Ich bin Wiedereinsteigerin

Nach der Karenz zurück in den Job: Welche Rechte Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber haben und wie Sie sich selbst den Wiedereinstieg erleichtern können!

Zurück in den Job

So erleichtern Sie sich und Ihrer Familie die Rückkehr in den Beruf

  • Schauen Sie sich rechtzeitig um einen passenden Kinderbetreuungsplatz um.
  • Überlegen Sie sich, wie lange die berufliche Unterbrechung dauern soll.            
  • Ist ein beruflicher Wiedereinstieg grundsätzlich geplant, überlegen Sie sich, ob Sie Ihren alten Job behalten wollen. Ist dies der Fall, so halten Sie auch während der Karenz Kontakt zum Betrieb. 
  • Ist unklar, ob und wie sich Beruf und Familie vereinbaren lassen, wenden Sie sich an das Arbeitsmarktservice oder eine arbeitsmarktpolitische Frauenberatungsstelle.                      
  • Überlegen Sie sich, ob ihre Qualifikationen auf dem neuesten Stand sind oder aufgefrischt werden müssen.

Kontakt mit der Firma aufnehmen

Spätestens vier Monate vor Ende Ihrer Karenz sollten Sie mit der Firma Kontakt aufnehmen – auf jeden Fall, wenn Sie nach der Karenz eine kürzere Arbeitszeit wollen. Ihr Anspruch auf Karenz dauert höchstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres Ihres Kindes - das ist der Tag vor dem 2. Geburtstag. Der 2. Geburtstag Ihres Kindes wäre somit der erste Arbeitstag.

Infos über wichtige Betriebsgeschehnisse

Während der Karenz ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren. Das sind z.B. Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen oder Weiterbildungsmaßnahmen. Allerdings gibt es keine Sanktionsmöglichkeit, wenn Ihr Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht einhält.


Geringfügige Beschäftigung

Sie haben auch die Möglichkeit, während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, ohne Ihren Kündigungsschutz zu gefährden. Bitte beachten Sie aber auch die Zuverdienstgrenzen des von Ihnen gewählten Kinderbetreuungsgeldes.


Elternteilzeit

Wer hat Anspruch auf Elternteilzeit?

Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit oder auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch gilt nur für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben beziehungsweise die Obsorge für das Kind innehaben. Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit von der Betriebsgröße und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.

Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 7. Geburtstag des Kindes, für jene Arbeitnehmer/-innen, die

  • die in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt sind und
  • deren Arbeitsverhältnis zu ihrem/ihrer Arbeitgeber/-in bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und
  • die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (oder die Obsorge für das Kind haben).


Ihr Recht auf Pflegefreistellung

Was tun, wenn ich in die Arbeit muss und mein Kind krank wird?


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