Volontariat
Fachbezogene Kenntnisse erwerben ohne Arbeitsverhältnis
Auch für Lehrlinge ist der Schulbesuch noch nicht ganz vorbei: Jeder Lehrling muss während der Lehrzeit die Berufsschule besuchen. Hier lernen Lehrlinge nicht nur fachspezifisches Wissen, sondern erhalten auch Allgemeinbildung.
Die oder der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Lehrverhältnisses anzumelden. Während der Schulzeit ist dienstfrei, die Lehrlingsentschädigung wird bezahlt. Lehrberechtigte, die Lehrlinge zu spät oder gar nicht anmelden, machen sich strafbar.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen muss ein Lehrling die Berufsschule nicht besuchen: Hat ein Lehrling schon eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen, so kann er vom Berufsschulbesuch ganz oder teilweise befreit werden. Auch wenn gesundheitliche, wirtschaftliche, soziale oder sonstige Gründe dagegen sprechen, muss die Berufsschule nicht besucht werden. Im Einzelfall kann die Schulleitung oder die Bildungsdirektion des jeweiligen Bundeslandes Auskunft geben.
Für jeden Lehrberuf gibt es einen Rahmen- und Landeslehrplan, der Pflichtgegenstände, unverbindliche Übungen und Freigegenstände enthält. Die Pflichtgegenstände sind auf den jeweiligen Lehrberuf abgestimmt.
Geprüft wird in Form von Schularbeiten, Tests und mündlichen Prüfungen. Schularbeitstermine müssen schon am Schuljahresanfang bekannt gegeben werden.
Fällt ein Lehrling in der Berufsschule durch, kann er die Klasse im nächsten Schuljahr wiederholen. Bei einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule kann eventuell auch im selben Jahr wiederholt werden, sofern mit dem Lehrberechtigten, der Lehrberechtigten eine Vereinbarung getroffen werden kann. Für die Kosten bei Wiederholung einer Berufsschulklasse (Bruttolehrlingsentschädigung bzw. Lohn und Internatskosten) können Lehrberechtigte bei der zuständigen Lehrlingsstelle eine Förderung beantragen.
Viele Berufsschulen bieten auch Internate an. Allerdings muss ein Lehrling nur dann im Internat wohnen, wenn die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht nicht anders möglich ist.
Lehrberechtigte müssen die Internatskosten tragen und können einen Ersatz dieser Kosten bei der zuständigen Lehrlingsstelle beantragen. Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte bei Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband.
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