Ausgleichszulage in der Pension

Lebenspartner genießen rechtlich weniger Vorteile als Ehegatten. Eine pauschale Kürzung der Ausgleichszulage ohne Prüfung, ob die Lebensgemeinschaft tatsächlich Ersparnisse bringt, ist unrichtig.

Ein Salzburger Paar lebt seit mehreren Jahren in Lebensgemeinschaft. Beide beziehen eine niedrige Pension. So niedrig, dass sie bis zum so genannten Ausgleichszulagen-Richtsatz von 882,78 Euro (gilt für das Jahr 2016) aufgestockt wird. Beide erkranken schwer an Krebs. Dann wird auch noch die Zulage um je 220 Euro gekürzt. Begründung: In einer Lebensgemeinschaft gibt es wie in einer Ehe Synergieeffekte, die zu Ersparnissen führen und daher eine Leistungskürzung rechtfertigen. Immerhin beträgt auch die Zulage für zwei Ehegatten nur 1.323,58 Euro, also nicht das zweifache von jener, die ein Lebenspartner erhält.

Aber – so argumentierte die AK – die rechtliche und Lebenssituation von Ehegatten und Lebensgefährten ist nicht gleich. Ehegatten erhalten Vorteile – zum Beispiel eine Witwen-/Witwerpension, die Lebensgefährten nicht zustehen. Stirbt ein Partner an der schweren Krankheit, dann wäre das nicht nur emotional sehr tragisch. Auch eine finanzielle Notlage ist dann möglich. Deshalb dürfen Synergieeffekte von Ehegatten nicht automatisch pauschal auf Lebensgemeinschaften angewendet werden. Nur Zuwendungen wie Taschengeld oder die gänzliche Übernahme der Mietkosten verringern tatsächlich den Bedarf des/der anderen. Wird alles zu gleichen Teilen getragen – auch der eigene Lebensmittelbedarf -, dann darf auch nicht gekürzt werden, wenn keine weiteren Zuwendungen oder Einkünfte vorliegen.

Nachdem die unklare Rechtslage auf Intervention der AK vom Gericht geklärt wurde, haben jetzt beide wieder mehr Geld zum Bestreiten des Alltags.


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