Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

Das „Selbsterhalter:innen-Stipendium“ heißt seit 2022 „Studienbeihilfe/Stipendium nach Selbsterhalt“, seit September 2022 ist es erhöht, die Altersgrenze wurde auf 38 Jahre angehoben. 

Wer ist Selbst­erhalter?

Selbsterhalter:innen sind Studierende, die sich vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe mindestens 4 Jahre lang durch Einkünfte in Höhe von jährlich mindestens 11.000 Euro selber erhalten haben.

(Einkünfte = Jahresbruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeitrag, Sonderausgaben und Werbungskosten)

Zeiten von Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienst sowie Freiwilligendienst gemäß Freiwilligengesetz gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhalts. Lehrzeiten nur dann, wenn mit dem Lehrlingseinkommen (früher: Lehrlingsentschädigung) das geforderte Mindestjahreseinkommen erzielt wurde. Als eigene Einkünfte gelten unter anderem auch Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgeld.

In (Rumpf)Jahren, in denen die Berufstätigkeit begonnen beziehungsweise beendet wurde, erfolgt eine aliquote Berechnung des Selbsterhalts.
Das Einkommen der Eltern spielt bei Selbsterhalter:innen keine Rolle.

TIPP

Lassen Sie vor Studienantritt Zeiten des Selbsterhalts durch die Stipendienstelle prüfen! Eine Auflistung bisheriger Versicherungszeiten (Versicherungsnachweis mit Beitragsgrundlage) kann bei der Gesundheitskasse angefordert werden. ACHTUNG: Übergangsfrist beachten (siehe oben).

Wer hat An­spruch auf Stipendium nach Selbst­erhalt?

  • Ordentliche Studierende an einer österreichischen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität 

  • Personen mit Bescheid über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung oder zur FH-Studienbefähigung.

Voraus­setzungen

Anspruch auf Stipendium nach Selbsterhalt kann geltend gemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt im Sinne des Studienförderungsgesetzes.
  • Noch kein abgeschlossenes Studium an einer der oben genannten Einrichtungen.
  • Studienbeginn vor Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze.
  • Günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes.
  • Maximal 2-maliger Studienwechsel.

Alters­grenzen

Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, muss in der Regel vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen werden.

Für Selbsterhalter:innen gibt es allerdings eine Ausnahme: Für jedes Jahr, das sie sich länger als 4 Jahre selbst erhalten haben, erhöht sich die Altersgrenze um 1 Jahr, maximal aber um 5 Jahre. Bei 5-jähriger Berufstätigkeit liegt die Altersgrenze also bei 34 Jahren, bei 6-jähriger Berufstätigkeit bei 35 Jahren und so weiter. Spätestens vor dem 38. Geburtstag muss das Studium aber jedenfalls begonnen werden.

Die Altersgrenze von 33 Jahren erhöht sich auch:

für Studierende mit Kind(ern)um 5 Jahre
für behinderte Studierendeum 5 Jahre
für Studierende, die ein Masterstudium
aufnehmen (sofern das Bachelorstudium
vor Vollendung des 33. Lebensjahres
begonnen wurde)
um 5 Jahre

BEACHTEN SIE

Die absolute Altersgrenze liegt bei 38 Jahren – das gilt auch für Masterstudien, die von Selbsterhalter:innen aufgenommen werden!

Studienbeihilfe nach Selbst­erhalt trotz vor­an­ge­gangen Bezuges von Studien­förderung

Bisher mussten die 4 Jahre Selbsterhalt schon vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe vorgelegen haben. Ab dem Studienjahr 2022/2023 müssen die 4 Jahre Selbsterhalt erst vor Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt vorliegen. Ein früherer Beihilfenbezug schadet demnach nicht. Die alte Regelung ist damit hinfällig.

Dabei sind allerdings 2 Dinge zu beachten: 

  1. Das frühere Studium (egal, ob gefördert oder nicht) ist für den Studienerfolg und für die Studienwechselbestimmungen sehr wohl zu beachten.

  2. Zeiten, in denen man Studienbeihilfe bezogen hat, gelten nicht als Selbsterhalter-Zeiten, weil man sich in dieser Zeit eben nicht zur Gänze aus Einkünften gemäß StudFG selbst erhalten hat.

    Das bedeutet, man kann nicht parallel zum Bezug einer konventionellen Beihilfe Selbsterhalter-Zeiten erwerben und nach 4 Jahren von der konventionellen Studienbeihilfe zur Studienbeihilfe nach Selbsterhalt wechseln.

Günstiger Studien­erfolg

Der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.

ACHTUNG

Häufig wird das Studienbeihilfe nach Selbsterhalt wegen fehlendem Studienerfolg nicht beziehungsweise nicht von Beginn an gewährt. Das kommt vor allem dann vor, wenn Personen während ihrer Berufstätigkeit inskribiert waren, aber keine oder zu wenige Prüfungen positiv abgelegt haben.

Nachweis des günstigen Studienerfolgs an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen:

HINWEIS

Änderungen beim Studienerfolg treten mit 1.9.2024 in Kraft.
Zeitpunkterforderlicher Nachweis
Für die ersten beiden Semester Zulassung als ordentlicher Studierender/ordentliche Studierende
Nach den ersten beiden Semestern 30 ECTS-Punkte
Nach jedem StudienabschnittAblegung der Diplomprüfung
Nach dem 6. Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im 1. Abschnitt mindestens 6 Semester umfasst90 ECTS-Punkte
Nach dem 8. Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist120 ECTS-Punkte
Nach dem 2. Semester eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums20 ECTS-Punkte
Nach dem 2. Semester eines Doktoratsstudiums12 ECTS-Punkten

Nach dem 6. und 8. Semester eines Doktoratsstudiums und

nach dem 8. und 10. Semester eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums

Bestätigung des Dissertationsbetreuers/der Dissertationsbetreuerin über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation

Wie der günstige Studienerfolg für andere Bildungseinrichtungen (etwa Pädagogische Hochschulen oder Konservatorien) geregelt ist, erfragen Sie am besten direkt bei der zuständigen Stipendienstelle.

ACHTUNG

Um eine Stipendienrückzahlung auszuschließen, müssen Sie jedenfalls einen Mindeststudienerfolg erbringen:

  • Bei Abbruch des Studiums nach dem 1. Semester muss (spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das 2. Semester) ein Studienerfolg von 7-ECTS-Punkten nachgewiesen werden.

  • Nach den ersten beiden Semestern muss (spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das 3. Semester) ein Mindeststudienerfolg von 15-ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
    Hinweis: Wenn der geforderte Mindeststudienerfolg nicht zeitgerecht erbracht wurde, dann aber spätestens in der Antragfrist des 5. Semesters ein günstiger Studienerfolg vorgelegt wird, kann eine bereits erfolgte Rückzahlung von der Studienbeihilfenbehörde nachträglich zur Gänze aufgehoben werden.

  • Kandidat:innen für die Studienberechtigungsprüfung beziehungsweise Zusatzprüfungen müssen wenigstens die Hälfte der zu absolvierenden Prüfungen erfolgreich ablegen, um eine Rückzahlung zu vermeiden.

Studien­wechsel

Als Studienwechsel gilt die Änderung der Studienrichtung.

Um den Anspruch auf Stipendium nach Selbsterhalt nicht zu verlieren, darf das Studium höchstens zweimal und spätestens im 2. Semester gewechselt werden. Wird öfter gewechselt, geht der Anspruch verloren. Wird später gewechselt, kann zunächst solange kein Stipendium bezogen werden, bis im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im alten.

Hinweis: Bei jedem Studienwechsel wird auch die Altersgrenze für den Bezug von Stipendium nach Selbsterhalt neu geprüft. 

TIPP

Am besten kontaktieren Sie vor einem geplanten Studienwechsel die Stipendienstelle!

Stipendien­höhe

Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf Stipendium nach Selbsterhalt.

Stipendiummonatlich
ab September 2023
Studierende unter 27 Jahre943,00 Euro
Studierende über 27 Jahre977,00 Euro
Zuschlag für Studierende mit Kind136,00 Euro

Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in 12 Monatsraten. 

Verringern kann sich die Stipendienhöhe durch:

  • zumutbare Unterhaltsleistung des Ehepartners/der Ehepartnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des Studierenden/der Studierenden

  • etwaige Eigenleistungen der Studierenden (Überprüfung im Nachhinein – sogenannte Aufrollung)

  • Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten/der geschiedenen Ehegattin des Studierenden/der Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners/der früheren eingetragenen Partnerin des Studierenden/der Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

  • Förderungen zum Zwecke der Ausbildung mit Rechtsanspruch, die im Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden

AK-TIPP

Nutzen Sie für die Berechnung der Stipendienhöhe den AK-Stipendienrechner.

Anspruchs­dauer

Anspruch auf Stipendium nach Selbsterhalt besteht – sofern ein günstiger Studienerfolg vorliegt – für die für das jeweilige Studium gesetzlich festgelegte Mindeststudiendauer plus 1 Toleranzsemester pro Studium beziehungsweise pro Studienabschnitt.

Bei Vorliegen bestimmter Gründe (wie etwa Krankheit, Pflege und Erziehung eines Kindes, Auslandsstudium oder Freiwilligendienst gemäß Freiwilligengesetz) kann die Anspruchsdauer verlängert werden.

Achtung: Es wird kein Toleranzsemester gewährt, wenn nach dem 6. Semester eines Bachelorstudiums kein günstiger Studienerfolg im Ausmaß von mindestens 90-ECTS-Punkten vorliegt.

BEACHTEN SIE

Nach Abschluss eines Bachelorstudiums muss ein etwaiges Masterstudium innerhalb von 30 Monaten aufgenommen werden, damit der Anspruch auf Studienbeihilfe nicht verloren geht. Zeiten wie zum Beispiel Mutterschutz, Präsenz-, Zivil- oder Freiwilligendienst sind in diese Frist nicht einzurechnen.

Möglicher Zu­ver­dienst

Bezieherinnen und Bezieher eines Stipendiums nach Selbsterhalt können sich neben dem Stipendium etwas Geld dazuverdienen:  Die jährliche Zuverdienstgrenze für das Jahr 2024 liegt bei 16.455 Euro 

Die Zuverdienstgrenze berechnet sich aus Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskosten. Als Einkommen zählen zum Beispiel auch Waisenpension, Werkvertrag, Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Dienstleistungscheck, Auszahlungen aus Vorsorgekassen. Für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich diese Zuverdienstgrenze in Abhängigkeit vom jeweiligen Kindesalter. 

HINWEIS

  • Das Einkommen vor Bezug des Stipendiums hat keine Auswirkung auf die Höhe der Beihilfe.

  • Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, kommt es im Nachhinein zu Kürzungen des Stipendiums und gegebenenfalls zu Rückforderungen.

  • Die jährliche Zuverdienstgrenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Stipendium bezogen wird.
    Beispiel: Wird das Studium im Juni abgeschlossen, dürfen im Zeitraum Jänner bis Juni nur mehr 7.500 Euro (1.250 Euro im Monat) dazu verdient werden.

  • Beachten Sie bei der aliquot verringerten Zuverdienstgrenze: 13./14. Gehalt und Abfertigungen zählen zu 100 Prozent in dem Monat zum Einkommen, in dem sie ausbezahlt werden.

Wie kann man die Überschreitung der Zuverdienstgrenze verhindern?

Es gibt 2 Möglichkeiten, wie Sie die Überschreitung der Zuverdienstgrenze verhindern können:

  1. Auf ein bereits zuerkanntes Stipendium nach Selbsterhalt verzichten
    Beispiel: Im Falle einer Gehaltserhöhung könnten Sie etwa im März auf die weitere Auszahlung der Studienbeihilfe im verbleibenden Zuerkennungszeitraum (April bis August) verzichten. In den Bezugsmonaten Jänner bis März dürften Sie dann übrigens maximal 3.750 Euro verdienen (aliquotierte Zuverdienstgrenze).

  2. Einen späteren Start der Auszahlung des Stipendiums nach Selbsterhalt beantragen
    Die Auszahlung des Stipendiums beginnt im Wintersemester mit September und im Sommersemester mit März. Sie haben aber die Möglichkeit, einen späteren Auszahlungsbeginn zu beantragen. Das ist sinnvoll, wenn Sie etwa nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses noch Zahlungen erwarten (Urlaubsgeld, Überstundenabgeltung oder Abfertigung) und daher die Zuverdienstgrenze überschreiten. Bitte ergänzen Sie in diesem Fall den für den Auszahlungsbeginn gewünschten Monat am Antragsformular!

Stipendium nach Selbst­erhalt und Bildungs­karenz

Parallel zum Stipendium nach Selbsterhalt kann Weiterbildungsgeld bezogen werden. Dieses gilt als Zuverdienst.

HINWEIS

Zeiten einer Bildungskarenz sind – sofern das jährliche Mindesteinkommen in Höhe von 8.580 Euro (ab 1.9.2024: 10.692 Euro) erzielt wurde – Zeiten des Selbsterhalts.

Arbeits­losen­geld und Studium

Ein Studium ist kein Hindernis für den Bezug von Arbeitslosengeld. Arbeitslose, die ein Studium betreiben, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie:

  • in den letzten 24 Monaten 52 Wochen vollversicherungspflichtig im Inland beschäftigt waren
  • eine Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden in der Woche nachweisen
  • der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice zur Verfügung stehen

Nähere Informationen erhalten Sie beim AMS.

Kranken­versicherung

Mitversicherung

Die beitragsfreie Mitversicherung über die Krankenversicherung der Eltern ist für Studierende bis zum 27. Lebensjahr möglich.

Begünstigte Selbstversicherung

Besteht keine Möglichkeit zur Mitversicherung, können Studierende unter bestimmten Voraussetzungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine begünstigte studentische Selbstversicherung um 66,13 Euro (2024) im Monat abschließen. Stipendienbezieher:innen mit einer begünstigten Selbstversicherung erhalten ab dem 27. Lebensjahr automatisch mit dem Stipendium einen Versicherungskostenbeitrag von 19 Euro monatlich.

TIPP

Geringfügig Beschäftigte können sich für einen Pauschalbetrag von monatlich 70,72 Euro kranken- und pensionsversichern. 2023 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 500,91 Euro.

Antrag­stellung und Fristen

Anträge auf das Stipendium können bei der für den Studienort zuständigen Studienbeihilfenbehörde - auch mittels Online-Antrag - eingebracht werden. 

Für in Salzburg Studierende zuständig

Studienbeihilfenbehörde Salzburg
Franz-Josef-Straße 22/4. Stock, 
5020 Salzburg
TEL:  +43 662 84 24 39

Einreichfristen
Wintersemestervon 20.09. bis 15.12.
Sommersemestervon 20.02. bis 15.05.

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