Ver­hind­er­ungs­karenz

Unvorhergesehene Schwierigkeiten, Todesfälle oder Erkrankungen machen es manchmal unmöglich, das Kind in der Karenz weiter zu be­treu­en.

In so einem Fall – im Gesetz als „unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis“ bezeichnet - kann der zweite Elternteil auf Verlangen die sogenannte Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen.

So beantragen Sie Verhinderungskarenz

Informieren Sie sofort Ihren Dienstgeber über die Verhinderung und die vor­aus­sicht­liche Dauer. Auch wenn Sie Ihre Karenz bereits verbraucht oder für einen späteren Zeitpunkt angemeldet haben, haben Sie Anrecht auf die Ver­hind­er­ungs­karenz.

Als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gilt:

  • Tod
  • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • schwere Erkrankung
  • Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters mit dem Kind oder der überwiegenden Betreuung des Kindes

Eine solche Verhinderung ist zeitlich nicht limitiert, endet grundsätzlich jedoch jedenfalls mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Im Falle einer Verhinderungskarenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung an den Dienstgeber und endet 4 Wochen danach.

NEU: AK Elternkalender

Der digitale Elternkalender der AK ist der ideale Wegweiser durch Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit - für Mamas und Papas.

fälle aus der praxis

Junge Frau wird von älterer Frau beraten

Broschüren

Infos & Tipps zum Nachlesen

Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Teilung der Karenz

Teilung der Karenz

Beide Elternteile haben das Recht auf Karenz! Nach welchen Modellen Sie sie sich teilen können und wann und wie Sie Arbeitgeber informieren müssen.

Mutterschafts-/ Vaterschaftsaustritt

Mutterschafts- / Vaterschaftsaustritt

Sie wollen Ihr Dienstverhältnis anlässlich der Geburt Ihres Kindes beenden? Informieren Sie sich hier über Ihren Anspruch auf Abfertigung!

Nachhaltigkeit

Aufgeschobene Karenz

Nach Vereinbarung mit Ihrem Dienstgeber können Sie sich 3 Monate Ihrer Karenz aufheben und erst bis zum 7. Geburtstag des Kindes verbrauchen.

  • © 2024 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87

  • Datenschutz
  • Impressum