10 Fragen zur Sozialunterstützung
Antworten auf Fragen zur Sozialunterstützung
Am 1. Jänner 2021 wurde in Salzburg die Bedarfsorientierte Mindestsicherung von der Sozialunterstützung abgelöst. Es kam dadurch zu großen Veränderungen der bisherigen Rechtslage. Wir haben die zehn häufigsten Fragen und Antworten zur Sozialunterstützung am Beispiel Salzburg zusammengestellt.
Was sind die Ziele der Sozialunterstützung und wer hat einen Anspruch darauf? Ein umfassender Informationskatalog am Beispiel Salzburg.
1 – Ist die Sozialunterstützung ein Grundeinkommen?
Nein. Im Gegensatz zum Grundeinkommen wird die Sozialunterstützung nur unter den Bedingungen gewährt, dass zuerst eigenes Vermögen verwertet wird und Betroffene arbeitswillig sind.
2 – Wer hat Anspruch auf Sozialunterstützung?
Anspruch auf Sozialunterstützung haben Personen,
- die ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Angehörigen nicht selbst oder durch Leistungen Dritter bestreiten können
- die zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigt sind, also österreichische Staatsbürger, Personen aus EU/EWR-Staaten, der Schweiz und deren Angehörige, Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel, Asylberechtigte
- die bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (unter Berücksichtigung der familiären und persönlichen Situation).
3 – Wie hoch ist die Sozialunterstützung?
Die Höhe der Sozialunterstützung hängt einerseits von der Familienkonstellation ab, andererseits von der Höhe der tatsächlichen Wohnkosten. Der Grundbetrag („Richtsatz“) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2024 in Salzburg:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen: 1155,84 Euro, zwölf Mal jährlich
- für Lebensgemeinschaften, Ehepaare, Erwachsene, die mit anderen Erwachsenen im Haushalt leben: 809,09 Euro, zwölf Mal jährlich
- für Kinder und Minderjährige: 288,96 Euro, 12 Mal jährlich (Achtung! Die bisher einmal im Quartal ausbezahlten Sonderzahlungen für Kinder gibt es seit 2021 nicht mehr).
40 % dieses Richtsatzes wird zur Deckung des Wohnbedarfs aufgewendet. Bei alleinstehenden Personen beträgt dieser Betrag beispielsweise 462,34 Euro.
Dieser Betrag kann bei Bedarf auf bis zu 70 % erhöht werden, darf aber den höchstzulässigen Wohnungsaufwand, der durch Verordnung festgelegt wird, nicht überschreiten.
Zuschläge
- für Alleinerziehende
- für das 1. minderjährige Kind 138,70 Euro
- für das 2. minderjährige Kind 104,03 Euro
- für das 3. minderjährige Kind 69,35 Euro
- für jedes weitere minderjährige Kind 34,68 Euro
- für Personen mit Behinderungen 208,05 Euro
4 – Sozialunterstützung neben anderen Einkünften?
Ja, das ist möglich, wenn Einkommen, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe die Höhe des Richtsatzes nicht erreichen. Dann stockt die Sozialunterstützung den fehlenden Betrag auf. Für Einkommen aus einem Dienst- oder Lehrverhältnis besteht ein „Berufsfreibetrag“. Durch diesen Freibetrag bleibt ein Teil des Arbeitsentgelts von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Die Höhe dieses Freibetrags macht 104,03 Euro (bei einer Beschäftigung bis 20 Wochenstunden) bzw. 208,05 Euro (bei über 20 Wochenstunden) aus.
5 – Ist man verpflichtet, eine Arbeit anzunehmen?
Arbeitsfähige Leistungsbezieher sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf lediglich in Ausnahmefällen von Hilfesuchenden nicht verlangt werden, z.B.
- wenn sie das Regelpensionsalter erreicht haben
- wenn sie Betreuungspflichten gegenüber Kleinkindern bis zum dritten Lebensjahr haben und keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist
- wenn sie pflegebedürftige Angehörige überwiegend betreuen
- wenn sie eine Erwerbs- oder Schulausbildung zielstrebig verfolgen
6 – Wird mangelnde Arbeitswilligkeit sanktioniert?
Ja. Bei mangelnder Arbeitswilligkeit kann die Hilfe für den Lebensunterhalt, nach einer vorherigen schriftlichen Ermahnung, stufenweise bis auf 0 % werden. Kommt es zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe, wird der entfallende Betrag nicht durch die Sozialunterstützung kompensiert.
7 – Muss man das gesamte Vermögen verwerten?
Ersparnisse und sonstiges Vermögen sind bis zu einem Freibetrag in der Höhe von 6.935,04 Euro pro bezugsberechtigter Person im Haushalt von der Bemessung der Sozialunterstützung ausgenommen. Darüber hinausgehende Ersparnisse müssen vor Inanspruchnahme der Sozialunterstützung verwertet werden. Eine Eigentumswohnung bzw. ein Haus müssen nicht verkauft werden, wenn dadurch der eigene Wohnbedarf abgedeckt wird. Die Behörde hat aber das Recht, eine pfandrechtliche Sicherstellung im Grundbuch vorzunehmen, wenn die Sozialunterstützung länger als 3 Jahre bezogen wird. Ein Pkw zählt grundsätzlich zum Vermögen und muss daher, bei Überschreitung des Vermögensfreibetrags, verkauft werden. Wird das Fahrzeug aber berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (zum Beispiel bei einer Behinderung, bei unzureichender Infrastruktur) unbedingt benötigt, ist es von der Verwertung ausgenommen.
8 – Was ist mit der Kranken- und Pensionsversicherung?
Wer Sozialunterstützung bezieht, ist krankenversichert und erhält eine E-Card. Eine gesetzliche Pensionsversicherung ist aber nicht gegeben.
9 – Besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung?
Eine Rückzahlungspflicht besteht grundsätzlich nicht. In Anspruch genommene Leistungen sind nur in folgenden Ausnahmefällen zurückzuerstatten:
- Angabe von bewusst falschen Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen
- Nachträgliche Erlangung von verwertbarem Vermögen (beispielsweise aufgrund einer Erbschaft)
Keine Rückzahlung ist jedoch vorgesehen, wenn das nachträglich erworbene Vermögen durch eigenes Erwerbseinkommen entstanden ist.
10 – Wo kann der Antrag gestellt werden?
Die Anträge können bei den Bezirkshauptmannschaften (Sozialämtern) sowie bei den Gemeindeämtern eingebracht werden. Gegen die Entscheidung der Behörde kann innerhalb vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde eingebracht werden. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zur Sozialunterstützung haben