Zwei junge Arbeiter lächelnd auf der Baustelle
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Die 10 besten Steuer­tipps

Bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung lässt sich so manches geltend machen. An diese 10 Möglichkeiten sollten Sie aber auf alle Fälle denken! 

1. Negativsteuer bei niedrigem Einkommen

Wenn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr gearbeitet hat, lohnt sich die Ar­beit­nehmer­:innen­ver­an­lag­ung besonders häufig: Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und zu­ viel bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferial­prakti­kant­:innen oder auch für Personen, die während des Jahres in Elternkarenz ge­gangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die Arbeit­nehmer­:innen­verlagung zu machen.

Die Arbeitnehmer:innenveranlagung lohnt sich selbst dann, wenn das Einkommen so gering ist, dass man keine Lohnsteuer bezahlt hat. Man er­hält einen Teil der bezahlten Sozial­ver­sicher­ungs­bei­träge als Negativsteuer (bzw. SV-Bonus) vom Fin­anz­amt zurück. Hat man außerdem noch Anspruch auf das Pendlerpauschale, kann sich die Negativsteuer sogar noch erhöhen.

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen.

2. Geld für Alleinerziehende & Alleinverdienende

Für alleinerziehende und alleinverdienende Personen gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der Kinder abhängig sind. 

Beim Alleinverdienerabsetzbetrag darf das Einkommen der Partner­:innen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (2024: 6.937 Euro; 2023: 6.312 Euro). Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht dann zu, wenn im Jahr an weniger als sechs Monaten eine aufrechte Partnerschaft besteht.

In beiden Fällen muss für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate die Familien­beihilfe bezogen werden.

Die Lohnsteuer verringert sich einmal im Jahr jeweils um folgende Beträge für Kinder, für die Sie jeweils Familienbeihilfe erhalten:

  • 572 Euro bei einem Kind (bis 2023: 520 Euro)
  • 774 Euro bei zwei Kindern (bis 2023: 704 Euro)
  • 255 Euro für jedes weitere Kind zusätzlich (bis 2023: 232 Euro)

Beide Absetzbeträge, sowohl Alleinerzieher-als auch Alleinverdienerabsetzbetrag, werden auch als Negativsteuer erstattet.

Tipp

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

3. Familienbonus und Kindermehrbetrag (ab dem Veranlagungsjahr 2019)

Wenn Sie für ein Kind Familienbeihilfe oder Unterhalt beziehen, können Sie den Familienbonus beantragen. 

Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag und reduziert seit 2022 Ihre Lohnsteuer pro Kind: 

  • für minderjährige Kinder: um 166,68 Euro (bis 2021: 125 Euro) monatlich bzw. 2.000,04 Euro (bis 2021: 1.500 Euro) jährlich
  • für Kinder über 18 Jahre: um 58,34 Euro (bis 2021: 41,68 Euro; bis 2023: 54,18) monatlich bzw. 650,04 Euro (bis 2021: 500,16 Euro) jährlich.

Der Familienbonus kann von einem Elternteil allein oder von beiden Eltern je zur Hälfte geltend gemacht werden. Er wirkt allerdings nur im Ausmaß der von Ihnen zu zahlenden Lohnsteuer und wird nicht als Negativsteuer ausbezahlt.

Tipp

Mit dem Familienbonus entfällt die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Wenn Sie allerdings getrennt vom anderen Elternteil leben und 

  • Ihr Kind noch unter 10 Jahre alt ist
  • für dieses Kind überwiegend die Kinderbetreuungskosten bezahlt haben und 
  • diese Kosten mehr als 1000 Euro betragen haben,

dann können Sie 90 Prozent des Familienbonus geltend machen - oder 100 Prozent, wenn der andere Elternteil den Familienbonus nicht beantragt. Diese besondere Aufteilung gilt nur für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021.

Außerdem können Alleinerziehende die Kinderbetreuungskosten bis zur Vollendung der Schulpflicht als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend machen.

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.


Sie zahlen keine Lohnsteuer?

Wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus nicht aus. Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie mit der Ar­beit­nehm­er:­innen­ver­an­lag­ung allerdings den Kindermehrbetrag vom Finanzamt als Negativsteuer ausbezahlt. 

Was gilt ab 2022 bzw. ab 2024?

Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, zum Beispiel aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und sich der Familienbonus bei Ihnen nicht auswirkt. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, oder
  • Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner verdient auch so wenig, dass auch hier der Familienbonus keine Auswirkung hat.

Der Kindermehrbetrag beträgt 2022 bis zu 550 Euro pro Kind. Ab 2024 bekommen Sie sogar bis zu 700 Euro pro Kind.

Was gilt bis 2021?

Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.

4. Unterhaltsabsetzbetrag, Alimente

Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.

Dieser Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für 

  • das erste Kind 35 Euro monatlich (Wert 2024; 2023: 31 Euro)
  • das zweite Kind zusätzlich 52 Euro monatlich (Wert 2024; 2023: 47 Euro)
  • jedes weitere Kind zusätzlich 69 Euro monatlich (Wert 2024; 2023: 62 Euro)

Voraussetzung

Die Kinder müssen ständig in Österreich, der EU, dem EWR-Raum oder in der Schweiz leben.

Sofern die Kinder dauerhaft in Drittstaaten leben, können pro Monat 50 Euro  oder der halbe Unterhalt als Freibetrag berücksichtigt werden.

Tipp

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien - Unterhaltsabsetzbetrag.

5. Spenden oder Kirchenbeitrag absetzen

Spenden an bestimmte Organisationen (Liste der begünstigten Spendenempfänger) sind bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres von der Steuer als Sonder­aus­gab­en absetzbar. Das Gleiche gilt für Kirchen­beiträge mit bis zu 400 Euro jährlich. Die Spenden­organisationen bzw. Religionsgesellschaften müssen die empfangenen Beiträge dem Fin­anz­amt melden. Die Beträge werden daher automatisch berücksichtigt.

Tipp

Kirchenbeiträge können Sie auch für Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner und Ihre Kinder, für die mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird, geltend machen. 

Nähere Infos zu Absetzbarkeit von Spenden finden Sie unter Sonderausgaben.

6. Pendlerpauschale

Arbeitnehmer:innen, deren Wohnort von der Arbeit zumindest 20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine Pendler­pau­schale bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die Hälfte des Weges unzumutbar ist.

Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlerpauschale gibt es auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro. Dieser beträgt 2 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Für Öffi-Fahrer können Arbeitgeber:innen ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen oder die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten steuerfrei bezahlen. Für die Strecke, die im Gültigkeitsbereich des Jobtickets oder der Karte, für die ein Kostenersatz steuerfrei ausbezahlt wurde, liegt, kann bis inklusive 2022 kein Pendlerpauschale beantragt werden.

Ab 2023 wird der steuerfreie Kostenersatz bzw. Wert des Jobtickts vom Pendlerpauschale abgezogen. Ist das Pendlerpauschale höher, bekommen Sie die Differenz weiterhin berücksichtigt.

Tipp

Nähere Infos dazu finden Sie unter Pendler.

7. Aus- und Fortbildungen sind Werbungskosten

Aus- und Fortbildungskosten, die durch Ihren Beruf veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt werden, können sie bei der Steuer berücksichtigen lassen. Weiterbildung lohnt sich also auch bei der Steuer. Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder bürotechnische Kurse, wie zum Beispiel ein EDV-Einstiegskurs, die Sie selbst bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer bei der Steuer berücksichtigen lassen. Gleiches gilt für Kosten einer Berufsreifeprüfung. Aber auch ein Sprachkurs kann für die Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für den Beruf benötigt.  

Was kann ich steuerlich geltend machen?

Abzugsfähig sind: Kursgebühren, Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Fort- beziehungsweise Ausbildung an­fallen.

8. Homeoffice abschreiben

Für jeden Tag, den Sie ausschließlich im Homeoffice verbracht haben, werden Ihnen automatisch 3 Euro als Homeoffice-Pauschale anerkannt. Das gilt für bis zu 100 Tage im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch um steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers gekürzt. Mit dem Pauschale sind sämtliche Aufwendungen für das Homeoffice, wie anteilige Miete, Betriebskosten, aber auch Computer- und Internetkosten, abgegolten.

Sind Ihre Kosten für digitale Arbeitsmittel (das sind insbesondere der privat gekaufte Computer, Internet- oder Telefongebühren) höher als das Homeoffice-Pauschale, dann können Sie die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abschreiben.

Zusätzlich zum Homeoffice-Pauschale oder den tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel können Sie ergonomische Büromöbel bis zu 300 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie an zumindest 26 Tagen im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben.

Tipp

9. Betriebsratsumlage abschreiben

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den Arbeitgeber:innen ein­be­halt­en. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die ge­samte Betriebsratsumlage bei der Arbeit­nehmer­:innen­ver­anlagung unter „Sonstige Werbungs­kosten“ einzutragen.

ACHTUNG!

Wird Ihnen Gewerkschaftsbeitrag oder Personalvertretungsumlage über die Lohnverrechnung abgezogen, erhalten Sie die Steuerersparnis bereits monatlich. Diese Abzüge können daher nicht geltend gemacht werden.

Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

10. Behinderung, Krankheit oder Diätverpflegung

Wenn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung haben oder wegen der Behinderung sogar Diät halten müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.                                  

Pauschale Freibeträge

Beim Sozialministeriumservice wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist der Grad der Be­hinderung zumindest 25%, gibt es gestaffelt je nach Grad der Behinderung pauschale Frei­beträge von 124 Euro bis 1.198 Euro jährlich. Wenn Sie ganzjährig Pflegegeld be­ziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.

Diätverpflegung

Wenn Sie krankheitsbedingt Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge: Für Diabetiker:innen oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser Freibetrag zum Beispiel 70 Euro monatlich, für eine Gallendiät sind 51 Euro monatlich vorgesehen und für Menschen mit Magenkrankheit oder andere innere Erkrankungen 42 Euro monatlich. 

Haben Sie wegen der entsprechenden Krankheit zumindest eine 20%ige Behinderung und beträgt der Grad der Behinderung wegen all Ihrer Krankheiten zusammen mindestens 25 %, dann können Sie diese Freibeträge ohne Selbstbehalt geltend machen. Ohne entsprechender Behinderung können Sie den betreffenden Freibetrag als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzen.

Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel

Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der Arbeitnehmer:innenveranlagung auch die Ausgaben für Medikamente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen. Ohne Behinderung sind diese Kosten als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzbar.

Tipp

Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

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