Große GuKG-Novelle 2016
Am 7. Juli 2016 hat der Nationalrat das Berufsrecht für Pflegekräfte neu geordnet und damit die professionelle Pflege für die Zukunft auf neue Beine gestellt. Wir hoffen, dass die ambitionierten Zielsetzungen:
- die Aufwertung der Pflegeberufe,
- die Aktualisierung der Tätigkeitsbereiche,
- die vollständige Überführung des gehobenen Dienstes an die Fachhochschule und
- die Modernisierung der verschiedenen Sonderausbildungen
erreicht werden.
Wenn Sie auch Interesse an den folgenden kleineren Novellen zum GuKG haben: Sie finden die Texte hier.
Die 3 Säulen der Gesundheits- und Krankenpflege
Es gibt nun statt der bisherigen Pflegehilfe und der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege drei Ausbildungsschienen. Pflegekarrieren von der Pflegeassistenz zur Pflegefachassistenz und zum gehobenen Pflegedienst sollen damit möglich werden.
- Pflegeassistenz:
Die Pflegehilfe heißt jetzt Pflegeassistenz. Der fachliche Tätigkeitsbereich wurde erweitert, u.a. um standardisierte Blut- und Harnuntersuchungen, das Absaugen der oberen Atemwege und die Blutabnahme aus der Vene.
Gewerkschaft und AK haben sich gegen die einjährige Ausbildung ausgesprochen, weil sie der hohen Verantwortung der Pflegetätigkeit nicht gerecht wird. Unser Ziel war zudem der Berufschutz für alle Pflegekräfte. Als Kompromiss wurde festgelegt, dass PflegeassistentInnen, die ihre Ausbildung nach dem 31.12.2024 abschließen, nur mehr im Langzeitpflegebereich tätig sein dürfen. Im Krankenhaus dürfen PflegeassistentInnen, die ab 1.1.2025 ausgebildet werden, nicht mehr arbeiten. Das Gesetz sieht allerdings mögliche Abweichungen auf Basis eines Evaluierungsberichtes vor. Wichtig ist allerdings: Für die „alten“ PflegehelferInnen gilt diese Einschränkung nicht, sie können ihre Tätigkeit uneingeschränkt fortsetzen. - Pflegefachassistenz:
Dieser Pflegeberuf ist neu. PflegefachassistentInnen sollen – so die Vorstellung des Gesetzgebers – den gehobenen Dienst entlasten. Vor allem im medizinischen Bereich dürfen sie mehr als die Pflegeassistenz. Sie arbeiten eigenverantwortlich auf Anordnung eines Arztes/einer Ärztin oder des gehobenen Pflegedienstes. Eine Aufsicht ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie sind der Pflegefachassistenz u.a. die Durchführung standardisierter EKG- oder EEG-Programme erlaubt. Auch das Legen transnasaler Nasensonden oder transurethraler Katheder bei weiblichen Patientinnen über 7 Jahren ist ihnen bei entsprechender Ausbildung erlaubt.
Die Ausbildungsdauer beträgt 2 Jahre. Die Weiterbildungsmöglichkeit von der Pflegeassistenz zur Pflegefachassistenz wurde geschaffen. Auch die Durchlässigkeit zur gehobenen Pflege wird durch den Zugang zur Berufsreifeprüfung sichergestellt. - Gehobener Pflegedienst:
Spätestens mit 1.1.2024 haben alle Ausbildungen in der gehobenen Pflege an Fachhochschulen stattzufinden. Diese sogenannte Tertiärisierung der Pflegeausbildung ist eine langjährige Forderung der Vertretung der Pflegekräfte. Für die Fachhochschule braucht es Matura bzw. Berufsreifeprüfung. Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre.
Die gehobene Pflege erhält zusätzliche medizinische Kompetenzen. Dadurch gibt es eine Aufwertung, aber auch eine Entlastung der Ärzteschaft. Die in den vergangenen Jahren in behördlichen Einzelfällen festgelegten Kompetenzerweiterungen wurden in das GuKG aufgenommen und gelten damit für alle gleichermaßen. Das gilt sowohl für die Verabreichung von Zytostatika und Kontrastmitteln, als auch für das Legen peripherer venöser Verweilkanülen oder das Entfernen von Drainagen. Neu ist die Berechtigung zur Verabreichung von Vollblut, zur Bedienung von zu- und ableitenden Systemen, zum Wechseln von Dialyselösungen und zur Durchführung bestimmter medizinisch-therapeutischer Interventionen.
Weiterverordnung von Medizinprodukten:
Der gehobene Pflegedienst darf nach ärztlicher Anordnung bestimmte ärztlich verordnete Medizinprodukte weiterverordnen. Dies gilt insbesondere für Produkte der Nahrungsaufnahme und der Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehhilfen, Verbandsmaterialien und prophylaktische Hilfsmittel. Diese Kompetenz ist für die PatientInnenversorgung eine wesentliche Erleichterung, da nicht ständig von ÄrztInnen idente Verordnungen einzuholen sind.
Exkurs: Auslauf der Grundausbildungen
Die derzeitigen Grundausbildungen in der Kinder- und Jugendpflege sowie in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege laufen 2018 aus. Diese Kompetenzen gelten künftig als Spezialisierungen.
Mehr Fortbildungsverpflichtung
Die Angehörigen des gehobenen Pflegedienstes müssen nun statt 40 Stunden 60 Stunden Fortbildung innerhalb von 5 Jahren nachweisen. Bei der Pflegeassistenz bleibt das Ausmaß von 40 Stunden gleich.
Gesamteinschätzung aus der Sicht der Pflegekräfte
Sie erfahren sowohl durch die neue Ausbildung als auch durch die Kompetenzerweiterung eine Aufwertung. Schon jetzt ist die Pflegetätigkeit eine überaus qualifizierte Aufgabe mit hoher Verantwortung. Das neue GuKG sollte eine Verbesserung der Einkommenssituation, aber auch eine optimierte Arbeitsteilung zwischen Medizin und Pflege bewirken.
Das GuKG aus der Sicht der Patientinnen und Patienten
Durch die Aufwertung der Pflege und die Ausweitung ihrer Aufgaben kann es zu einer Verbesserung der PatientInnenversorgung kommen. Sowohl im Aufnahme- und Entlassungsmanagement als auch bei der Behandlung chronisch kranker Menschen kann die Pflege noch höhere Qualität anbieten.
Hinweis
Unsere Sorge
Der finanzielle Druck auf die Gebietskörperschaften könnte dazu führen, dass der gehobene Dienst künftig durch die schlechter bezahlte Pflegefachassistenz den gehobenen Dienst teilweise ersetzt. Wir werden in enger Zusammenarbeit mit den BetriebsrätInnen darauf achten, dass es weder zu einer Dequalifikation noch zu einer Verschlechterung im Personaleinsatz kommt.
Tipp
Zur Sorge der Pflegekräfte, die bereits im Beruf sind
Es gilt der Grundsatz, dass entsprechend der erworbenen Kenntnisse die bisherigen Tätigkeiten fortgesetzt werden. Die Möglichkeit zur Aufschulung von bereits diplomierten Pflegekräften auf Fachhochschulniveau ist noch zu schaffen. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer können sich jedenfalls zur Pflegefachassistenz weiterentwickeln.