Die 5 größten Irrtümer zum Kinderbetreuungsgeld 

Aus unserer täglichen Beratung wissen wir: Rund um das Thema Kinderbetreuungsgeld kursieren einige Irrtümer. Falsche Infos, die in manchen Fällen großen finanziellen Schaden bei werdenden anrichten können. Damit ist Schluss! Mit unserem neuen Fakten-Check räumen wir mit den 5 größten Irrtümer zum Kinderbetreuungsgeld endgültig auf. 

Irrtum 1: Männer haben nicht die gleichen Rechte wie Frauen 

FAKT ist: Auch Väter haben einen Rechtsanspruch auf Karenz. Diese muss dem Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor Antritt gemeldet und für mindestens 2 Monate vereinbart werden. Der Kinderbetreuungsgeldbezug kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden.

Wichtig: Der Bezug muss pro Elternteil mindestens 61 Tage am Stück dauern.

Irrtum 2: Kinderbetreuungsgeld und Karenz sind das Gleiche

FAKT ist: Bei der Karenz handelt es sich um den arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine Dienstfreistellung gegen Entfall des Gehalts bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld ist hingegen eine Geldleistung des Krankenversicherungsträgers.

Wichtig: Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht eine Versicherung in der Krankenversicherung. Wird die Karenz länger vereinbart, als KBG bezogen wird, ist eine Selbst- oder Mitversicherung notwendig. 

Irrtum 3: Das Kinderbetreuungsgeld-Modell ist für jeden Elternteil frei wählbar

FAKT ist: Die Wahl zwischen Kinderbetreuungsgeld-Konto und einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld ist bei Antragstellung zu treffen und bindet auch den zweiten Elternteil. Eine Änderung ist nur innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Erstantrag möglich. 

Irrtum 4: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann nur beantragt werden, wenn beide Elternteile die Voraussetzungen erfüllen 

FAKT ist: Erfüllt nur ein Elternteil die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, muss der erstantragsstellende Elternteil jedenfalls das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beantragen, um dem 2. Elternteil den Bezug des einkommensabhängigen KGB zu ermöglichen. Jener Elternteil, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält eine Sonderleistung in der Höhe von 39,30 Euro täglich.

Irrtum 5: Ein kurzer Arbeitslosengeldbezug im Beobachtungszeitraum steht dem Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nicht entgegen 

FAKT ist: In den letzten 182 Tagen (ca. 6 Monate) vor dem Mutterschutz bzw. bei Vätern vor der Geburt des Kindes darf überhaupt keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld) bezogen werden. Ausnahme: Bildungsteilzeitgeld. 

Rat & Hilfe

Die Sozialversicherungsberatung der Arbeiterkammer Salzburg gibt Ihnen gerne die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund ums Elternsein. Gleich kontaktieren!

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