Bildungskarenz für „Freie“
Auch freie DienstnehmerInnen bekommen in der Bildungskarenz Weiterbildungsgeld - unter den gleichen Voraussetzungen wie ArbeiterInnen und Angestellte.
AUS AKTUELLEM ANLASS
Die Verhandler:innen von FPÖ und ÖVP zur Bildung einer neuen Bundesregierung haben am 16. Jänner 2025 ihre Budgetpläne vorgestellt. So soll u. a. die Bildungskarenz abgeschafft werden. Genauere Informationen liegen uns derzeit noch nicht vor. Die Höhe des geplanten Einsparungspotenzials für 2025 lässt jedoch darauf schließen, dass es die Möglichkeit der Bildungskarenz bald nicht mehr geben könnte.
Eine Abschaffung der Bildungskarenz kann nur durch eine Gesetzesänderung erfolgen. Bis dahin gilt die aktuelle Rechtslage. Anträge auf Weiterbildungsgeld können derzeit noch eingebracht werden.
In bereits angetretene Bildungskarenzen einzugreifen halten wir für verfassungsrechtlich höchst bedenklich.
Wir gehen nicht davon aus, dass es zu Einschränkungen von bereits genehmigten Anträgen kommt. Bei Bildungskarenzen, die vereinbart sind und die noch nicht begonnen haben, geht es um Planungssicherheit, sowohl für Arbeitnehmer:innen, die bereits Weiterbildungsmaßnahmen angemeldet und bezahlt haben als auch für Unternehmen, die mit ihrem Personal planen müssen. Hier wird es in der Praxis wohl auf den jeweiligen Zeitraum der Bildungskarenz ankommen.
Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihre Bildungskarenzvereinbarung eine Vorbehaltsklausel enthält. („Bedingung für die Karenzierungsvereinbarung ist der Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz. Wird kein Weiterbildungsgeld bezahlt, wird diese Vereinbarung nicht wirksam“). Verwenden Sie nach Möglichkeit die AK-Mustervereinbarung.
Enthält Ihre Vereinbarung keine Vorbehaltsklausel, dann können Sie rechtlich mit einem sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentieren. Wenn klar ist, dass es keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld gibt, dann informieren Sie unverzüglich Ihren Dienstgeber/Ihre Dienstgeberin und erklären Sie sich arbeitsbereit.
Der Vertrag mit dem Bildungsträger bleibt unabhängig von der Abschaffung der Bildungskarenz bestehen. Es empfiehlt sich daher, wenn möglich, vor Vertragsabschluss mit dem Bildungsinstitut zu vereinbaren, dass man aus dem Vertrag aussteigen kann, wenn die Bildungskarenz abgeschafft wird.
Die Bildungskarenz soll Arbeitnehmern die
Teilnahme an beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erleichtern
(z.B. Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen,
Fremdsprachenschulungen, EDV-Kurs, u.ä.).
Für 2 bis maximal 12 Monate können sich Arbeitnehmer mit dem
Einverständnis des Arbeitgebers von der Arbeit freistellen lassen ohne
das bestehende Dienstverhältnis auflösen zu müssen. Während der
Bildungskarenz erhalten sie ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des
Arbeitslosengeldes. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen von
mindestens 2 Monaten konsumiert werden.
Bildungskarenz muss für mindestens 2 Monate und kann bis maximal 12 Monate vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch flexibel über 4 Jahre verteilt werden, ein Block muss zumindest 2 Monate betragen weiterhin gibt es insgesamt maximal 12 Monate.
In der Zeit der Bildungskarenz wird Weiterbildungsgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, auf das Sie Anspruch hätten, gewährt, mindestens jedoch EURO 14,53 täglich.
Alle Infos zur Berechnungsgrundlage des Arbeitslosengeldes finden Sie hier. Zusätzlich hilft Ihnen der Online-Ratgeber des AMS, die Höhe Ihres Anspruches auf Weiterbildungsgeld zu ermitteln.
Während der Bildungskarenz sind Sie kranken-, unfall- und
pensionsversichert. Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist
gestattet. Es besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Der Antrag auf Bildungskarenz ist bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden.
Während der Bildungskarenz besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei der Elternkarenz. Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitsgebers während der Bildungskarenz beendet, so läuft die Bildungskarenz für die vereinbarte Dauer bzw. bis zum Ende des vereinbarten Moduls weiter.
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