Verhinderungskarenz

Kann ein Elternteil das Kind aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses nicht mehr betreuen, hat der andere Elternteil das Recht, eine sogenannte Verhinderungskarenz in Anspruch zu nehmen.

Ein solches Ereignis liegt insbesondere vor bei:

  • Tod
  • Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • schwerer Erkrankung
  • Wegfall des gemeinsamen Haushalts des Vaters mit dem Kind oder wenn der Vater das Kind nicht mehr überwiegend betreut

Die Verhinderungskarenz kann auch dann beansprucht werden, wenn die eigene Karenz bereits vollständig verbraucht wurde oder erst für einen späteren Zeitpunkt vereinbart war.

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Der digitale Elternkalender der AK ist der ideale Wegweiser durch Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit - für Mamas und Papas.

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