Neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten
Als Reaktion auf die Klimakrise und immer heißere Sommertage ist mit 01.01.2026 die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) - als Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) - in Kraft getreten.
Hitze und UV-Strahlung belasteten den menschlichen Organismus und können ein Gesundheitsrisiko darstellen. Die Hitze-V gilt für Arbeiten im Freien in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, wo man Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt ist. Die neue Verordnung legt nun konkret fest, welche Gefahren die Arbeitgeber:innen im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu betrachten haben und welche Maßnahmen zu setzen sind.
Maßnahmen ab Stufe 2
Sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) im Tätigkeitsgebiet der Arbeitnehmer erteilt, müssen Arbeitgeber:innen folgende Maßnahmen umsetzen (Beispiele):
- Gefahrenvermeidung durch Vorverlegung des Arbeitsbeginns, Verlängerung oder zusätzliche Pausen und/oder Reduktion der Arbeitsintensität.
- Technische Maßnahmen wie die Beschattung der Arbeitsplätze, die Bereitstellung von Duschgelegenheiten oder Ventilatoren.
- Organisatorische Maßnahmen wie etwa die Verschiebung schwerer körperlicher Tätigkeiten auf kühlere Tageszeiten oder Verlagerung in den Schatten.
- Personenbezogene Maßnahmen wie die Bereitstellung von Schutzkleidung.
Diese Maßnahmen müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen für Arbeitnehmer:innen sowie für das Arbeitsinspektorat einsehbar sein. Sobald eine Hitzeschutzwarnung gilt, darf das Arbeitsinspektorat kontrollieren.
Als besonderen Schutzmaßnahmen haben Arbeitgeber:innen
- ausreichend Trinkwasser oder alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellen.
- die notwendige Schutzkleidung bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass diese auch getragen wird.
Zudem müssen Arbeitgeber:innen
- für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, alle Maßnahmen ausschöpfen, um eine (überhöhte) Erwärmung zu verhindern - andernfalls ist für ein Kühlgerät Sorge zu tragen.
- Krankabinen mit einem Kühlgerät – auch mobile Kühlgeräte sind möglich – ausstatten.
- selbstfahrende Arbeitsmittel, wenn sie nach dem 1.1.2026 neu angeschafft wurden, mit einer ausreichenden Klimatisierung ausstatten (z.B. Bagger, Lader, Planiermaschinen, Walzen sowie Last- und Personenkraftwagen).
Trotzdem bleibt noch viel zu tun
Zu kritisieren ist, dass Arbeiten in Innenräumen weitgehend unzureichend geregelt bleiben. Zwar gibt es Richtwerte für Temperaturen, verbindliche Obergrenzen fehlen jedoch. Um Arbeitnehmer:innen zukünftig noch besser vor den Gesundheitsgefahren durch Hitze zu schützen, fordern wir:
- Verbot der Anordnung von Mehr- von Überstunden an Hitzetagen
- Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden sowie zusätzliche Pausen an Hitzetagen in systemrelevanten Berufen
- Entlastungsmaßnahmen für besonders hitzeexponierte Arbeitsplätze
- Arbeitszurückbehaltungsrecht bei Missachtung von Schutzvorschriften
FAQ zur hitzeschutzverordnung
Welche Arbeitnehmer:innen können von der Hitzeschutzverordnung im Besonderen profitieren?
- Die Hitze-V gilt grundsätzlich für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmer:innen Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Die Hitze-V erfasst damit insbesondere Bauarbeiter:innen, Spengler:innen, Dachdecker:innen, Bademeister:innen oder Arbeitnehmer:innen von Zustelldiensten, auf Festivals oder des Bewachungsgewerbes.
Wie lange muss ich als Arbeitnehmer:in unter Hitzebedingungen arbeiten und wie „anstrengend“ muss die von mir verrichtete Tätigkeit sein, damit für mich die Hitze-V überhaupt zur Anwendung kommt?
- Arbeiten von kurzer Dauer sind vom Anwendungsbereich der Hitze-V ausgenommen. Darunter sind Tätigkeiten wie beispielsweise kurze Wege vom bzw. zum Auto (zB im Zusammenhang mit Liefertätigkeiten mit dem Auto) zu verstehen. Ebenfalls sind leichte Arbeiten iSd § 3 Z 3 lit. a Hitze-V ausgenommen, wenn sie maximal 60 Minuten pro Tag in Anspruch nehmen (zB leichte Handarbeit mit kleinen Handwerkzeugen bzw. Maschinen mit geringer Leistung, leichte Montagetätigkeiten etc.).
WICHTIG: Trotz Ausnahme vom Anwendungsbereich der Hitze-V gelten die allgemeinen Bestimmungen des ASchG, wie beispielsweise die Verpflichtung zur Arbeitsplatzevaluierung gemäß § 4 ASchG, uneingeschränkt weiter!
Was muss mein Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin im Rahmen der Hitze-V bei der Evaluierung alles berücksichtigen?
- Arbeitgeber:innen sind bereits im Rahmen der allgemeinen Arbeitsplatzevaluierung verpflichtet, die Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, denen Arbeitnehmer:innen bei Arbeiten im Freien aufgrund von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Die Hitze-V konkretisiert diese Evaluierungspflicht und legt expositionsbezogene Faktoren fest, die bei der Evaluierung besonders zu berücksichtigen sind:
- Ausmaß der Belastung durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend UV-Index. Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Für das Ausmaß der Belastung durch UV-Strahlung ist der höchste gemessene (bzw. vorhergesagte) UV-Index des Tages entscheidend. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt. Die WHO empfiehlt je nach Hauttyp eine Bereitstellung von entsprechender persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Hauschutz ab einem UV-Index von 3 bis 4. Ab einem UV-Index von 5 und einer Aufenthaltsdauer von insgesamt mehr als 30 Minuten ist dies jedenfalls notwendig. In Österreich ist von April bis September zwischen 11.00-15.00 Uhr MESZ in der Regel von einem UV-Index ≥ 5 auszugehen. Unter www.uv-index.at werden die täglichen Maximalwerte sowie Indexverläufe als Grafiken und Karten veröffentlicht. Eine Vorhersage der UV-Belastung steht auf der Geosphere-Austria-Webseite unter https://www.geosphere.at/de/karten/gesundheitswetter zur Verfügung.
- Dauer der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Hitze und UV-Strahlung.
- Arbeitsschwere:
Leichte Arbeiten sind zB leichte Handarbeit mit kleinen Handwerkzeugen bzw. Maschinen mit geringer Leistung, leichte Montagetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Düngen und Bewässern.
Mittelschwere Arbeiten sind zB anhaltende Hand- und Armarbeiten wie Einschlagen von Nägeln, Arbeiten mit dem Presslufthammer, Pflasterarbeiten, Hacken, Anpflanzen von Bäumen und Stauden, Ernten von Früchten oder Gemüse.
Schwere Arbeiten sind zB das Tragen von schwerem Material, Graben, Schaufeln, Arbeiten mit einem Vorschlaghammer, Sägen, Schieben oder Ziehen schwer beladener Handwagen oder Schubkarren, Zerschlagen von Gussstücken und Verlegen von Betonplatten. - Tätigkeitstypische zusätzliche Wärmequellen oder Wärmebelastungen wie direkte oder reflektierende Sonneneinstrahlung, Arbeitsmittel, durch Sonneneinstrahlung erwärmte Oberflächen, Asphaltier- oder Flämmarbeiten, Hitzestau auf Arbeitsplätzen mit geringer oder keiner Luftbewegung (zB Baugrube, Schacht, Künette, Windschott). Oberflächen die sich besonders schnell erwärmen sind zB dunkle Dächer, Asphaltdecken und Bitumenböden.
- Belastung durch bodennahes Ozon.
- Ausgestaltung der erforderlichen Kleidung oder persönlichen Schutzausrüstung.
- Stand der Technik, zB wissenschaftliche Erkenntnisse, Normen.
- Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Bei den möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer idS sollen etwa die Gefahren durch hitzebedingt schlechte hygienische Standards in Sanitäranlagen und Aufenthaltsräumen berücksichtigt werden.
- Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer, zB aufgrund des Alters, körperlicher Konstitution, Schwangerschaft, bekannter Vorerkrankungen.
- Eine mögliche Erhöhung der UV-Belastung durch Oberflächenreflexion, zB bei Arbeiten mit Metallblechen oder Glasflächen.
- Akklimatisierung der Arbeitnehmer. Unter Aklimatisierung iSd Bestimmung ist eine Reaktion des menschlichen Körpers auf eine anhaltende Hitzebelastung zu verstehen. Hitzeakklimatisierte Personen beginnen früher mit der Schweißproduktion und schwitzen daher stärker. Auf diese Weise können sie den Körper effektiver kühlen und daher länger unter Hitze arbeiten als nicht akklimatisierte Personen.
- Besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen, zB zunehmende Erschöpfung von Arbeitnehmern.
Welche Maßnahmen gegen Hitze und UV-Belastung hat mein Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin festzulegen und umzusetzen?
- Arbeitgeber:innen sind bereits auf Basis des ASchG verpflichtet auf Grundlage der ermittelten und beurteilten hitze- und UV-bedingten Gefahren geeignete Maßnahmen festzulegen. Die Hitze-V konkretisiert diese Bestimmung und sieht insbesondere vor, dass ein Maßnahmenprogramm zum Schutz vor Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung festzulegen ist. Dies umfasst:
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, zB Verlagerung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitsschwere. Daher ist zB bei der Organisation der Arbeitsabläufe so gut wie möglich zu berücksichtigen, dass von April bis September zwischen 11 und 15 Uhr möglichst kurze Arbeitsphasen in der prallen Sonne anfallen, da die UV-Strahlung in diesem Zeitraum am stärksten ist. Es ist darauf zu achten, dass Außenarbeiten und schwere körperliche Arbeit vorzugsweise morgens ausgeführt werden, solange die Hitze nicht allzu groß ist.
- Technische Maßnahmen, zB Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung und Besprühen, Duschgelegenheiten.
- Organisatorische Maßnahmen, zB Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung.
- Persönliche Maßnahmen, zB leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, ausreichend trinken. Unter kühlender Kleidung sind zB Kühlwesten, Kühlkappen und Kühlnackentücher zu verstehen.
Weiters sind Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung, zB Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag festzulegen.
Wann muss mein Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin die festgelegten Maßnahmen zum Hitzeschutzplan umsetzen?
- Die festgelegten Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz sind umzusetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist. Die GeoSphere Austria erstellt Hitzewarnungen auf Basis prognostizierter Werte für die „Gefühlte Temperatur“. Die tagesaktuellen Hitzewarnungen sowie die Vorhersage für die folgenden 4 Tage sind auf der Website der Geosphere Austria unter https://warnungen.zamg.at/ abzurufen. Die Ausgabe der Warnungen erfolgt auf Bezirksebene und ist durch Anklicken auf der Österreich-Landkarte sichtbar.
Wen muss meine Arbeitgeberin oder mein Arbeitgeber an der Festlegung dieser Maßnahmen beteiligen?
- Arbeitnehmer:innen sind gemäß Hitze-V im Rahmen des § 13 ASchG in die Festlegung der Maßnahmen einzubeziehen. So soll sichergestellt werden, dass auch praxisnahe Sichtweisen und Erfahrungen von Beschäftigten, die im Freien arbeiten, mitberücksichtigt werden können. Unabhängig davon gilt für die Beteiligung der Belegschaftsorgane § 92a ArbVG und für die Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen § 11 ASchG.
Wie kann sichergestellt werden, dass sich Arbeitnehmer:innen über die gesetzten Maßnahmen informieren können?
- Die festgelegten Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmer:innen sowie für die Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein („HITZESCHUTZPLAN“)
Was muss der AG aufgrund der Hitze-V tun, wenn ich in einer Krankabine arbeite?
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können. Das Kühlen einer Krankabine kann durch Nachrüstung der Kabine entweder mit einem fix installierten Kühlgerät erfolgen, aber auch durch ein mobiles Kühlgerät, das in der Krankabine aufgestellt werden kann.
Was muss der AG aufgrund der Hitze-V tun, wenn ich in einem selbstfahrenden Arbeitsmittel, insbesondere in Erdbaumaschinen (Bagger, Planiermaschine etc.) arbeite?
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen. Im Tagbau und auf Baustellen ist z.B. wegen Staubeinwirkung ein Öffnen von Fenstern der Kabinen zur Abkühlung mitunter ausgeschlossen. Ähnliche Bedingungen können auch auf auswärtigen Arbeitsstellen vorliegen, weswegen die Verpflichtung diesfalls auch dort besteht. Eine „Kabinenpflicht“ wird dadurch nicht festgelegt.
Die Bestimmung ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen, die vor dem 1.1.2026 bereits in Verwendung waren, nicht anwendbar. Für diese Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen festzulegen. Wenn nach dem 1.1.2026 Arbeitsmittel neu angeschafft werden, müssen sie mit einer Klimatisierung (Kühlung) der Kabine ausgestattet sein.
Gibt es noch weitere besondere Schutzmaßnahmen?
- Neben den genannten festzulegenden Maßnahmen sieht § 5 Hitze-V weitere umzusetzende Maßnahmen vor. Demnach ist Arbeitnehmer:innen bei Hitze auch auf auswärtigen Arbeitsstellen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen. (Diese Verpflichtung ist für Arbeitsstätten bereits im ASchG und für Baustellen in der BauV geregelt.)
Weiters legt die Hitze-V den Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme) fest. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, Arbeitnehmern, die UV-Strahlung ausgesetzt sind, geeignete UV-Schutzkleidung und einen geeigneten Kopfschutz mit UV-Schutzfaktor zur Verfügung zu stellen. Der Vorteil von Schutzkleidung gegenüber Sonnenschutzmitteln liegt uA darin, dass der Schutz durch Nachcremen während der Arbeit nicht erneuert werden muss. Das Verwenden von Sonnenschutzmitteln mit geeignetem Lichtschutzfaktor ist dann nur noch für ungeschützte Hautpartien wie Gesicht und gegebenenfalls Unterarme, Knie und Unterschenkel erforderlich, wenn etwa geeignete T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie getragen werden. Der Arbeitgeber muss allerdings dafür sorgen, dass die Schutzkleidung getragen wird. Im Übrigen bleibt die Geltung der PSA-V unberührt.
Außerdem werden Arbeitgeber:innen verpflichtet alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung von Aufenthaltsräumen in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen. Eine übermäßige Erwärmung eines Raumes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Lufttemperatur im Raum über der der Umgebung liegt.
Welche Informations- und Unterweisungspflichten bestehen für meinen Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin?
- § 7 Hitze-V konkretisiert die bereits gemäß AschG bestehenden Informations- und Unterweisungspflichten. Arbeitnehmer:innen sind jedenfalls über folgende Punkte zu informieren und zu unterweisen: über potenzielle Gefahren die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen, das Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen, den Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie der Bedeutung der Informationen, von Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und der Möglichkeit einer freiwilligen Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 VGÜ (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz)