Weiter­beschäftigungs­pflicht: Weiter­arbeit nach Ende der Lehre

Ist die Lehrzeit vorbei, stellt sich für viele die Frage, ob sie weiter im Betrieb arbeiten oder sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen wollen.

Grundsätzlich gilt, dass der/die Lehrberechtigte seinen/ihren ehemaligen Lehrling mindestens noch 3 Monate weiter beschäftigen muss. Der Lehrling kann hingegen sofort den Arbeitsplatz wechseln - falls er oder sie das will.

Weiter­beschäftigungs­zeit

Normale Weiterbeschäftigungszeit

Der/Die Lehrberechtigte ist verpflichtet, den ehemaligen Lehrling im Betrieb im erlernten Beruf 3 Monate weiter zu beschäftigen. Voraussetzung dafür ist, dass das Lehrverhältnis durch Zeitablauf (Lehrzeitende laut Lehrvertrag) oder durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung (Lehrzeitende = der der Prüfung folgende Sonntag) geendet hat.

Die Weiterbeschäftigungszeit beginnt also unmittelbar nach Ende der Lehrzeit. Unabhängig davon, ob die Lehrabschlussprüfung bereits abgelegt wurde oder nicht beziehungsweise die Prüfung positiv oder negativ absolviert wurde.

Die Weiterbeschäftigungspflicht betrifft ausschließlich den Lehrberechtigten/die Lehrberechtigte. Der Lehrling kann am Ende der Lehrzeit entscheiden, ob er die Weiterbeschäftigungszeit in Anspruch nimmt oder nicht.

Diese Wahlmöglichkeit entfällt, wenn schon im Lehrvertrag eine Befristung des Arbeitsvertrages für die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit abgeschlossen wurde.

Kürzere Weiterbeschäftigungszeit

Wenn vom Lehrling nicht die gesamte Lehrzeit im gleichen Lehrbetrieb zu­rück­ge­legt wurde, gilt folgende Regelung:

  • Beträgt die beim letzten Lehrberechtigten zurückgelegte Lehrzeit die Hälfte oder weniger als die halbe Lehrzeit, so steht dem Lehrling auch nur die halbe Weiterbeschäftigungszeit (1,5 Monate) zu.

Längere Weiterbeschäftigungszeit

Durch Bestimmungen in den Kollektivverträgen kann die Dauer der Weiter­beschäftigungs­zeit auch mehr als 3 Monate betragen. So legen zum Beispiel die Kollektivverträge für Arbeiter im Metallgewerbe und in der Metallindustrie die Dauer der Weiterbeschäftigungspflicht mit 6 Monaten fest. In manchen Kollektiv­ver­träg­en wird auch geregelt, dass das Ende der Weiterbeschäftigungs­zeit auf den Monatsletzten zu erstrecken ist.

Er­lassung der Weiter­beschäftigungs­pflicht, Be­willigung zur Kündigung

Die Weiterbeschäftigungspflicht kann einem/einer Lehrberechtigten erlassen werden oder die Bewilligung zu Kündigung vor Ablauf der Weiterbeschäftigungs­zeit erteilt werden, wenn erhebliche wirtschaftliche Gründe vorliegen und der/ die Lehrberechtigte diese Erlassung beziehungsweise Bewilligung zeitgerecht beantragt hat.
Dieser Antrag ist bei der Wirtschaftskammer einzubringen, diese muss im Ein­vernehmen mit der Arbeiterkammer innerhalb von 14 Tagen entscheiden.

Entscheidet die Wirtschaftskammer nicht fristgerecht oder kommt es zu kein­em Einvernehmen zwischen den Interessenvertretungen, so muss die Be­zirks­ver­walt­ungs­be­hörde nach nochmaliger Anhörung von Wirtschafts- und Arbeiterkammer die endgültige Entscheidung treffen.

WICHTIG

  • Eine berechtigte vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages während der Weiterbeschäftigungszeit (Entlassung, vorzeitiger Aus­tritt) oder eine einvernehmliche Lösung ist natürlich möglich.

  • Wurde keine Befristung für die Weiterbeschäftigungszeit ab­ge­schloss­en, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Arbeits­ver­hältnis auch durch Kündigung auflösen (Kündigungsfristen- und Termine beachten).

  • Außerdem wird der Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit gehemmt, wenn in diesem Zeitraum der Arbeitnehmer den Präsenz-, Aus­bild­ungs- oder Zivildienst beziehungsweise die Arbeitnehmerin den Aus­bild­ungs­dienst antritt. Dies bedeutet, dass sich nach dem Präsenz-, Aus­bild­ungs- oder Zivildienst die nicht verbrauchte Weit­er­beschäftigungs­zeit als wiederum kündigungsgeschützte Zeit anschließt.

  • Obig angeführte Bestimmungen gelten auch für Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teil­qua­li­fi­zierung in einem Lehrbetrieb ausgebildet werden.

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