Teilung der Karenz
Beide Elternteile haben das Recht auf Karenz! Nach welchen Modellen Sie sie sich teilen können und wann und wie Sie Arbeitgeber informieren müssen.
Eltern können ihr Arbeitsverhältnis anlässlich der Geburt des Kindes beenden – diese spezielle Form heißt Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt.
(für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 eingegangen wurden)
In diesem Fall haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung, wenn folgende Voraussetzungen auf Sie zutreffen:
Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 5 Jahre gedauert, so haben Sie Anrecht auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, aber höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts. Weitere Voraussetzung ist, dass der Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens 3 Monate (bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als 3 Monaten spätestens 2 Monate) vor dem Ende der Karenz erklärt wird (am besten schriftlich und eingeschrieben).
Wichtig!
Der Austritt kann frühestens innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt erklärt werden.
Der Abfertigungsanspruch bleibt auch dann gewahrt, wenn Sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. nach dem VKG im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes das Arbeitsverhältnis aufkündigen.
Es ist jene Entgeltshöhe bei der Berechnung der Abfertigung heranzuziehen, die sich aus dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit - unter Außerachtlassung von Karenzzeiten nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz.
Achtung: Bei einer Selbstkündigung im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Väterkarenzgesetz gebührt so wie beim Mutterschaftsaustritt bzw. Vaterschaftsaustritt auch nur die halbe zustehende Abfertigung. In diesem Fall ist aber die oben beschriebene Entgeltshöhe heranzuziehen.
Tipp
Einige Kollektivverträge enthalten im Zusammenhang mit einem Mutterschaftsaustritt für die Arbeitnehmerin günstigere Abfertigungsbestimmungen als das Gesetz. Informieren Sie sich deshalb noch vor der Geburt Ihres Kindes beim zuständigen Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes über die kollektivvertraglichen Bestimmungen!
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