AK Elternkalender
Eltern aufgepasst – hier kommt Hilfe! Der digitale Elternkalender der AK ist der ideale Wegweiser durch Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit.
Herzliche Gratulation!
Eine spannende und schöne Zeit steht Ihnen ins Haus. Aber auch viele Dinge, die es zu wissen bzw. zu bedenken gibt. Wir haben versucht, für Sie die wichtigsten Themen rund um Schwangerschaft und Beruf, Mutterschutz, Karenz und Familie zusammenzustellen.Eltern aufgepasst – hier kommt Hilfe! Der digitale Elternkalender der AK ist der ideale Wegweiser durch Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit.
Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu verständigen und der voraussichtliche Geburtstermin bekannt zu geben. Auf Verlangen ist darüber eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Wenn Sie schwanger sind und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft.
Alle Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, müssen vom Arbeitgeber daraufhin überprüft sein, ob Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit werdender oder stillender Mütter bestehen. Mehr dazu ...
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen. Mehr dazu ...
Als Dienstnehmerin haben Sie Anspruch auf Mutterschutz, ebenso wie Lehrlinge und Heimarbeiterinnen. Als werdende Mutter dürfen Sie in den letzten 8 Wochen vor dem Entbindungstermin nicht arbeiten. Das ist die sogenannte Schutzfrist.
Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen erhalten die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung (= absolutes Beschäftigungsverbot) Wochengeld.
Beim Standesamt sind Geburtsurkunde und Geburtsbescheinigung zu lösen. Beide Dokumente sind erforderlich für die weiteren Amtswege.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes. Im Falle eines Wochengeld-Anspruches ruht das Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende des Bezuges des Wochengeldes in Höhe des Wochengeldes.
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel Acht-Wochen-Frist nach der Geburt). Die Karenz kann max. zweimal zwischen den Eltern geteilt werden.
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr/e Kind/er, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
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