Ich bin Lehrling

Lehrverhältnis und Lehrvertrag

Das Lehrverhältnis beginnt

Das Lehrverhältnis ist befristet. Es wird für die Dauer, die in der Lehrberufsliste vorgesehen ist (zwischen 2 und 4 Jahren), abgeschlossen. Für das Lehrverhältnis gelten die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts, außer, es ist etwas anderes im Berufsausbildungsgesetz bestimmt. Das Lehrverhältnis gilt trotz seines besonderen Ausbildungszweckes als Arbeitsverhältnis. 

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar. Er ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung. Der Lehrvertrag muss schriftlich in vierfacher Ausfertigung abgeschlossen werden. Unterschreiben müssen der oder die Lehrberechtigte und der Lehrling. Für Lehrlinge unter 18 Jahren unterschreiben die gesetzlichen Vertreter, also etwa Vater oder Mutter, mit. Der oder die Lehrberechtigte muss den Lehrling vor Beginn des Lehrverhältnisses bei der Sozialversicherung anmelden - und innerhalb von 2 Wochen bei der Berufsschule. 

Wichtig!

Nach Anmeldung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer innerhalb einer Frist von 3 Wochen muss der Lehrling ein Exemplar des Lehrvertrags bekommen.

Lehrlingseinkommen

Wie schaut's mit dem Verdienst aus?

Jedem Lehrling steht ein Lehrlingseinkommen zu. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektivvertrag geregelt und nach Lehrjahren gestaffelt. Ist in einem Lehrberuf kein kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen vorgesehen, so muss die Höhe im Lehrvertrag vereinbart werden.

Wann wird das Geld bezahlt?

Die Auszahlung kann wöchentlich oder monatlich erfolgen. Über den Abrechnungszeitraum ist ein Lohnzettel auszuhändigen. Auf diesem müssen Brutto- und Nettolehrlingseinkommen und die gesamten Zuschläge und Abschläge ersichtlich sein.

Sonderzahlungen

Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss) sowie deren Höhe. Falls es im Lehrberuf keine kollektivvertragliche Regelung gibt, muss der Betrag im Lehrvertrag vereinbart werden.


Arbeitszeit

Lehrling unter 18? Es gelten eigene Bestimmungen

Für Jugendliche gelten eigene Arbeitszeitbestimmungen. So dürfen Jugendliche bis 18 Jahre nicht länger als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten.


Rechte und Pflichten eines Lehrlings

Die Rechte

Lehrlinge dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind und ihre Kräfte nicht übersteigen.

Die Pflichten

Lehrlinge müssen sich bemühen, den gewählten Lehrberuf zu erlernen und dafür regelmäßig die Berufsschule zu besuchen. Sie müssen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse für sich behalten und bei einer Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung sofort den Lehrberechtigten verständigen.

Wichtig!

Lehrlinge haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung, auf einen regelmäßigen Lohn, die sogenannte Lehrlingsentschädigung, auf Urlaub und auf Freistellung für den Berufsschulbesuch. Bei Vernachlässigung der Pflichten kann das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden!

Lehrabschlussprüfung

Ein Meilenstein in der Berufsausbildung

Augenoptikerin, Sanitär- und Klimatechniker, EDV-Technikerin: Um zu diesen oder anderen Berufstiteln zu kommen, müssen Sie nicht nur eine Lehre absolvieren, sondern auch die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegen. Diese ist auch Grundlage für eine berufliche Weiterbildung. Die Lehrabschlussprüfung kann im erlernten, zusätzlich aber auch in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden.


Beendigung und vorzeitige Auflösung

Unterschied zwischen Beendigung und vorzeitiger Auflösung

Grundsätzlich ist zwischen der Beendigung und der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses zu unterscheiden. Bei einer Beendigung des Lehrvertrages kraft Gesetzes braucht es weder einer Erklärung des Lehrlings noch des Lehrberechtigten. Das Lehrverhältnis endet vielmehr „automatisch“ bei einem objektiv erkennbaren Eintritt eines bestimmten im Berufsausbildungsgesetz angeführten Ereignisses


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Noch Fragen?

wichtige Formulare

Lehrvertragsanmeldungen, Ansuchen um ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung und vieles mehr finden Sie hier.

Broschüren

Infos & Tipps zum Nachlesen

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