Studienabschlussstipendium
Ein Stipendium für Studierende in der Abschlussphase ihres Studiums.
Ausgangspunkt für die Berechnung der Studienbeihilfe ist ein Grundbetrag, zu dem allfällige Erhöhungsbeiträge hinzugerechnet werden:
Berechnung der Studienbeihilfe | monatlich ab September 2023 | |
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Grundbetrag | 361 Euro | |
+ |
(Der Erhöhungsbeitrag wird auch bei Vorliegen mehrerer Gründe nur einmal gewährt.) | 269 Euro |
+ | Studierende über 24 Jahre | 259 Euro |
+ | Studierende über 27 Jahre | 32 Euro |
+ | Zuschlag pro Kind | 129 Euro |
+ | Studierende mit Behinderung | variabel (je nach Behinderung) |
= | Zwischenergebnis | |
- | zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern | |
- | zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten/der Ehegattin beziehungsweise des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin | |
- | Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten/der geschiedenen Ehegattin des Studierenden/der Studierenden oder Unterhaltsleistungen des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des Studierenden/der Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft | |
= | Endergebnis | |
+ | Erhöhungszuschlag | 6 Prozent |
= | Höhe der Studienförderung |
Die jährliche Zuverdienstgrenze für Bezieher:innen einer staatlichen Studienbeihilfe liegt bei 15.000 Euro. Diese errechnet sich aus Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskosten. Als Einkommen zählen zum Beispiel auch Waisenpension, Werkvertrag, Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Dienstleistungsscheck, Auszahlungen aus Vorsorgekassen.
Für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich die Zuverdienstgrenze abhängig vom jeweiligen Kindesalter.
HINWEIS
Es gibt 2 Möglichkeiten, wie Sie die Überschreitung der Zuverdienstgrenze verhindern können:
Anspruch auf Studienbeihilfe besteht – sofern ein günstiger Studienerfolg vorliegt – für die für das jeweilige Studium festgelegte Mindeststudiendauer plus 1 Toleranzsemester; zum Beispiel 6 + 1 Semester in vielen Bachelor-Studien.
Bei Diplomstudien gibt es pro Studienabschnitt 1 Toleranzsemester, bei in Studienjahre eingeteilten Studien insgesamt ein halbes Jahr.
Die Anspruchsdauer kann bei Vorliegen "wichtiger Gründe" verlängert werden. (Beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft, bei Pflege eines Kindes bis zum 6. Lebensjahr, Präsenz- oder Zivildienst, Freiwilligendienst gemäß Freiwilligengesetz, bei Studierenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, in bestimmten Fällen auch bei Auslandsstudien. Näheres hierzu im Studienförderungsgesetz.
BEACHTEN SIE!
Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist ein günstiger Studienerfolg.
Der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs ist vor allem nach den ersten beiden Semestern beziehungsweise dem ersten Studienjahr wichtig: Wird der geforderte Studienerfolg nicht erbracht, so ist wenigstens die Hälfte davon vorzuweisen, da andernfalls die bereits erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen ist.
HINWEIS
Änderungen beim Nachweis des Studienerfolges treten voraussichtlich mit 1.9.2024 in Kraft.Zeitpunkt | erforderlicher Nachweis |
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Für die ersten beiden Semester | Zulassung als ordentlicher Studierender/ordentliche Studierende |
Nach den ersten beiden Semestern | 30 ECTS-Punkte |
Nach jedem Studienabschnitt | Ablegung der Diplomprüfung |
Nach dem 6. Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im 1. Abschnitt mindestens 6 Semester umfasst | 90 ECTS-Punkte |
Nach dem 8. Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist | 120 ECTS-Punkte |
Nach dem 2. Semester eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums | 20 ECTS-Punkten |
Nach dem 2. Semester eines Doktoratsstudiums | 12 ECTS |
Nach dem 6. und 8. Semester eines Doktoratsstudiums und nach dem 8. und 10. Semester eine kombinierten Master- und Doktoratsstudiums | Bestätigung des Dissertationsbetreuers/der Dissertationsbetreuerin über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation |
Günstiger Studienerfolg bei anderen Bildungseinrichtungen und weitere Details zum Thema finden Sie im Studienförderungsgesetz (§§ 20, 23 und 24).
ACHTUNG
Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht unmittelbar weiter studieren, müssen - zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung - Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von 7 ECTS-Punkten erbringen.
Jede Änderung der Studienrichtung ist ein Studienwechsel.
Ausnahmen: Der Wechsel wurde durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt oder alle Vorstudienzeiten konnten angerechnet werden. Der Wechsel von einem alten auf einen neuen Studienplan zählt nicht als Studienwechsel.
Das Studium darf maximal zweimal und muss jeweils vor dem 3. inskribierten Semester gewechselt werden. Wird öfter gewechselt, geht der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren. Wird später gewechselt, kann zunächst solange kein Stipendium bezogen werden, bis im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im alten. Bei jedem Studienwechsel wird die Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe neu geprüft.
Anträge auf Studienbeihilfe können bei der für den Studienort zuständigen Studienbeihilfenbehörde – auch bequem mittels Online-Antrag - eingebracht werden.
Für in Salzburg Studierende zuständig
Studienbeihilfenbehörde Salzburg
Franz-Josef-Straße 22/4. Stock
5020 Salzburg
TEL: +43 662 84 24 39
Einreichfristen | |
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Wintersemester | von 20.09. bis 15.12. |
Sommersemester | von 20.02. bis 15.05. |
HINWEIS
Schätzungen des Ministeriums zur Folge stellen bis zu 10 Prozent der Berechtigten keinen Antrag! Die Antragstellung online ist einfach, sie kann sich also lohnen.
Gründe für die Erhöhung einer Studienbeihilfe können unter anderem sein:
Es muss sich jedenfalls um ein Geschehen handeln, das unmittelbar Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen hat.
Solche Anträge (gleiches Formular wie für die ursprüngliche Antragstellung) können jederzeit eingebracht werden. Die Erhöhung wird, wenn der Antrag auf Abänderung innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, mit dem Beginn der Zuerkennung wirksam, ansonsten mit dem Monat der Antragstellung.
Eine Auslandsbeihilfe können Studienbeihilfenbezieher:innen erhalten, die bereits mindestens für das 3. Semester inskribiert sind und einen Auslandsstudienaufenthalt von mindestens 1 Monat planen. Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich für die maximale Dauer von 20 Monaten.
Für alle anderen Studierenden gibt es spezielle Programme wie zum Beispiel ERASMUS oder Joint Study.
Informationen dazu sowie zu weiteren geförderten Mobilitätsprogrammen gibt es in den Auslandsbüros der Universitäten und auf der Website des Österreichischen Austauschdienstes (ÖAD).
Für Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden, gibt es ein Mobilitätsstipendium. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe. Darüber hinaus ist zu beachten:
Weitere Infos zum Mobilitätsstipendium auf der Website der Studienbeihilfenbehörde.
Studierende in besonderen Notlagen können bei der Studienbeihilfenbehörde Studienunterstützung beantragen. Auch für Fernstudien an der Fernuni Hagen und der Hamburger Fernhochschule kann Studienunterstützung vergeben werden.
Nähere Infos dazu bei der Studienbeihilfenbehörde und im Studienförderungsgesetz (§ 68).
Leistungs- und Förderungsstipendien sind im Studienförderungsgesetz geregelt. Förderungsziel bei Leistungsstipendien ist die "Anerkennung hervorragender Studienleistungen", bei Förderstipendien die "Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten". Diese Stipendien werden von der jeweiligen Bildungseinrichtung vergeben, welche auch die genauen Ausschreibungskriterien festlegt.
Für alle Studierenden mit Anspruch auf Studienbeihilfe wird der Fahrtkostenzuschuss automatisch berechnet und mit der Studienbeihilfe ausbezahlt.
Studienbeihilfenbezieher:innen haben Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von 19 Euro im Monat, wenn sie eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung und das 27. Lebensjahr vollendet haben. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Studienbeihilfenbehörde.
Bezieher:innen einer Studienbeihilfe - mit noch nicht schulpflichtigen Kindern - können einen Zuschuss für Kinderbetreuungskosten bei der Stipendienstelle beantragen.
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