Bildungsscheck des Landes Salzburg

Ziel dieser Förderaktion ist die Verbesserung der beruflichen Qualifizierung von Salzburger Arbeitnehmer:innen. Mit dem Salzburger Bildungsscheck werden berufsorientierte Weiterbildungen oder Ausbildungen gefördert, in welchen Qualifikationen vermittelt werden, die entweder unmittelbar im Berufsleben angewendet werden können oder die Voraussetzung für eine angestrebte berufliche Veränderung (Umschulung) sind.

Der Bildungsscheck Salzburg fördert ausschließlich Kurskosten. Der Hauptwohnsitz in Salzburg wird vorausgesetzt. 

HINWEIS

Die gesamt Förderrichtlinie 2024 finden Sie hier.


Förderhöhe

Grundsätzlich werden 50 % der Kurskosten, gedeckelt auf max. 1.100 Euro, gefördert.

Ausnahmen:

  • Personen über 50 Jahre: 50 % der Kurskosten, max. 1.400 Euro.
  • Personen über 18 mit Pflichtschule als höchstem Abschluss: 80 % der Kurskosten, max. 2.000 Euro.
  • Vorbereitungskurse Meister-, Werkmeister oder Befähigungsprüfung und Unternehmerprüfung: 50 % der Kurskosten, max. 2.000 Euro.
  • Vorbereitungskurse außerordentliche Lehrabschlussprüfung: 50 % der Kurskosten, max. 2.000 Euro.
  • Ausbildungen zur Heimhilfe, Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplompflegekraft: 50 % der Kurskosten, max. 2.000 Euro.
  • Fachkräfteausbildungen im Bereich digitale Berufe/Kompetenz mit mind. 200 Stunden Kursdauer: 50 % der Kurskosten, max. 2.000 Euro. Für andere Kurse im IT-Bereich (z.B. Mediendesign, Grafikdesign, Fotografie) liegt die Förderobergrenze bei max. 1.100 Euro. 

Antrag und Förderkonto

Die Förderungen in ihrer höchsten Form stehen als Förderkonto für 4 Jahre zur Verfügung. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Antrag kann bereits vor Kursbeginn über diesen Link gestellt werden.

Danach erhält der/die Antragsteller:in eine schriftliche Mitteilung darüber, ob das Ansuchen genehmigt ist oder nicht. Nach erfolgreichem Abschluss des Kurses muss innerhalb von 3 Monaten eine Bestätigung an das Land Salzburg gesendet werden. Die Auszahlung erfolgt erst NACH erfolgreichem Abschluss des Kurses.

Fördervoraussetzungen

Der/die Antragssteller:in muss zum Zeitpunkt des Kursbeginns den Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben sowie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

  • Wer wird gefördert?
    - Arbeitnehmer:innen
    - Freie Dienstnehmer:innen
    - Geringfügig Beschäftigte
    - Lehrlinge
    - Wiedereinsteigende
    - Arbeitslose
    - selbstständig Erwerbstätige mit in Summe max. 5 Beschäftigten/Lehrlingen
    - Sozialunterstützungsbezieher:innen
    - Bezieher:innen von Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeld
  • Es werden nur berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen  
  • 75 % der Bildungsmaßnahme muss absolviert sein und die Teilnahme vom Bildungsträger bestätigt werden.
  • Um die Qualität der Ausbildung sicherzustellen muss der Kurs in einer Bildungseinrichtung besucht werden, die über ein von Ö-Cert anerkanntes Qualitätsmanagement-System verfügt.
  • Die zur Förderung eingereichten Kosten müssen dem/der Antragsteller:in persönlich erwachsen sein. Das bedeutet, die Kurskosten wurden selbst bezahlt und nicht z.B. vom Arbeitgeber übernommen oder anderweitig gefördert z.B. durch das AMS.

Welche Personen/Kurse werden nicht gefördert?

  • Kurse zur Weltanschauung, Persönlichkeitsentwicklung (Mentaltraining), Freizeitkurse, Hobbykurse, Achtsamkeitstraining, Zeitmanagement-, Selbsterfahrungskurse, esoterische und energetische Aus- und Weiterbildungen und Ähnliches sowie Coachings und Supervisionen (außer Berufsausbildungen). Förderfähig sind hingegen Ausbildungen im mentalen Bereich von Personen, die in extrem belastenden Berufen wie z.B. im Pflegebereich arbeiten.
  • Kurse, die aufgrund gesetzlicher-, kollektivvertraglicher- oder sonstiger Bestimmungen durch Dritte (bspw. Arbeitgeber) zu finanzieren sind.
  • Personen, die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz keine Berechtigung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Bundesland Salzburg bzw. in Österreich haben.
  • Schüler:innen und Student:innen, außer sie befinden sich neben der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis, welches die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
  • Studiengebühren sowie Kosten für Ausbildungen, die mit einem akademischen Grad abschließen (Bachelor, Magister, Master, Diplomingenieur, etc.).
  • Akademiker:innen, es sei denn, sie sind arbeitslos, Wiedereinsteigende, Sozialunterstützungsbeziehende, geringfügig Beschäftigte oder sie beziehen ein geringes Einkommen und sind über 45 Jahre alt (siehe dazu auch § 9 Begriffsbestimmungen). Die Ausnahme bei einem geringen Einkommen gilt nicht, wenn Weiterbildungsgeld vom AMS bezogen wird (=Bildungskarenz). Ebenso sind Akademiker:innen, die ihr Studium im Ausland erfolgreich abgeschlossen haben und einen Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ belegen, förderungswürdig. 
  • Personen, die eine Qualifikation ausschließlich im Rahmen einer Nebentätigkeit oder zur Aufnahme einer solchen („zweites Standbein“) anstreben, es sei denn, es handelt sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb welcher zur Versorgung der Bevölkerung mit regionalen Lebensmitteln beiträgt. Voraussetzung ist eine landwirtschaftliche Betriebsnummer.
  • Führerscheinkurse der Klassen A und B.
  • Bildungsmaßnahmen, die von einer Einrichtung angeboten werden, welche die vorgegebenen Qualitätskriterien nicht erfüllen.
  • Vorbereitungskurse zur Lehrabschlussprüfung, wenn diese bereits von anderen Stellen gefördert werden.

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