Ich suche mir einen Job

Erfolgreich bewerben

Sie sind interessant – zeigen Sie es!

Eine gut aufgebaute Bewerbung kann entscheiden, ob Sie in die engere Wahl kommen. Die Vorbereitung einer Bewerbung umfasst drei Schritte:

  • Individuelle Überlegungen: Wo liegen meine Qualifikationen und Kenntnisse? Was interessiert mich?
  • Angebotsplanung: Was will ich am Arbeitsmarkt anbieten? Wem will ich meine Qualifikation und meine Arbeitskraft anbieten?
  • Entwicklung bzw. Erneuerung der Bewerbungsunterlagen.

Geschafft – eine Einladung zum Bewerbungsgespräch!

Wenn Sie zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, haben Sie eine wichtige Hürde bereits überwunden. An einem solchen Gespräch sind je nach Unternehmen und zu besetzender Stelle eine oder mehrere Personen beteiligt.

Was muss ich dem Arbeitgeber über mich sagen?

Arbeit ist das halbe Leben – oder fast. Privates lässt sich da nicht immer ganz heraushalten. Wo beginnt am Arbeitsplatz die Privatsphäre, wo endet sie?

Tipps und Infos zum Thema "Bewerben" finden Sie hier ...


Das könnte etwas werden ...

Jetzt geht's ums Geld!

Bei allen Stelleninseraten muss das Mindestentgelt für die ausgeschriebene Stelle angegeben werden - selbst dann, wenn nur nach einer geringfügig beschäftigten Aushilfe gesucht wird. Das Mindestentgelt soll als Grundlage für die Arbeitsvertragsverhandlung zur Vereinbarung des Entgelts dienen. Die ausgeschriebene Entlohnung dient allerdings nur zur Orientierung: Zusätzliche finanzielle Einstufungskriterien wie Berufserfahrung und Vordienstzeiten können Sie dem Inserat in der Regel nicht entnehmen. Ist die Berufserfahrung Voraussetzung für die ausgeschriebene Position, muss auch das klar bei der im Inserat angeführten Entlohnung enthalten sein.

Welcher Kollektivvertrag gilt für mich?

Das Arbeitsverfassungsgesetz schreibt vor, dass der aktuelle Kollektivvertrag in jedem Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen muss. Wo der Kollektivvertrag im Betrieb zu finden ist, steht im gesetzlich vorgeschriebenen Dienstzettel. Dort erfahren Sie auch, welcher Kollektivvertrag auf Ihr Dienstverhältnis angewendet wird.


Die Probezeit beginnt

Wie lange sie dauern darf und was Ihnen dafür zusteht

Wer ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, muss meist eine Probezeit absolvieren. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aufgelöst werden. Es muss auch kein Grund für die Auflösung angegeben werden.

Probemonat überstanden – die erste Lohnabrechnung

Der Probemonat ist überstanden und endlich ist es so weit: Das erste Geld kommt! Doch stimmt Ihre monatliche Lohnabrechnung auch? Informieren Sie sich, was drauf stehen sollte und wie die einzelnen Posten zu verstehen sind.


Arbeitszeit

Normalarbeitszeit, Gleitzeit, Teilzeit ...

Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tagesarbeitszeit/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden bzw. einer Kalenderwoche.

Details zu Feiertagsruhe, Gleitzeit, Teilzeit, Überstunden und geringfügiger Beschäftigung finden Sie hier ...


Und ab wann gibt es Urlaub?

Die wichtigsten Regeln rund um Ihre bezahlte Freizeit

Sie bekommen 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Tag, an dem Sie in die Firma eingetreten sind. In manchen Betrieben ist jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. 5 Wochen sind 30 Werktage (wenn man die Wochen inkl. Samstag rechnet) oder 25 Arbeitstage (wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht). 


ArbeitnehmerInnen-Veranlagung

Nach getaner Arbeit – holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Welche Arten und Wege des Steuerausgleichs gibt es? Wann ist er freiwillig, wann verpflichtend? Am Ende des Jahres heißt es unbedingt: ArbeitnehmerInnenveranlagung machen! So können Sie sich zu viel bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückholen. Das zahlt sich besonders dann aus, wenn Sie nicht das ganze Jahr über gearbeitet haben oder viele Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beruf abschreiben können (Fortbildung, Computer, Gewerkschaftsbeitrag usw.).

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