Kinderbetreuungsgeld
Das Kindebetreuungsgeld (KBG) erhalten Eltern für die Betreuung ihres Neugeborenen bzw. Kleinkinds. Das KBG ist eine Geldleistung der Gesundheitskasse und unabhängig von der Elternkarenz, also von Ihrer Freistellung aus der Arbeit.
Habe ich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?
Sie haben Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG) wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Lebensmittelpunkt ist in Österreich.
Brauche ich die österreichische Staatsbürgerschaft?
Nein. Aber Sie müssen sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, damit Sie das KBG erhalten können. Das heißt: Als EU/EWR-Bürger:in brauchen Sie eine Anmeldebescheinigung. Als Drittstaats-Angehörige:r brauchen Sie einen auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitel oder müssen bestimmte asylrechtliche Voraussetzungen erfüllen – wir beraten Sie dazu gerne!- Sie bekommen für Ihr Kind Familienbeihilfe.
Achtung, Ausnahme!
Sind Sie eine Grenzgängerfamilie mit Wohnsitz in Österreich? Dann können Sie möglicherweise auch dann KBG beziehen, wenn Sie keine Familienbeihilfe bekommen. Sie müssen dafür aber:
- alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
- eine gleichartige Leistung aus einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz rechtmäßig beziehen.
- Sie haben einen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit Ihrem Kind.
Die Frist, um den Hauptwohnsitz für Ihr Kind zu melden, beträgt für Geburten ab dem 1.11.2023 ab dem Tag, an dem Ihr Baby nach Hause kommt, 17 Tage.
Achtung, Ausnahme!
Ihr Kind muss länger als 91 Tage im Krankenhaus bleiben? Dann wird trotz des Krankenhausaufenthalts ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil angenommen. Dazu müssen Sie täglich mindestens durchschnittlich 2 Stunden Ihr Kind persönlich pflegen und betreuen.- Sie halten sich an die geltende Zuverdienstgrenze - dazu finden Sie hier mehr Infos.
Was ist, wenn die Eltern getrennt leben und sich das KBG teilen möchten?
Dann muss der getrennt lebende Elternteil zusätzlich die Obsorgeberechtigung für das Kind haben. Außerdem muss die KBG-beziehende Person die Familienbeihilfe selbst beziehen.- Sie lassen die erforderlichen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen vollständig und rechtzeitig durchführen.
Das betrifft die 5 Untersuchungen während der Schwangerschaft und die ersten 5 Untersuchungen des Kindes. Die Schwangerschaftsuntersuchungen und die erste Untersuchung des Kindes müssen Sie schon beim Antrag auf KBG nachweisen. Den Nachweis für die restlichen 4 Untersuchungen des Kindes müssen Sie bis zum 15. Lebensmonat Ihres Kindes erbringen.
Wichtig!
Reichen Sie diesen Nachweis unbedingt eigeninitiativ und termingerecht bei der zuständigen Krankenkasse ein! Ansonsten werden Ihnen je Elternteil 1.300 Euro vom KBG abgezogen. Bitte lassen Sie sich die Abgabe deshalb auch von der ÖGK bestätigen (z.B. per Kopie des Eingangsstempels), damit Sie auf der sicheren Seite sind!Downloads
Broschüren