Beendigung & Vorzeitige Auflösung
Wo liegt der Unterschied zwischen Beendigung und vorzeitiger Auflösung eines Lehrverhältnisses? Wer darf es auflösen – und aus welchen Gründen?
Ist die Lehrzeit vorbei, stellt sich für viele die Frage, ob sie weiter im Betrieb arbeiten oder sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen wollen.
Grundsätzlich gilt, dass der/die Lehrberechtigte seinen/ihren ehemaligen Lehrling mindestens noch 3 Monate weiter beschäftigen muss. Der Lehrling kann hingegen sofort den Arbeitsplatz wechseln - falls er oder sie das will.
Der/Die Lehrberechtigte ist verpflichtet, den ehemaligen Lehrling im Betrieb im erlernten Beruf 3 Monate weiter zu beschäftigen. Voraussetzung dafür ist, dass das Lehrverhältnis durch Zeitablauf (Lehrzeitende laut Lehrvertrag) oder durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung (Lehrzeitende = der der Prüfung folgende Sonntag) geendet hat.
Die Weiterbeschäftigungszeit beginnt also unmittelbar nach Ende der Lehrzeit. Unabhängig davon, ob die Lehrabschlussprüfung bereits abgelegt wurde oder nicht beziehungsweise die Prüfung positiv oder negativ absolviert wurde.
Die Weiterbeschäftigungspflicht betrifft ausschließlich den Lehrberechtigten/die Lehrberechtigte. Der Lehrling kann am Ende der Lehrzeit entscheiden, ob er die Weiterbeschäftigungszeit in Anspruch nimmt oder nicht.
Diese Wahlmöglichkeit entfällt, wenn schon im Lehrvertrag eine Befristung des Arbeitsvertrages für die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit abgeschlossen wurde.
Wenn vom Lehrling nicht die gesamte Lehrzeit im gleichen Lehrbetrieb zurückgelegt wurde, gilt folgende Regelung:
Durch Bestimmungen in den Kollektivverträgen kann die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit auch mehr als 3 Monate betragen. So legen zum Beispiel die Kollektivverträge für Arbeiter im Metallgewerbe und in der Metallindustrie die Dauer der Weiterbeschäftigungspflicht mit 6 Monaten fest. In manchen Kollektivverträgen wird auch geregelt, dass das Ende der Weiterbeschäftigungszeit auf den Monatsletzten zu erstrecken ist.
Die Weiterbeschäftigungspflicht kann einem/einer Lehrberechtigten erlassen werden oder die Bewilligung zu Kündigung vor Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit erteilt werden, wenn erhebliche wirtschaftliche Gründe vorliegen und der/ die Lehrberechtigte diese Erlassung beziehungsweise Bewilligung zeitgerecht beantragt hat.
Dieser Antrag ist bei der Wirtschaftskammer einzubringen, diese muss im Einvernehmen mit der Arbeiterkammer innerhalb von 14 Tagen entscheiden.
Entscheidet die Wirtschaftskammer nicht fristgerecht oder kommt es zu keinem Einvernehmen zwischen den Interessenvertretungen, so muss die Bezirksverwaltungsbehörde nach nochmaliger Anhörung von Wirtschafts- und Arbeiterkammer die endgültige Entscheidung treffen.
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