Ihre Rechte als Vater

Die Arbeiterkammer Salzburg hat die wichtigsten Vater-Rechte übersichtlich für Sie zusammengefasst:

Recht, nicht in die Arbeit zu gehen, um beim Baby zu sein

Wenn das eigene Kind geboren wird, gibt es für Väter die Möglichkeit einer Dienstfreistellung. Viele Kollektivverträge sehen anlässlich der Geburt sogar mehrere Tage bezahlter Dienstfreistellung vor.

Recht aufs Papamonat

Wenn das Kind geboren ist und sich die Mutter noch im Mutterschutz befindet, kann sich auch der Vater einen Monat Auszeit von der Arbeit nehmen. Dabei handelt es sich um den sogenannten Papamonat.

Wichtig!

Um einen Rechtsanspruch auf den Papamonat zu haben, muss der Zeitraum eines Monats genau eingehalten werden. Der Zeitraum kann vom ersten bis zum letzten Kalendertag eines Monats (1.3. bis 31.3.) gewählt werden oder untermonatig (5.9. bis 4.10.) sein.

In dieser Zeit kann der Vater den sogenannten „Familienzeitbonus“ beziehen. Das ist eine Geldleistung in Höhe von 52,46 Euro am Tag. Voraussetzung dafür ist, dass ein Hauptwohnsitz mit dem Kind und der Mutter besteht und im letzten halben Jahr (= 182 Tage) vor dem Bezug durchgehend über der Geringfügigkeitsgrenze in Österreich gearbeitet wurde.

Frühestens kann der Papamonat (und damit auch der Bezugszeitraum des Familienzeitbonus) an jenem Tag beginnen, an dem das Kind und die Mutter aus dem Krankenhaus entlassen werden. Will der Vater den Papamonat so spät wie möglich konsumieren, so fällt der letzte Tag des Papamonats (und damit auch der letzte Bezugstag des Familienzeitbonus) auf den letzten Mutterschutztag der Mutter. Während dem Papamonat darf kein Zuverdienst erfolgen.

Recht, Zeit mit seinem Kleinkind und der Familie zu verbringen

Nicht nur die Mutter darf in Karenz gehen, sondern auch der Vater! Beide Eltern haben grundsätzlich nach der Geburt 24 Monate Zeit, um jeweils die Karenzzeit zu konsumieren. Dabei dürfen sich beide Eltern maximal 2 Mal abwechseln. Ein Karenzblock muss jedoch mindestens 2 Monate betragen.

Wichtig!

Die Mutter alleine kann nur 22 Monate in Karenz gehen: 2 Monate sind für den Vater reserviert. Wenn diese Monate nicht genutzt werden, verfallen sie.

Damit der rechtliche Anspruch auf Karenz gilt, muss diese dem Betrieb 3 Monate vor Beginn gemeldet werden. Ab Bekanntgabe der geplanten Elternkarenz gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt allerdings frühestens vier Monate vor Antritt. Nach Rückkehr an den Arbeitsplatz, wirkt dieser Schutz noch 1 Monat nach. 

Hätten Sie das gewusst?

Der Dienstgeber muss den karenzierten Vater über Betriebsgeschehnisse, betriebliche Umstrukturierungen oder Weiterbildungsmaßnahmen informieren.

Recht, ein Monat gleichzeitig mit der Mutter in Karenz zu sein

Grundsätzlich kann nur immer ein Elternteil in Karenz sein. Eine Ausnahme besteht, wenn sich die Eltern das erste Mal abwechseln: Hier dürfen beide Eltern parallel im ersten Karenzmonat des zweiten Elternteils zu Hause bleiben.  Ab dem zweiten Monat muss jener Elternteil, der zuerst in Karenz war, wieder arbeiten gehen. Wird dieser gemeinsame Karenzmonat genossen, verkürzt sich die maximal mögliche Karenzzeit vom 24. auf den 23. Lebensmonat des Kindes. 

Recht, Kinderbetreuungsgeld zu beziehen

Auch der Vater kann Kinderbetreuungsgeld beziehen. Wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen, verlängert sich dieses, da je nach Modell gewisse Zeiträume für den Vater reserviert sind. Dieser reservierte Bezugszeitraum geht verloren, wenn sich der Vater nicht beteiligt. Der Gesamtbetrag verringert sich um etwa 20 Prozent. 

Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto („Pauschalvariante“) erhalten beide Eltern einen gleich hohen Tagesbetrag. Die Bezugsdauer (bis zu 1063 Tage) kann frei gewählt werden und bestimmt damit die Höhe. Die Gesamtsumme von 17.934,48 Euro wird durch die Summe der Bezugstage von Mutter und Vater dividiert. Es können somit je nach gewählter Bezugsdauer täglich zwischen 16,87 Euro und 39,33 Euro bezogen werden.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt bis zu 80 Prozent des vorherigen Einkommens, maximal jedoch 76,60 Euro am Tag und endet spätestens, wenn das Kind 14 Monate alt ist.

Wenn beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld annähernd gleich viele Tage beziehen, gebührt zusätzlich ein Partnerschaftsbonus von jeweils 500 Euro.

Recht, die Arbeitsstunden zu reduzieren

Väter haben einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung („Elternteilzeit“). Voraussetzung ist, dass im Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung mindestens 3 Jahre gedauert hat – hier wird jedoch die Karenzzeit eingerechnet. Weitere Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert wird und 12 Stunden nicht unterschreitet. Auch die Lage der Arbeitszeit kann verändert werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Teilzeit, diese kann aber mit dem Dienstgeber vereinbart werden. 

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