Frau erhält Kündigung in der Schwangerschaft
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Kündig­ungs- und Ent­lass­ungs­schutz

Wenn Sie schwanger sind und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden.

Der Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft. Damit der Kündigungsschutz und die besonderen Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften wirksam werden können, sollten Sie Ihren Arbeitgeber so rasch wie möglich über Ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen.

4 Monate

Der Kündigungsschutz dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Wenn Sie Karenz in Anspruch nehmen, können Sie bis 4 Wochen nach Ende der Karenz nicht gekündigt werden.

Kündigungsschutz bei Elternteilzeit

  • Beginn: Wenn Sie Elternteilzeit in Anspruch nehmen, gilt der Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Meldung, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt der Elternteilzeit. Wichtig ist eine rechtzeitige schriftliche Meldung. 

  • Ende: 4 Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz. 

  • Kündigung anfechten: Zwischen dem vollendeten 4. Lebensjahr und dem vollendeten 7. Lebensjahr (gesetzliches Höchstausmaß) besteht ein sogenannter Motivkündigungsschutz. Wird eine Kündigung wegen der Elternteilzeit ausgesprochen kann sie unter Umständen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Eine solche Kündigung ist im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes als dis­kriminierend zu werten. Seit 1.11.2023 können Sie vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen.

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