Staatliche Studien­beihilfe

Anspruch auf Studien­beihilfe haben:

  • Ordentliche Studierende an einer österreichischen Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Theologischen Lehranstalt, akkreditierten Privatuniversität oder an einem Konservatorium.

  • Personen mit Bescheid über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung oder zur FH-Studienbefähigung.

Voraus­setzungen für ein "Stipendium"

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung im Sinne des Studienförderungsgesetzes.

  • Soziale Förderungswürdigkeit.
    Entscheidend dafür sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Studierenden, ihrer Eltern und ihrer Ehepartner:innen beziehungsweise ihrer eingetragenen Partner:innen.

  • Kein abgeschlossenes Studium an einer der oben genannten Einrichtungen. 
    Ausnahmen: Doktoratsstudium in Folge eines Masterstudiums beziehungsweise Diplomstudiums und Masterstudium beziehungsweise kombiniertes Master- und Doktoratsstudium in Folge eines Bachelorstudiums.

  • Günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes.

  • Maximal 2-maliger Studienwechsel.

  • Studienbeginn vor dem 33. Geburtstag.
    Die Altersgrenze erhöht sich:
    • für Studierende mit Kind(ern): um 5 Jahre
    • für Studierende mit Behinderung: um 5 Jahre
    • für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen: um 5 Jahre (sofern das Bachelorstudium vor dem 33. Geburtstag begonnen wurde)
    • für Selbsterhalter:innen: um bis zu 5 Jahre

Höhe der Studien­beihilfe

Ausgangspunkt für die Berechnung der Studienbeihilfe ist ein Grundbetrag, zu dem allfällige Erhöhungsbeiträge hinzugerechnet werden:

  Berechnung der Studienbeihilfemonatlich
ab September 2023 
Grundbetrag 361 Euro
+
  • Vollwaisen
  • Verheiratete Studierende und
    Studierende in eingetragener Partnerschaft
  • Studierende mit Kind(er)
  • Auswärtige Studierende gemäß § 26 Abs. 3 StudFG
  • Studierende über 24 Jahre

(Der Erhöhungsbeitrag wird auch bei Vorliegen mehrerer Gründe nur einmal gewährt.)

 269 Euro
+Studierende über 24 Jahre 259 Euro
+Studierende über 27 Jahre 32 Euro
+Zuschlag pro Kind 129 Euro
+Studierende mit Behinderung variabel
(je nach Behinderung)
=Zwischenergebnis 
-zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern 
-zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten/der Ehegattin beziehungsweise des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin 
-

Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten/der geschiedenen Ehegattin des Studierenden/der Studierenden oder

Unterhaltsleistungen des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des Studierenden/der Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

 
Endergebnis 
+Erhöhungszuschlag6 Prozent 
=Höhe der Studienförderung 

AK-TIPP

Nutzen Sie für die Berechnung der Studienbeihilfe den AK-Stipendienrechner.
  • Studienbeihilfenbezieher:innen bekommen die Studiengebühren automatisch und zur Gänze rückerstattet.

  • Als "auswärtig" gelten Studierende, wenn
    • die Wegzeit zwischen Studienort und Wohnadresse der Eltern mehr als 1 Stunde und
    • die Wegzeit zwischen Studienort und eigener Studienort-Adresse weniger als 1 Stunde beträgt.

  • Die Basis für die Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern ist deren Bruttoeinkommen im dem Studienjahr vorangegangenen Kalenderjahr. Bei längerwährender Einkommensverminderung um mindestens 10 Prozent (zum Beispiel nach Pensionierung) kann auf Antrag auch das Einkommen im laufenden Jahr für die Berechnung herangezogen werden.

Wie viel dürfen Studierende dazu­verdienen?

Jährliche Zuverdienstgrenze

Die jährliche Zuverdienstgrenze für Bezieher:innen einer staatlichen Studienbeihilfe liegt bei 15.000 Euro. Diese errechnet sich aus Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungs­beiträge, Sonderausgaben und Werbungskosten. Als Einkommen zählen zum Beispiel auch Waisenpension, Werkvertrag, Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Dienstleistungsscheck, Auszahlungen aus Vorsorgekassen. 

Für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich die Zuverdienstgrenze abhängig vom jeweiligen Kindesalter.

HINWEIS

  • Das Einkommen vor Bezug der Studienbeihilfe hat keine Auswirkung auf die Höhe der Beihilfe.

  • Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, kommt es im Nachhinein zu Kürzungen der Studienbeihilfe und gegebenenfalls zu Rückforderungen.

  • Die jährliche Zuverdienstgrenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird.
    Beispiel: Wird das Studium im Juni abgeschlossen, dürfen im Zeitraum Jänner bis Juni nur mehr 7.500 Euro (1.250 Euro im Monat) dazu verdient werden.

  • Beachten Sie bei der aliquot verringerten Zuverdienstgrenze: 13./14. Gehalt und Abfertigungen zählen zu 100 Prozent in dem Monat zum Einkommen, in dem sie ausbezahlt werden.

Wie kann man die Überschreitung der Zuverdienstgrenze verhindern?

Es gibt 2 Möglichkeiten, wie Sie die Überschreitung der Zuverdienstgrenze verhindern können:

  1. Auf eine bereits zuerkannte Studienbeihilfe verzichten
    Beispiel: Im Falle einer Gehaltserhöhung könnten Sie etwa im März auf die weitere Auszahlung der Studienbeihilfe im verbleibenden Zuerkennungszeitraum (April bis August) verzichten. In den Bezugsmonaten Jänner bis März dürften Sie dann übrigens maximal 3.750 Euro verdienen (aliquotierte Zuverdienstgrenze).

  2. Einen späteren Start der Auszahlung von Studienbeihilfe beantragen
    Die Auszahlung der Studienbeihilfe beginnt im Wintersemester mit September und im Sommersemester mit März. Sie haben aber die Möglichkeit, einen späteren Auszahlungsbeginn zu beantragen. Das ist sinnvoll, wenn Sie etwa nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses noch Zahlungen erwarten (Urlaubsgeld, Auszahlungen von Vorsorgekassen, Überstundenabgeltung oder Abfertigung) und daher die Zuverdienstgrenze überschreiten.
    Bitte ergänzen Sie in diesem Fall den für den Auszahlungsbeginn gewünschten Monat im Antragsformular!

Wie lange kann Studien­beihilfe be­zogen werden?

Anspruch auf Studienbeihilfe besteht – sofern ein günstiger Studienerfolg vorliegt – für die für das jeweilige Studium festgelegte Mindeststudiendauer plus 1 Toleranzsemester; zum Beispiel 6 + 1 Semester in vielen Bachelor-Studien.

Bei Diplomstudien gibt es pro Studienabschnitt 1 Toleranzsemester, bei in Studienjahre eingeteilten Studien insgesamt ein halbes Jahr.

Die Anspruchsdauer kann bei Vorliegen "wichtiger Gründe" verlängert werden. (Beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft, bei Pflege eines Kindes bis zum 6. Lebensjahr, Präsenz- oder Zivildienst, Freiwilligendienst gemäß Freiwilligengesetz, bei Studierenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, in bestimmten Fällen auch bei Auslandsstudien. Näheres hierzu im Studienförderungsgesetz.

BEACHTEN SIE!

  • Eine Verlängerung der Anspruchsdauer (zum Beispiel auf Grund von Zivildienst) entbindet nicht vom Nachweis des günstigen Studienerfolgs.

  • Nach Abschluss eines Bachelorstudiums muss ein etwaiges Masterstudium innerhalb von 30 Monaten aufgenommen werden, damit der Anspruch auf Studienbeihilfe nicht verlorengeht. Zeiten wie zum Beispiel Mutterschutz, Präsenz-, Zivil-, Freiwilligendienst oder Krankheit sind in diese Frist nicht einzurechnen.

Günstiger Studien­erfolg

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist ein günstiger Studienerfolg.

Der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs ist vor allem nach den ersten beiden Semestern beziehungsweise dem ersten Studienjahr wichtig: Wird der geforderte Studienerfolg nicht erbracht, so ist wenigstens die Hälfte davon vorzuweisen, da andernfalls die bereits erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen ist.

Nachweis des günstigen Studienerfolgs an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen:

HINWEIS

Änderungen beim Nachweis des Studienerfolges treten voraussichtlich mit 1.9.2024 in Kraft.
Zeitpunkterforderlicher Nachweis
Für die ersten beiden SemesterZulassung als ordentlicher Studierender/ordentliche Studierende
Nach den ersten beiden Semestern30 ECTS-Punkte
Nach jedem StudienabschnittAblegung der Diplomprüfung
Nach dem 6. Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im 1. Abschnitt mindestens 6 Semester umfasst90 ECTS-Punkte
Nach dem 8. Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist120 ECTS-Punkte
Nach dem 2. Semester eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums 20 ECTS-Punkten
Nach dem 2. Semester eines Doktoratsstudiums12 ECTS
Nach dem 6. und 8. Semester eines Doktoratsstudiums und nach dem 8. und 10. Semester eine kombinierten Master- und DoktoratsstudiumsBestätigung des Dissertationsbetreuers/der Dissertationsbetreuerin über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation

Günstiger Studienerfolg bei anderen Bildungseinrichtungen und weitere Details zum Thema finden Sie im Studienförderungsgesetz (§§ 20, 23 und 24).

ACHTUNG

Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht unmittelbar weiter studieren, müssen - zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung - Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von 7 ECTS-Punkten erbringen.

Studien­wechsel

Jede Änderung der Studienrichtung ist ein Studienwechsel.

Ausnahmen: Der Wechsel wurde durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt oder alle Vorstudienzeiten konnten angerechnet werden. Der Wechsel von einem alten auf einen neuen Studienplan zählt nicht als Studienwechsel.

Das Studium darf maximal zweimal und muss jeweils vor dem 3. inskribierten Semester gewechselt werden. Wird öfter gewechselt, geht der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren. Wird später gewechselt, kann zunächst solange kein Stipendium bezogen werden, bis im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im alten. Bei jedem Studienwechsel wird die Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe neu geprüft. 

Antrag­stellung und Fristen

Anträge auf Studienbeihilfe können bei der für den Studienort zuständigen Studienbeihilfenbehörde – auch bequem mittels Online-Antrag - eingebracht werden.

Für in Salzburg Studierende zuständig

Studienbeihilfenbehörde Salzburg
Franz-Josef-Straße 22/4. Stock
5020 Salzburg
TEL:  +43 662 84 24 39

Einreichfristen
Wintersemestervon 20.09. bis 15.12.
Sommersemestervon 20.02. bis 15.05.

HINWEIS

Schätzungen des Ministeriums zur Folge stellen bis zu 10 Prozent der Berechtigten keinen Antrag! Die Antragstellung online ist einfach, sie kann sich also lohnen.

Antrag auf Ab­änderung der Studien­beihilfe

Gründe für die Erhöhung einer Studienbeihilfe können unter anderem sein:

  • eine erhebliche Verringerung des Einkommens der Eltern, des Ehepartners/der Ehepartnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin
  • die Geburt von Geschwistern 
  • der Studienbeginn von Geschwistern

Es muss sich jedenfalls um ein Geschehen handeln, das unmittelbar Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen hat.

Solche Anträge (gleiches Formular wie für die ursprüngliche Antragstellung) können jederzeit eingebracht werden. Die Erhöhung wird, wenn der Antrag auf Abänderung innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, mit dem Beginn der Zuerkennung wirksam, ansonsten mit dem Monat der Antragstellung.

Weitere Studien­förderungen und Zu­schüsse

Auslandsbeihilfe

Eine Auslandsbeihilfe können Studienbeihilfenbezieher:innen erhalten, die bereits mindestens für das 3. Semester inskribiert sind und einen Auslandsstudienaufenthalt von mindestens 1 Monat planen. Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich für die maximale Dauer von 20 Monaten.

Für alle anderen Studierenden gibt es spezielle Programme wie zum Beispiel ERASMUS oder Joint Study.

Informationen dazu sowie zu weiteren geförderten Mobilitätsprogrammen gibt es in den Auslandsbüros der Universitäten und auf der Website des Österreichischen Austauschdienstes (ÖAD).

Mobilitätsstipendium

Für Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden, gibt es ein Mobilitätsstipendium. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe. Darüber hinaus ist zu beachten:

  • Es wurde noch keine Förderung nach dem Studienförderungsgesetz beantragt.

Weitere Infos zum Mobilitätsstipendium auf der Website der Studienbeihilfenbehörde.

Studienunterstützung

Studierende in besonderen Notlagen können bei der Studienbeihilfenbehörde Studienunterstützung beantragen. Auch für Fernstudien an der Fernuni Hagen und der Hamburger Fernhochschule kann Studienunterstützung vergeben werden.

Nähere Infos dazu bei der Studienbeihilfenbehörde und im Studienförderungsgesetz (§ 68).

Leistungs- und Förderungsstipendien

Leistungs- und Förderungsstipendien sind im Studienförderungsgesetz geregelt. Förderungsziel bei Leistungsstipendien ist die "Anerkennung hervorragender Studienleistungen", bei Förderstipendien die "Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten". Diese Stipendien werden von der jeweiligen Bildungseinrichtung vergeben, welche auch die genauen Ausschreibungskriterien festlegt.

Fahrtkostenzuschuss

Für alle Studierenden mit Anspruch auf Studienbeihilfe wird der Fahrtkostenzuschuss automatisch berechnet und mit der Studienbeihilfe ausbezahlt.

Versicherungskostenbeitrag

Studienbeihilfenbezieher:innen haben Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von 19 Euro im Monat, wenn sie eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung und das 27. Lebensjahr vollendet haben. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Studienbeihilfenbehörde.

Zuschuss für Kinderbetreuungskosten

Bezieher:innen einer Studienbeihilfe - mit noch nicht schulpflichtigen Kindern - können einen Zuschuss für Kinderbetreuungskosten bei der Stipendienstelle beantragen.

fälle aus der praxis

Frau wird beraten

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