Geringfügige Beschäftigung
Ihre Rechte bei geringfügiger Arbeit: Haben Sie Anspruch auf Urlaubsgeld & Co? Welche Arbeitszeitregelung gilt? Wann sind Sie sozialversichert?
Es besteht die Möglichkeit, während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2020: 460,66 Euro monatlich) aufzunehmen:
Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich mit dem Ende der Karenz befristet und endet automatisch mit dem Ende der Karenz oder auch schon früher, wenn eine neuerliche Schwangerschaft während der Karenz eintritt. In diesem Fall endet die geringfügige Beschäftigung mit dem Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbotes.
Arbeitnehmer/-innen können neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung auch über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren.
Dauert die Karenz allerdings kein volles Kalenderjahr, dann kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Zum Beispiel:
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)
Eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes führen.
Eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem anderen Arbeitgeber/einer anderen Arbeitgeberin ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin des karenzierten Arbeitsverhältnisses zustimmt.
Übersteigen die jährlichen Einkünfte den ab 01.01.2008 geltenden Betrag von 16.200 Euro pro Kalenderjahr, verringert sich ab diesem Zeitpunkt das Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag (Einschleifregelung).
Wird nicht das ganze Kalenderjahr über Kinderbetreuungsgeld bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend, wobei nur jene Kalendermonate zum Bezugszeitraum zählen, in denen während des gesamten Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Für die einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld-Variante gilt eine andere Zuverdienstgrenze (siehe unten).
Berücksichtigt werden alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommensteuer unterliegen. Also zum Beispiel auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit oder aus Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Krankengeld und Pensionen.
Nicht dazu zählen zum Beispiel Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandersätze.
Auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes kann verzichtet werden, wenn zum Beispiel die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist. Der Verzicht muss im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats bekannt gegeben werden. Im Fall des Verzichtes zählt das Einkommen des Verzichtmonats nicht zur Zuverdienstgrenze. Der Verzicht kann widerrufen werden. Der Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für 6 Monate rückwirkend möglich.
Einkünfte: | Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes |
MINUS | SV-Beiträge |
MINUS | Umlagen für laufende Bezüge |
MINUS | Werbungskostenpauschale (11 Euro monatlich) |
MINUS | Eventuelle weitere Werbungskosten |
MINUS | Sonderzahlungen |
MINUS | Steuerfreie Reisekosten und dergleichen |
________ | __________________________________________ |
ERGEBNIS: | Einkünfte |
MAL | 1.3 |
DVIDIERT durch | Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonate (nur volle Kalendermonate) |
MAL | 12 |
________ | ___________________________________________ |
ERGEBNIS: | Der für die Zuverdienstgrenze maßgebliche Gesamtbetrag |
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist lediglich der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen.
Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.
Sowohl gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe und pauschalem Kinderbetreuungsgeld (Zuverdienstgrenze beachten!) als auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld sind möglich, Voraussetzung ist jedoch die Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Stunden pro Woche. Ein Betreuungsnachweis ist auf Verlangen vorzulegen.
Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteiles. Unterhaltsansprüche werden dadurch nicht gemindert.
Das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gilt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindern dessen Unterhaltsansprüche!
© 2021 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87