Kinderbetreuungsgeld
Egal ob Konto oder einkommensabhängig, hier finden Sie die Antworten zu den Varianten des Kinderbetreuungsgeldes.
Österreich und andere EU-Staaten sehen bei Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes Geldleistungen vor. Diese sollen die Eltern unterstützen bzw. den Verlust des Arbeitsverdienstes ausgleichen. In Österreich gibt es während des Mutterschutzes (In der Regel: 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) das sogenannte Wochengeld, nach der Geburt erhalten Eltern das Kinderbetreuungsgeld. Väter können unter gewissen Voraussetzungen nach der Geburt einen Familienzeitbonus beziehen.
Diese Fragen lassen sich für Mitgliedstaaten der EU und die Schweiz nur mit Hilfe von EU-Recht – konkret kommt die EU-Verordnung 883/2004 zur Anwendung – beantworten.
Das österreichische Wochengeld erhalten werdende Mütter, wenn sie aus einer aufrechten Beschäftigung oder aus dem Arbeitslosengeldbezug in den Mutterschutz (Beschäftigungsverbot) kommen. Für derartige Leistungen sieht die EU-Verordnung die Anknüpfung an den Beschäftigungsort vor. Zuständig für Leistungen bei Mutterschaft ist also jener Staat, in dem die Mutter beschäftigt ist. Der Wohnort der Mutter ist in diesem Fall irrelevant.
Österreich ist somit grundsätzlich immer dann für das Wochengeld zuständig, wenn die Mutter unmittelbar vor Mutterschutzbeginn in Österreich beschäftigt war.
Da auch der Arbeitslosengeldbezug wie eine Beschäftigung zu werten ist, ist Österreich darüber hinaus auch dann für das Wochengeld zuständig, wenn eine werdende Mutter vor Mutterschutzbeginn Arbeitslosengeld aus Österreich bezieht.
Der Familienzeitbonus ist eine Leistung, die Väter erhalten, wenn sie innerhalb der ersten 91 Tage ab der Geburt des Kindes ihre Erwerbstätigkeit für ca. 1 Monat unterbrechen und sich in dieser Zeit ganz der Familie widmen. EU-rechtlich handelt es sich dabei um eine Leistung bei Vaterschaft. Es gelten dieselben Regelungen wie bei einer Leistung bei Mutterschaft – zuständig ist der Staat, in dem der Vater beschäftigt ist.
Österreich ist somit immer dann für den Familienzeitbonus zuständig, wenn der Vater in Österreich beschäftigt ist. Zwar würde auch hier der Arbeitslosengeldbezug wie eine Beschäftigung gelten. Da der Familienzeitbonus nach nationalem Recht aber nur bei aufrechter Beschäftigung bezogen werden kann, scheidet diese Leistung bei Arbeitslosigkeit aus.
Voraussetzung für die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Hat das österreichische Finanzamt bereits einen Anspruch auf Familienbeihilfe bejaht, kann man daher in der Regel auch mit Kinderbetreuungsgeld aus Österreich rechnen.
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist nach EU-Recht eine Familienleistung. Grundsätzlich gilt auch hier, dass nur ein Staat für derartige Leistungen zuständig ist. Es wird jedoch zwischen primärer und sekundärer Zuständigkeit unterschieden. Familienleistungen müssen jedenfalls zuerst im primär zuständigen Staat beantragt werden. Sind die dortigen Leistungen jedoch niedriger als im sekundär zuständigen Staat, so muss dieser Ausgleichszahlungen in Höhe der Differenz zur eigenen Leistung erbringen.
Familienleistungen wie das Kinderbetreuungsgeld können sowohl von der Mutter als auch vom Vater beantragt werden. Auch hier sind für die Zuständigkeit grundsätzlich der Beschäftigungsort bzw. der Wohnort maßgeblich. Da für beide Eltern derselbe Staat zuständig sein soll, wird aber nicht auf jeden Elternteil gesondert geschaut, sondern die Familie als Ganzes betrachtet. Zunächst wird immer die primäre, danach die sekundäre Zuständigkeit geprüft.
In einem ersten Schritt wird immer auf den Beschäftigungsort der Eltern geschaut. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig oder arbeiten beide Eltern im selben Staat, so ist dieser Staat primär für Familienleistungen zuständig. Fallen die Beschäftigungsorte auseinander, wird der Wohnort des Kindes maßgeblich. Primär zuständig ist dann jener Staat, in dem das Kind lebt. Für den jeweils anderen Staat kann sich aber eine sekundäre Zuständigkeit ergeben.
Vereinfacht gesagt kann in Österreich in der Regel dann ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden, wenn entweder beide Eltern in Österreich arbeiten oder die Eltern zwar in unterschiedlichen Staaten arbeiten, die Familie aber in Österreich lebt. Andernfalls besteht gegebenenfalls eine sekundäre Zuständigkeit.
Während der Karenz ist die Mutter zwar nicht tatsächlich erwerbstätig, ihr Dienstverhältnis ist aber aufrecht und wird nur nach dem Mutterschutzgesetz karenziert. Eine solche Karenz gilt als Beschäftigung, sodass an diese angeknüpft werden kann.
Die Eltern arbeiten im selben Staat: Sind Mutter und Vater im selben Staat beschäftigt, so ist dieser Staat für Familienleistungen primär zuständig, auch wenn die Familie in einem anderen Staat lebt. Arbeiten Mutter und Vater also beide in Österreich, so ist Österreich der primär zuständige Staat und die Eltern können Kinderbetreuungsgeld in Österreich beantragen. Es besteht jedoch eine sekundäre Zuständigkeit des Wohnortstaates.
Die Eltern arbeiten in unterschiedlichen Staaten: Fallen die Beschäftigungsstaaten hingegen auseinander, weil ein Elternteil in einem, der andere in einem anderen EU-Staat (oder der Schweiz) beschäftigt ist, wird nicht mehr auf den Beschäftigungsort der Eltern, sondern auf den Wohnort des Kindes abgestellt. Primär zuständig ist dann also jener Staat, in dem das Kind wohnt.
Nur ein Elternteil ist erwerbstätig: Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, der andere hingegen arbeitslos, ohne Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, so richtet sich die primäre Zuständigkeit nach dem Ort der Beschäftigung des einen Elternteils. Der Wohnort des Kindes begründet eine sekundäre Zuständigkeit.
Nur ein Elternteil ist erwerbstätig, der andere bezieht Arbeitslosengeld: In diesem Fall kann an den Arbeitslosengeldbezug wie an eine Beschäftigung angeknüpft werden.
Eine einmal begründete Zuständigkeit gilt nicht auf Dauer, sondern nur so lange, bis sich die Umstände ändern. Sobald sich Beschäftigungsort oder Wohnort ändern, eine Beschäftigung wegfällt oder ein Arbeitslosengeldbezug beginnt oder wegfällt, muss auch die EU-rechtliche Zuständigkeit wieder neu geprüft werden.
Wenn Österreich nicht primär, sondern sekundär für Familienleistungen zuständig ist, muss der Staat gegebenenfalls Ausgleichszahlungen leisten. Ausgleichszahlungen werden dann fällig, wenn das Kinderbetreuungsgeld in Österreich höher wäre als die Familienleistung im primär zuständigen Staat.
Um eine Ausgleichszahlung zu erhalten, muss man in Österreich einen entsprechenden Antrag stellen. Der österreichische Krankenversicherungsträger vergleicht dann die Leistungen aus beiden Staaten und ermittelt die Differenz der jeweils zustehenden Gesamtsummen. Die Berechnung kann komplex sein, man sollte sich daher gut informieren. Eine Auszahlung erfolgt am Ende des Kalenderjahres.
© 2024 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87