21.01.2025

Bildungskarenz

AUS AKTUELLEM ANLASS

Die Verhandler:innen von FPÖ und ÖVP zur Bildung einer neuen Bundesregierung haben am 16. Jänner 2025 ihre Budgetpläne vorgestellt. So soll u. a. die Bildungskarenz abgeschafft werden. Genauere Informationen liegen uns derzeit noch nicht vor. Die Höhe des geplanten Einsparungspotenzials für 2025 lässt jedoch darauf schließen, dass es die Möglichkeit der Bildungskarenz bald nicht mehr geben könnte.

Antworten auf die häufigsten Fragen
zum Aus der Bildungskarenz:

Bis wann können Anträge auf Bildungskarenz gestellt werden?

Eine Abschaffung der Bildungskarenz kann nur durch eine Gesetzesänderung erfolgen. Bis dahin gilt die aktuelle Rechtslage. Anträge auf Weiterbildungsgeld können derzeit noch eingebracht werden.

Was geschieht mit bereits angetretenen Bildungskarenzen?

In bereits angetretene Bildungskarenzen einzugreifen halten wir für verfassungsrechtlich höchst bedenklich.

Was geschieht mit bereits genehmigten Anträgen, aber noch nicht angetretenen Bildungskarenzen?

Wir gehen nicht davon aus, dass es zu Einschränkungen von bereits genehmigten Anträgen kommt. Bei Bildungskarenzen, die vereinbart sind und die noch nicht begonnen haben, geht es um Planungssicherheit, sowohl für Arbeitnehmer:innen, die bereits Weiterbildungsmaßnahmen angemeldet und bezahlt haben als auch für Unternehmen, die mit ihrem Personal planen müssen. Hier wird es in der Praxis wohl auf den jeweiligen Zeitraum der Bildungskarenz ankommen.

Was sollte bei der Bildungskarenzvereinbarung beachtet werden?

Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihre Bildungskarenzvereinbarung eine Vorbehaltsklausel enthält. („Bedingung für die Karenzierungsvereinbarung ist der Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz. Wird kein Weiterbildungsgeld bezahlt, wird diese Vereinbarung nicht wirksam“). Verwenden Sie nach Möglichkeit die AK-Mustervereinbarung.

Enthält Ihre Vereinbarung keine Vorbehaltsklausel, dann können Sie rechtlich mit einem sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentieren. Wenn klar ist, dass es keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld gibt, dann informieren Sie unverzüglich Ihren Dienstgeber/Ihre Dienstgeberin und erklären Sie sich arbeitsbereit.

Kann man vom Vertrag mit dem Bildungsinstitut zurücktreten bzw. muss man diesen weiterbezahlen, auch wenn die Bildungskarenz abgeschafft wird?

Der Vertrag mit dem Bildungsträger bleibt unabhängig von der Abschaffung der Bildungskarenz bestehen. Es empfiehlt sich daher, wenn möglich, vor Vertragsabschluss mit dem Bildungsinstitut zu vereinbaren, dass man aus dem Vertrag aussteigen kann, wenn die Bildungskarenz abgeschafft wird.


Bildungskarenz

Die Bildungskarenz soll Arbeitnehmern die Teilnahme an beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erleichtern (z.B. Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen, Fremdsprachenschulungen, EDV-Kurs, u.ä.).

Für 2 bis maximal 12 Monate können sich Arbeitnehmer mit dem Einverständnis des Arbeitgebers von der Arbeit freistellen lassen ohne das bestehende Dienstverhältnis auflösen zu müssen. Während der Bildungskarenz erhalten sie ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen von mindestens 2 Monaten konsumiert werden.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bildungskarenz

  • Ein mindestens 6 Monate dauerndes ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei einem/r DienstgeberIn (für Saisonkräfte bestehen Sonderregelungen mit einer kürzeren ununterbrochenen Beschäftigungsdauer)
  • Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Der/die Karenzierte muss die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllen.
  • Die Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen ist schriftlich nachzuweisen.
  • Für den durchgehenden Fortbezug des Weiterbildungsgeldes darf die Bildungsmaßnahme nicht unterbrochen werden (Ausnahmen: Vorlaufzeiten von Bildungsmaßnahmen (vier Wochen), Ferien etc.). Die Bildungskarenz kann auch in mehreren mindestens 2 Monate dauernden Teilen über eine Rahmenlaufzeit von 4 Jahren verteilt konsumiert werden. Insgesamt ist die Bildungskarenz auch in diesem Fall mit einer Gesamtdauer von einem Jahr begrenzt. Eine neuerliche Bildungskarenz kann vier Jahre nach Beginn der vorherigen Bildungskarenz vereinbart werden.
  • Die wöchentliche Weiterbildung muss mindestens 20 Stunden ausmachen. Nachgewiesene Lern –und Übungszeiten werden auf das geforderte Stundenausmaß angerechnet. Liegen Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr vor, müssen Bildungsaktivitäten im Ausmaß von 16 Wochenstunden nachgewiesen werden.

Dauer

Bildungskarenz muss für mindestens 2 Monate und kann bis maximal 12 Monate vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch flexibel über 4 Jahre verteilt werden, ein Block muss zumindest 2 Monate betragen weiterhin gibt es insgesamt maximal 12 Monate.

Höhe der Leistung

In der Zeit der Bildungskarenz wird Weiterbildungsgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, auf das Sie Anspruch hätten, gewährt, mindestens jedoch EURO 14,53 täglich.

Alle Infos zur Berechnungsgrundlage des Arbeitslosengeldes finden Sie hier. Zusätzlich hilft Ihnen der  Online-Ratgeber des AMS, die Höhe Ihres Anspruches auf Weiterbildungsgeld zu ermitteln.

Während der Bildungskarenz sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert. Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist gestattet. Es besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Bildungskarenz ist bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden.

Kündigungsschutz

Während der Bildungskarenz besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei der Elternkarenz. Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitsgebers während der Bildungskarenz beendet, so läuft die Bildungskarenz für die vereinbarte Dauer bzw. bis zum Ende des vereinbarten Moduls weiter.

Besondere Hinweise

  • Das Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz ist steuerfrei.
  • Nach Ablauf der Bildungskarenz hat der Arbeitnehmer im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Für die Zeit der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Urlaub und auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
  • Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (z.B. Abfertigung), bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht.
  • Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht. Wurde die Bildungskarenz direkt im Anschluss an die Elternkarenz begonnen, besteht nach dem Ende der Bildungskarenz kein Kündigungsschutz und kein Anspruch auf Schulungsarbeitslosengeld.
  • Beamte und Beamtinnen sind von der Möglichkeit der Bildungskarenz ausgenommen.

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