Verhinderungskarenz
Kann der/die Karenzierte das Kind wegen unvorhersehbarer Ereignisse nicht weiter betreuen, hat der zweite Elternteil Anspruch auf Verhinderungskarenz.
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel Acht-Wochen-Frist nach der Geburt).
Die Karenz kann max. zweimal
zwischen den Eltern geteilt werden. Ein Karenzteil muss mindestens 2
Monate dauern. Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber schriftlich bekannt
gegeben werden. Bitte beachten Sie die Meldefristen für die Elternkarenz!
Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz
abgesicherte Karenz dauert maximal bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des
Kindes. Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine
schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich.
Während der Elternkarenz erhalten Sie keinen Lohn bzw. Gehalt. Sie erhalten in dieser Zeit jedoch Kinderbetreuungsgeld.
Bei Geburten zwischen 1.1.2010 und 28.2.2017 könnnen Eltern aus 5 Kinderbetreuungsgeldmodellen wählen: dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und den vier Pauschalmodellen.
Beachten Sie, dass sich die Bezugsdauer der Kinderbetreuungsmodelle von der maximalen arbeitsrechtlichen Karenzdauer unterscheidet. Die Bezugsdauer das einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld deckt sich nicht mit der maximalen arbeitsrechtlichen Karenzdauer.
Bei Geburten ab dem 1. März 2017 können Sie zwischen dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und dem neuen Kinderbetreuungsgeldkonto wählen.
Beim neuen Kinderbetreuungsgeldkonto können die Eltern selbst bestimmen, wie lange sie das Kinderbetreuungsgeld innerhalb eines Zeitrahmens beziehen möchten:
Mögliche Bezugsdauer
Höhe
Das Kinderbetreuungsgeld beträgt je nach gewünschter Bezugsdauer zwischen 33,88 Euro bei der kürzesten und 14,53 bei der längsten Bezugsdauer.
Mit dem neuen Kontomodell können Sie die Bezugsdauer an die arbeitsrechtliche Karenzdauer anpassen. Wird die Karenz bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in Anspruch genommen, wären dies 730 Tage ab dem Tag der Geburt.
Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) oder - bei Teilung der Karenz - im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw. des Vaters. Sie endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.
Anspruch auf Karenz haben folgende Personengruppen
Die Mutter bzw. der Vater muss dabei mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Für freie DienstnehmerInnen besteht kein Anspruch auf Karenz.
Während der Karenz bis zum Tag vor dem 1. Geburtstag des Kindes gelten
die gleichen Kündigungsvorschriften wie während der Schutzfrist.
Nach dem 1. Geburtstag des Kindes kann Ihr Dienstgeber das
Arbeitsverhältnis nur dann kündigen, wenn zusätzlich zu den bestehenden
Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen die Weiterbeschäftigung
aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Für
eine solche Kündigung benötigt der Dienstgeber die Zustimmung des
Arbeits- und Sozialgerichts.
Während der Karenz bleibt Ihr Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht.
Arbeitsrechtlich zählt die Zeit jedoch nicht als Dienstzeit, sondern ist
als sogenannte neutrale Zeit zu werten.
Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der
Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden
höchstens 10 Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet.
Für weitere dienstzeitabhängige Ansprüche wie z.B. Gehaltsvorrückung
oder Abfertigung werden Karenzzeiten nicht mitgerechnet. Ausnahmen in
Kollektivverträgen sind allerdings zu beachten.
Wenn der Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese.
Bei Dienstverhältnissen, die frühestens mit 1. Jänner 2003 begründet werden, oder bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen, die in das neue Abfertigungssystem übernommen wurden, werden die Karenzzeiten berücksichtigt.
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz. Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten höchstens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Unter Kindererziehungszeiten versteht man Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, die einer/m Versicherten im Ausmaß von höchsten 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, angerechnet werden, wenn sie/er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) erhalten Sie nur anteilig - das heißt in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine Wochengeldbezugs- und Karenzzeiten fallen.
Wenn das Kinder nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleichen Haushalt lebt, ist das dem Dienstgeber sofort zu melden. Sollte Sie der Dienstgeber daraufhin nicht beschäftigten, bleibt die ursprüngliche Karenzvereinbarung aufrecht. Nur wenn Ihr Dienstgeber es verlangt, müssen Sie Ihren Dienst wieder antreten.
Wie geht’s weiter nach der Karenz? Müssen oder wollen Sie nach der Karenzzeit Ihren Beruf wechseln? Wir haben ein paar Tipps für Sie zusammen gestellt.
Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so haben Sie nur aliquoten Urlaubsanspruch - das heißt, nur in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Zu dieser gesetzlichen Urlaubsaliquotierung des bei Karenzantritt bestehenden Urlaubes aus dem laufenden Urlaubsjahr kommt es jedoch nur dann, wenn Sie den Urlaub nicht schon vor Antritt der Karenz verbraucht haben.
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