausgeschlossen ist. Der Verleiher (Überlasser) muss über die Arbeitsbedingungen eine schriftliche Grundvereinbarung (Dienstzettel) und eine Überlassungsmitteilung ausstellen.
Vor jeder einzelnen Überlassung muss der Verleiher (Überlasser) den ArbeitnehmerInnen die wesentlichen Umstände der Beschäftigung mitteilen, z.B. den Beschäftiger, die Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers, Grundlohn, Zulagen, Art der Tätigkeit, voraussichtliche Dauer der Überlassung etc. Diese sogenannte Überlassungsmitteilung muss der Überlasser ehemöglichst schriftlich bestätigen. Die schriftlichen Mitteilungen sollten aufbewahrt werden, um die endgültige Monatsabrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen und die Beiträge abzuführen. Wenn sich die Bezahlung ändert, muss eine Änderungsmeldung erstattet werden. Ein Durchschlag über die erfolgte Anmeldung, aus der auch die Höhe des Entgelts ersichtlich ist, muss den Arbeitnehmer:innen ausgefolgt werden.
Überlassene Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer:innen) können im Rahmen eines Arbeiter- oder eines Angestelltenverhältnisses tätig sein. Für alle überlassenen Arbeitskräfte gelten das
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sowie sonstige für
ArbeitnehmerInnen zur Anwendung kommenden Gesetze, wie z.B. das
Urlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz usw.
Gemäß AÜG darf der Verleiher keine Einstellungsbeschränkungen für die
Zeit nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vornehmen. Es ist daher
verboten, dass ein Verleiher z.B. die ArbeitnehmerInnen durch
Vertragsstrafen daran hindert, selbst ein Arbeitsverhältnis mit einem
Beschäftiger einzugehen.
Während der Überlassung ist zusätzlich - insbesondere im Hinblick auf die Entlohnung - der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes zu beachten.
Der Dienstzettel für überlassene Arbeitskräfte hat zusätzliche Punkte zu enthalten. Er muss die Gründe für eine allfällige Befristung und die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll, enthalten.
Leiharbeiter:innen dürfen die Wohlfahrtseinrichtungen (z.B. Kinderbetreuungseinrichtungen) des Beschäftigers zu denselben Bedingungen wie Arbeiternehmer:innen des Beschäftigers in Anspruch nehmen - außer eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit muss mit der tatsächlich zu erwartenden Arbeitszeit übereinstimmen. Teilzeitbeschäftigung kann vereinbart werden, jedoch muss diese Vereinbarung auch der tatsächlich geleisteten Zeit entsprechen. In einigen Branchen ist die Arbeitszeit bereits durch Kollektivvertrag verkürzt. Im Falle der Überlassung in solche Branchen gilt diese verkürzte Arbeitszeit auch für die überlassenen ArbeitnehmerInnen, ohne dass dadurch das vereinbarte Entgelt verringert werden darf.
Sozial- und Weiterbildungsfonds
Seit 1.1.2014 gibt es für Leiharbeiter:innen auch Leistungen aus dem Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF). Konkret geht es dabei um eine finanzielle Unterstützung im Fall der Arbeitslosigkeit bzw. um eine Unterstützung bei der Absolvierung von Bildungsmaßnahmen. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Homepage des SWF unter www.swf-akue.at.
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