Insolvenz-Entgelt für freie Dienstnehmer:innen
Wenn die Firma „krachen“ geht: Nicht nur Arbeiter:innen & Angestellte, sondern auch freie Dienstnehmer:innen sind mit dem Insolvenz-Entgelt geschützt.
Wenn Sie als freie:r Dienstnehmer:in erkranken, springt die Österreichische Gesundheitskasse mit dem Krankengeld ein.
Sie bekommen Krankengeld sowohl als selbstversicherte:r geringfügig Beschäftigte:r als auch als vollversicherte:r freie:r Dienstnehmer:in, und zwar ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Als geringfügig Beschäftige:r erhalten Sie einen Fixbetrag von 186,20 Euro pro Monat (Stand 2024), wenn Sie die begünstigte Selbstversicherung abgeschlossen haben (Kosten: 73,20 Euro pro Monat).
Wenn Sie vollversicherte:r freie Dienstnehmer:in sind, hängt die Höhe des Krankengeldes ab:
Das heißt:
Als freie:r Dienstnehmer:in bekommen Sie das Krankengeld brutto ausbezahlt. Sie müssen es jedoch als betriebliche Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben und im Nachhinein dafür die Einkommensteuer entrichten.
Wenn Sie als freie:r Dienstnehmer:in erkranken, müssen Ihre Arbeitgeber:innen eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung ausstellen, auf der auch zu vermerken ist, ob ein Anspruch auf Sonderzahlungen vereinbart wurde oder nicht.
Wenn Sie noch keine Honorarnote ausgestellt haben, muss sich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bei Ihnen erkundigen, wie viel Sie bekommen bzw. er muss schauen, ob im abgeschlossenen Vertrag der Entgeltanspruch festzustellen ist.
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