Staatliche Studienbeihilfe
Sie soll sicherstellen, dass der Zugang zu höherer Bildung allen offen steht.
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht unter diesen Voraussetzungen für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben
Für Bürger:innen aus der EU/EWR und der Schweiz gilt:
Im Juni 2022 wurde die Indexierung der Familienbeihilfe vom EuGH als unionsrechtswidrig eingestuft. Die Familienleistungen werden ab dem Anspruchsmonat Juli 2022 nicht mehr an das Preisniveau des Wohnstaates der Kinder angepasst und die Differenzbeträge rückerstattet. Weitere Informationen finden Sie hier.
Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden.
In den Zeit zwischen Matura und Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst gibt es Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung nach Ende des Dienstes so rasch wie möglich fortgesetzt wird.
In der Zeit zwischen Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes und Beginn einer Ausbildung gibt es ebenfalls Familienbeihilfe.
Achtung!
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in keiner Berufsausbildung mehr stehen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe - auch dann nicht, wenn sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt sind.
Broschüren
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