Familienbeihilfe

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht unter diesen Voraussetzungen für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Anspruch auf Familienbeihilfe haben

  • Österreichische Staatsbürger:innen
  • EU/EWR-Staatsbürger:innen & Schweizer Staatsbürger:innen
  • Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten  
  • Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz
  • Geflüchtete aus der Ukraine, die ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben, müssen für den Anspruch ab 1. November 2025 bis spätestens 30. Juni 2026 neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen das Zusatzerfordernis erfüllen, dass die antragstellende Person erwerbstätig oder beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorgemerkt ist. Ausgenommen vom Zusatzerfordernis sind Eltern vor Vollendung des 18. Lebensjahres und nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Eltern, die ein erheblich behindertes Kind betreuen sowie Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. nachweisliche Arbeitssuche im Ausland, Absolvierung einer Ausbildung)  keine Vormerkung beim AMS erfolgen kann.

    ACHTUNG: Für die Verlängerung der Familienbeihilfe ab November 2026 muss ein neuer Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich (je ein Antrag pro Kind) gestellt werden.

  • Aufenthaltsberechtigte, die nach dem Asylgesetz besonderen Schutz genießen
  • Subsidiär Schutzberechtigte (sofern keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden und Erwerbstätigkeit vorliegt) 

Für Bürger:innen aus der EU/EWR und der Schweiz gilt: 

  • Sie haben in jenem Staat vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, in dem Sie die Beschäftigung ausüben, auch wenn sich die Familie ständig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz aufhält. 
  • Arbeiten die Eltern in unterschiedlichen Unionsmitgliedsstaaten, ist jener Staat vorrangig für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind lebt. 
  • In diesem Fall muss jener Staat, der die höheren Familienleistungen vorsieht, eine Differenzzahlung auf sein Leistungsniveau aufzahlen. 

Wer hat ab 18 noch Anspruch auf Beihilfe?

Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht grundsätzlich nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden.

Wenn das Kind maturiert hat, besteht noch für weitere 4 Monate nach der Matura Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig davon, ob im Herbst eine Ausbildung oder ein Studium begonnen wird. Erheblich behinderte Kinder bekommen bis zu deren 25. Geburtstag ebenfalls 4 Monate nach Schulabschluss Familienbeihilfe. 

Sind diese 4 Monate vorbei und die Ausbildung startet noch nicht? Dann besteht weiter Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung bzw. das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Schulabschluss gestartet wird. Das gilt für Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht beendet haben (bei erheblich behinderten Kindern bis zum 25. Geburtstag.) 

Achtung!

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in keiner Berufsausbildung mehr stehen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe - auch dann nicht, wenn sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt sind.

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