Studierende: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Wenn Sie als Studierende Einkünfte aus einem Dienstverhältnis haben, fällt 2026 erst ab einem Jahreseinkommen von 14.769 Euro Einkommensteuer an (2025: 14.517 Euro). Zusätzlich können Sie bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen. Auch bei einem Einkommen unter der Steuergrenze kann sich eine Arbeitnehmer:innenveranlagung auszahlen.

Tipp: Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen

Wer nicht das ganze Jahr arbeitet oder ganzjährig nur ein niedriges Einkommen erzielt, sollte jedenfalls eine Arbeitnehmer:innenveranlagung machen.

Dabei kann bereits abgezogene Lohnsteuer zurückerstattet werden. Zusätzlich kann die sogenannte Negativsteuer greifen: Ein Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge wird dabei gutgeschrieben.

Auch über der Steuergrenze ist eine solche Gutschrift noch möglich. 2025 gilt dafür eine Einkommensgrenze von 29.743 Euro, 2026 von 30.259 Euro.

Wichtig

Die Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge gibt es nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Für Einkünfte aus freien Dienst- oder Werkverträgen besteht dieser Anspruch nicht.

Tipp: Negativsteuer für Eltern

Eine weitere Steuergutschrift kann für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit Kind relevant sein – auch dann, wenn keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Wer Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag hat, kann sich diesen auf Antrag auszahlen lassen. 2026 beträgt die Gutschrift mindestens 612 Euro (bis 2025: 601 Euro).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich der Kindermehrbetrag zustehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass an mindestens 30 Tagen im Jahr aktive steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden und sich der Familienbonus Plus nicht oder nicht vollständig auswirkt.

Der Kindermehrbetrag beträgt seit 2024 bis zu 700 Euro pro Kind.

Tipp: Studienkosten als Werbungskosten absetzen

Studierende mit einem Einkommen über der Steuergrenze können beruflich veranlasste Studienkosten im Rahmen der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Studiengebühren
  • Fachbücher und Skripten
  • PC und andere Arbeitsmittel
  • beruflich veranlasste Fahrtkosten

Voraussetzung ist, dass das Studium als Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung steuerlich anerkannt wird. Bei einer Umschulung muss die Ausübung des neu erlernten Berufs ernsthaft angestrebt werden.

Eltern können die Studienkosten ihrer Kinder grundsätzlich nicht als eigene Werbungskosten absetzen. Bei einer auswärtigen Berufsausbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Sozialversicherung

Bei einem echten Dienstverhältnis oder freien Dienstvertrag sind Studierende 2026 bei einem monatlichen Entgelt von mehr als 551,10 Euro vollversichert. Die Versicherung umfasst Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze besteht grundsätzlich nur Unfallversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.

Tipp: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Geringfügig Beschäftigte können sich bei der Österreichischen Gesundheitskasse freiwillig selbstversichern. Der Beitrag beträgt 2026 83,49 Euro pro Monat.

Diese Selbstversicherung umfasst – anders als die studentische Selbstversicherung – sowohl die Kranken- als auch die Pensionsversicherung.

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