Geringfügige Beschäftigung
Ihre Rechte bei geringfügiger Arbeit: Haben Sie Anspruch auf Urlaubsgeld & Co? Welche Arbeitszeitregelung gilt? Wann sind Sie sozialversichert?
Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind nicht dasselbe. Bei der Regelung des Zuverdienstes und bei der Dauer des Anspruchs unterscheidet man zwischen arbeitsrechtlicher Karenz und Kinderbetreuungsgeld.
Während einer Karenz besteht die Möglichkeit, eine geringfügigen Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2021: 475,86 Euro monatlich) aufzunehmen:
Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich mit dem Ende der Karenz befristet und endet mit dem Ende der Karenz oder früher, wenn eine neue Schwangerschaft während der Karenz eintritt. In diesem Fall endet die geringfügige Beschäftigung mit dem Beginn des neuen Beschäftigungsverbotes.
Arbeitnehmer/-innen können neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber für maximal 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren (bitte beachten Sie die Zuverdienstgrenzen Ihres Kinderbetreuungsgeldmodells).
Dauert die Karenz kein volles Kalenderjahr, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Zum Beispiel:
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung |
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung |
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)
Übersteigen die jährlichen Einkünfte den ab 01.01.2008 geltenden Betrag von 16.200 Euro pro Kalenderjahr, verringert sich ab diesem Zeitpunkt das Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag (Einschleifregelung).
Wird nicht das ganze Kalenderjahr über Kinderbetreuungsgeld bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend, wobei nur jene Kalendermonate zum Bezugszeitraum zählen, in denen während des gesamten Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Für die einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld-Variante gilt eine andere Zuverdienstgrenze (siehe unten).
Berücksichtigt werden alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommensteuer unterliegen. Auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit oder aus Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Krankengeld und Pensionen.
Nicht dazu zählen zum Beispiel Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandsersätze.
Auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes kann verzichtet werden, wenn zum Beispiel die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist. Der Verzicht muss im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats bekannt gegeben werden. Im Fall des Verzichtes zählt das Einkommen des Verzichtmonats nicht zur Zuverdienstgrenze. Der Verzicht kann widerrufen werden. Der Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für 6 Monate rückwirkend möglich.
Einkünfte: | Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes |
MINUS | SV-Beiträge |
MINUS | Umlagen für laufende Bezüge |
MINUS | Werbungskostenpauschale (11 Euro monatlich) |
MINUS | Eventuelle weitere Werbungskosten |
MINUS | Sonderzahlungen |
MINUS | Steuerfreie Reisekosten und dergleichen |
________ | __________________________________________ |
ERGEBNIS: | Einkünfte |
MAL | 1.3 |
DVIDIERT durch | Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonate (nur volle Kalendermonate) |
MAL | 12 |
________ | ___________________________________________ |
ERGEBNIS: | Der für die Zuverdienstgrenze maßgebliche Gesamtbetrag |
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist lediglich der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen.
Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.
Sowohl gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe und pauschalem Kinderbetreuungsgeld (Zuverdienstgrenze beachten!) als auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld sind möglich, Voraussetzung ist jedoch die Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Stunden pro Woche. Ein Betreuungsnachweis ist auf Verlangen vorzulegen.
Ein gleichzeitiger Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld und einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht zulässig. Auch die Antragstellung auf Arbeitslosengeld oder einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges ist unzulässig.
Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteiles. Unterhaltsansprüche werden dadurch nicht gemindert.
Das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gilt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindern dessen Unterhaltsansprüche!
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