Teilung der Karenz
Beide Elternteile haben das Recht auf Karenz! Nach welchen Modellen Sie sie sich teilen können und wann und wie Sie Arbeitgeber informieren müssen.
Unvorhergesehene Schwierigkeiten, Todesfälle oder Erkrankungen machen es manchmal unmöglich, das Kind in der Karenz weiter zu betreuen.
In so einem Fall – im Gesetz als „unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis“ bezeichnet - kann der zweite Elternteil auf Verlangen die sogenannte Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen.
Informieren Sie sofort Ihren Dienstgeber über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer. Auch wenn Sie Ihre Karenz bereits verbraucht oder für einen späteren Zeitpunkt angemeldet haben, haben Sie Anrecht auf die Verhinderungskarenz.
Als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gilt:
Eine solche Verhinderung ist zeitlich nicht limitiert, endet grundsätzlich jedoch jedenfalls mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Im Falle einer Verhinderungskarenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung an den Dienstgeber und endet 4 Wochen danach.
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