Pendler­pauschale

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag mit 463 Euro (Wert 2024; 2023: 421 Euro) abgegolten, der bei der Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt wird.

Zusätzlich können Arbeitnehmer:innen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch das kleine oder das große Pendlerpauschale und einen "Pendlereuro" geltend machen. Dabei kommt es unter anderem auf die Entfernung des Wohnorts zur Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an.

Hinweis

Das Pendlerpauschale stellt einen Freibetrag dar. Das bedeutet, dass Sie dieses nicht 1:1 ausbezahlt bekommen. Es reduziert das Einkommen, von dem Sie Lohnsteuer bezahlen müssen. Der Pendlereuro hingegen ist ein Absetzbetrag. Der wird Ihnen tatsächlich in voller Höhe von der Lohnsteuer abgezogen.

Wie viel Ihnen das Pendlerpauschale und der Pendlereuro netto bringen, können Sie mit unserem Brutto-Netto-Rechner ermitteln. 

Ob Sie Anspruch auf ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro haben, hängt allein vom Ergebnis des Pendlerrechners des Finanzministeriums ab. Dessen Ergebnis ist rechtsverbindlich.


Das kleine Pendler­pau­schale

Das kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung min­des­tens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, und die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels auf zumindest dem halben Arbeitsweg möglich und zumutbar ist. Die Wegstrecke bemisst sich nach Streckenkilometern des Massen­beförder­ungs­mittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. Hierbei ist die schnellste Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und eine optimale Kombination mit dem Individualverkehr (z. B.: Park and Ride) zu unter­stellen. Es ist jedoch nicht von Bedeutung, ob Sie tatsächlich einen PKW zur Verfügung haben oder Sie die schnellste Verbindung nutzen. 

So hoch ist das kleine Pendlerpauschale

Es beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

Kilometer monatlich jährlich
mindestens 20 km 58 Euro 696 Euro
mehr als 40 km 113 Euro 1.356 Euro
mehr als 60 km 168 Euro 2.016 Euro

Das große Pendler­pau­schale

Das große Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung zumindest 2 km von der Wohnung entfernt liegt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar ist.

Das ist dann der Fall,

  • wenn es entweder für mehr als die Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel gibt.

  • wenn eine Gehbehinderung, Blindheit oder dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt. Die ge­sund­heitliche Beeinträchtigung ist nachzuweisen mit einem Ausweis nach § 29b Straßen­ver­kehrs­ordnung, einer Befreiung von der KFZ-Steuer wegen Behinderung oder der Eintragung der Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels im Behindertenpass.

  • wenn die Fahrtdauer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 120 Minuten beträgt.

  • wenn man für eine Wegstrecke zwar weniger als 120 Minuten benötigt, aber mehr als 60 Minuten, dann ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen. Diese beträgt 60 Minuten plus eine Minute pro Kilometer der Wegstrecke. 

Beispiel

Der Weg beträgt 40 Kilometer in einfache Richtung. Mit dem öffentlichen Verkehrsmittel be­trägt die Wegzeit 90 Minuten. Es werden also weniger als 120 Minuten, aber mehr als 60 Minuten benötigt. Folglich ist für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsmittel zu­mut­bar ist, die ent­fern­ungs­ab­hängige Höchstdauer zu ermitteln. Diese beträgt hier 60 Minuten + 40 (je eine Minute pro Kilometer der Wegstrecke) = 100 Minuten. Da die tatsächliche Fahrt­dauer von 90 Minuten unter der ent­fern­ungs­abhängigen Höchstdauer von 100 Minuten liegt, ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar.

Achtung!

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist auf jeden Fall zumutbar, wenn die Weg­zeit für die einfache Wegstrecke nicht mehr als 60 Minuten beträgt.

Die Fahrtdauer ist die Summe aus: 

  • Wegzeit von der Wohnung bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels
  • Fahrtdauer des öffentlichen Verkehrsmittels (es ist vom schnellsten Verkehrsmittel auszugehen, z.B. U-Bahn statt Bus)
  • Wartezeiten beim Umsteigen
  • Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz
  • Wartezeit auf den Arbeitsbeginn. 
  • Bei der Heimfahrt wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet. 

So hoch ist das große Pendlerpauschale 

Für die Wegstrecke ist die schnellste Straßenverbindung heranzuziehen. Das große Pendler­pau­schale beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeits­stätte:

Kilometer monatlich jährlich
mindestens 2 km 31 Euro 372 Euro
mehr als 20 bis 40 km 123 Euro 1.476 Euro
mehr als 40 bis 60 km 214 Euro 2.568 Euro
mehr als 60 km 306 Euro 3.672 Euro

Der Pendlereuro

Wenn Sie Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale haben, dann erhalten Sie zusätzlich den Pendlereuro von der Steuer abgezogen. Dieser beträgt 2 Euro jährlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Beispiel

Bei einem 30 Kilometer langen Arbeitsweg und Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel be­kommt man 60 Euro (2 Euro x Anzahl Kilometer der einfachen Entfernung) über den Pendlereuro und 696 Euro werden von der Steuerbemessungsgrundlage als kleine Pendlerpauschale abgezogen.

Erhöhte Beträge für 2022 und 2023

Für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht sich das monatliche Pendlerpauschale jeweils um die Hälfte. Davor und danach gelten die oben genannten Werte.

Das kleine Pendlerpauschale beträgt für 2022 und 2023

km5/2022 bis 6/2023 monatl.20222023
20+87 Euro928 Euro870 Euro
40+169,50 Euro1.808 Euro1.695 Euro
60+252 Euro2.688 Euro2.520 Euro

Das große Pendlerpauschale beträgt für 2022 und 2023

km5/2022 bis 6/2023 monatl.20222023
2+46,50 Euro496 Euro465 Euro
20+184,50 Euro1.968 Euro1.845 Euro
40+321 Euro3.424 Euro3.210 Euro
60+459 Euro4.896 Euro4.590 Euro

Auch der Pendlereuro wird erhöht. Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 werden als Pendlereuro zusätzlich 0,50 € monatlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der Steuer abgezogen.

Beispiel

Bei einem 30 Kilometer langen Arbeitsweg und Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel beträgt das Pendlerpauschale für die Monate Jänner bis April 2022 58 Euro und ab Mai 87 Euro. Für das gesamte Jahr 2022 wird ein Pendlerpauschale von 928 Euro von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Der Pendlereuro beträgt grundsätzlich 60 Euro jährlich. Für die acht Monate von Mai bis Dezember 2022 stehen zusätzlich 120 Euro zu. Der Pendlereuro für 2022 beträgt daher 180 Euro. 

Hinweis

Bekommen Sie das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits über Ihre monatliche Gehaltsabrechnung, dann wird auch die Erhöhung automatisch berücksichtigt.

Drittelregelung

Auch Arbeitnehmer:innen, die nicht jeden Tag in die Arbeit pendeln, z.B. Teilzeitbeschäftigte oder wenn nur an einzelnen Tagen im Betrieb gearbeitet wird, können ab vier Tagen pro Monat, an denen gependelt wird, das Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro geltend machen. Gleiches gilt für Wochenpendler:innen, die nur einmal wöchentlich zum Arbeitsplatz pendeln.

  • Für das volle Pendlerpauschale, bzw. den vollen Pendlereuro müssen die Voraus­setzungen wie bisher an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats, also zumindest an 11 von 20 Arbeitstagen, gegeben sein.

  • Zwei Drittel können Sie absetzen, wenn Sie diese Voraussetzungen zwischen acht und zehn Tagen in einem Kalendermonat erfüllen.

  • Ein Drittel gibt es, wenn diese Voraussetzungen zumindest an vier, höchstens an sieben Tagen des Monats erfüllt sind.

Urlaubs-, Feiertags- und Krankenstandstage kürzen das Pendlerpauschale nicht.

Beispiel

Der Weg von der Wohnung zur Arbeit beträgt für jemanden, der zwei Mal in der Woche zur Arbeit fährt, 30 Kilometer und für die ersten 20 Kilometer gibt es kein öffentliches Ver­kehrs­mittel. Damit erhält er für die acht Arbeitstage im Monat zwei Drittel der großen Pendler­pau­schales, das sind 984 Euro jährlich, die von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Zusätzlich erhält er zwei Drittel des Pendlereuro (2/3 von 60 Euro), also 40 Euro, für den Hin- und Retourweg.

Sonderregelungen für die Jahre 2020/2021

Pendlerpauschale gibt es auch bei Kurzarbeit oder Homeoffice

Hatten Sie vor der Covid19-Pandemie Anspruch auf ein Pendlerpauschale, dann galt dieser Anspruch bis 30. Juni 2021. Und zwar auch dann, wenn Sie im Homeoffice gearbeitet haben bzw. in Kurzarbeit oder dienstfreigestellt waren.

Seit Juli 2021 gilt grundsätzlich wieder die allgemeine Regelung: Das Pendlerpauschale steht nur dann zu, wenn Sie im entsprechenden Ausmaß gependelt sind. Lediglich für November und Dezember 2021 können Tage, an denen wegen Kurzarbeit, Homeoffice oder einer Quarantäne nicht gependelt wurde, für das Pendlerpauschale herangezogen werden.

Erhöhte Negativsteuer

Wer die Voraussetzungen für Pendlerpauschale und Pendlereuro erfüllt, aber keine Lohnsteuer zahlt, erhält einen Pendlerzuschlag. Die Negativsteuer kann daher für Pendler:innen betragen:

  • bis 2019: bis zu 500 Euro
  • ab 2020: bis zu 900 Euro
  • für 2021: bis zu 1.150 Euro
  • für 2022: bis zu 1.610 Euro
  • für 2023: bis zu 1.250 Euro
  • für 2024: bis zu 1.331 Euro

Die Negativsteuer wird vom Finanzamt über die Arbeit­nehmer­:innen­veranlagung ausbezahlt.

Nähere Informationen zur Negativsteuer finden Sie hier.

Pendlerpauschale und Werkverkehr

Steht für den Arbeitsweg ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, erfolgt die Beförderung direkt durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder werden die Kosten des Öffi-Tickets übernommen, gilt folgendes:

Dienstfahrzeuge

Können Sie ein von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bereitgestelltes KFZ auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz verwenden, steht kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu. Auch dann nicht, wenn Sie einen Sachbezug für das Fahrzeug verrechnet bekommen.

Direkte Beförderung, z.B. mit Firmenbus

Lässt Sie Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber zum Beispiel mit einem Firmenbus befördern, dann steht für diese Strecke kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu. Für die Strecke zur Einstiegsstelle kann ein Pendlerpauschale und Pendlereuro geltend gemacht werden, wenn für diese Strecke die Voraussetzungen erfüllt werden. Müssen Kostenbeiträge für den Werkverkehr bezahlt werden, können diese als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Kostenbeiträge und das Pendlerpauschale bis zur Einstiegsstelle dürfen zusammen jedoch nicht mehr ausmachen als das Pendlerpauschale, das für die Gesamtstrecke zustehen würde.

Das "Jobticket"

Mit dem „Jobticket“ können Arbeitgeber:innen die Benützung der öffent­lich­en Verkehrsmittel der Mitarbeiter:innen fördern: es kann steuerfrei eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, die zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, zur Verfügung gestellt oder die privat gezahlten Kosten dafür ersetzt werden. 

Das Jobticket kann auch Arbeitnehmer:innen, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, zur Verfügung gestellt werden.

Seit 2023 bleibt der Anspruch auf Pendlerpauschale auch bei einem Jobticket oder steuerfreien (Teil-)Kostenersatz bestehen! Erhalten Sie von der Firma ein Jobticket oder einen steuerfreien Kostenersatz für das Öffi-Ticket, dann kürzt der Wert des von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber steuerfrei übernommenen Jobtickets das Pendlerpauschale. Der Pendlereuro steht ungekürzt zu.

Bis 2022 ist der Anspruch auf Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro für die Strecke, die vom Jobticket umfasst war, zur Gänze weggefallen. 

Beispiel ab ANV 2023

Es werden steuerfrei die Kosten für die Jahreskarte der Wiener Linien in der Höhe von 365 Euro bezahlt. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein kleines Pendlerpauschale für 30 Kilometer. Bei einem 30 Kilometer langen Arbeitsweg be­kommt man unverändert 60 Euro über den Pendlereuro und 331 Euro werden von der Steuerbemessungsgrundlage als kleine Pendlerpauschale abgezogen (696 Euro abzüglich 365 Euro). Zusätzlich sind die Erhöhungsbeträge für 2023 zu berücksichtigen. 

So kommen Sie zu Ihrem Pendler­pau­schale

  • Mit dem Ausdruck des Pendlerrechners beantragen Sie das Pendlerpauschale und den Pendler­euro bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber.

  • Wenn der Pendlerrechner aus technischen Gründen kein Ergebnis liefert oder Ihr Wohnsitz außerhalb Österreichs liegt, dann verwenden Sie das Formular L33. Dann können das Pendler­pau­schale und der Pendlereuro gleich bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

  • Wenn das Pendlerpauschale und der Pendlereuro noch nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, machen Sie das Pendlerpauschale und den Pendlereuro als Werbungskosten bei der Arbeit­nehmer­:innen­veranlagung geltend!
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