Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse
Wie werden Steuer und Sozialversicherung berechnet, wenn Sie zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse haben? Wann müssen Sie dem Finanzamt melden?
Für viele ein böses Erwachen: Wer zwei oder mehr geringfügige Jobs hat, muss oft mit einer Nachzahlung bei der Sozialversicherung rechnen. Die gute Nachricht: Bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung können Sie sich wieder einen Teil davon zurückholen. Hier die Details.
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Die Sozialversicherungsgrenze, bis zu der es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, liegt 2024 bei 518,44 Euro monatlich. Beim Finanzamt müssen Sie sich jedoch nicht melden, wenn Ihr Gesamteinkommen unter der jährlichen Steuergrenze von 13.981 Euro (Wert 2024; bis 2023: 12.756 Euro) bleibt. Hier zählen nur die laufenden Bezüge. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen für die Steuergrenze nicht dazu.
Wenn Sie für die geringfügigen Beschäftigungen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen, kann es für Sie von Vorteil sein, die Arbeitnehmer:innenveranlagung beim Finanzamt einzureichen. Sie bekommen vom Finanzamt einen Sozialversicherungsbonus ("Negativsteuer") erstattet. Sie können die nachbezahlten Sozialversicherungsbeiträge in dem Jahr geltend machen, indem Sie sie an die Österreichische Gesundheitskasse bezahlt haben. Der Sozialversicherungsbonus errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz der Sozialversicherungsbeiträge. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich der Sozialversicherungsbonus noch zusätzlich.
Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, müssen Sie Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse nachbezahlen, allerdings nur in den Monaten, in denen Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Nachzahlung für die Kranken- und Pensionsversicherung beträgt 14,12 % der geringfügigen Bruttomonatsbezüge. Zusätzlich wird 0,5 % für die Arbeiterkammerumlage nachgefordert. Insgesamt wird für die laufenden Bezüge daher 14,62 % nachgefordert. Auch für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Für diese Sonderzahlungen beträgt die Nachforderung nur 14,12 %, weil die AK-Umlage entfällt.
Der Vorteil: Sie erhalten im Krankheitsfall ein höheres Krankengeld und Ihre Pension wird durch die Beiträge automatisch höher.
Die Sozialversicherung meldet sich automatisch und schreibt Ihnen einmal im Quartal die Beiträge vor. Sie können sich aber auch selbst melden und die fälligen Beiträge monatlich zahlen. Zur Arbeitnehmer:innenveranlagung verpflichtet sind Sie, wenn Sie mit mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen die jährliche Steuergrenze von 13.981 Euro (Wert 2024; bis 2023: 12.756 Euro) überschreiten (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld). In diesem Fall müssen Sie bis zum 30. September des Folgejahres eine Arbeitnehmer:innenveranlagung beim Finanzamt einreichen (=Pflichtveranlagung).
Eine teilzeitbeschäftigte Angestellte verdient in zwei ganzjährigen geringfügigen Beschäftigungen 350 Euro und 250 Euro monatlich, insgesamt also 600 Euro pro Monat. Weil sie damit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, erhält sie eine Nachforderung für die Sozialversicherungsbeiträge:
SV-Nachforderung für die 12 monatlichen Gehälter | (350 Euro + 250 Euro) x 0,1462 x 12 = 1.052,64 Euro |
SV-Nachforderung für Weihnachts- und Urlaubsgeld | (350 Euro + 250 Euro) x 0,1412 x 2 = 169,44 Euro |
SV-Nachforderung gesamt | 1.222,08 |
Sie muss also 1.222,08 Euro Sozialversicherung für das gesamte Jahr nachzahlen. Eine Verpflichtung zur Arbeitnehmer:innenveranlagung hat sie jedoch nicht, da ihr Jahreseinkommen unter 13.981 Euro liegt (12 x 350 Euro + 12 x 250 Euro = 7.200 Euro). Weihnachts- und Urlaubsgeld ist hier nicht mitzurechnen.
Sie kann die Beiträge allerdings bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen, und zwar in dem Jahr, in dem sie die Beiträge bezahlt hat, und bekommt einen Teil als Negativsteuer erstattet.
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