Krankengeld: Was, wenn der Anspruch aus ist?

Arbeitslose, die unaufschiebbar ins Spital mussten, konnten bisher mitunter in finanzielle Not kommen. Jetzt wurde die Lücke rückwirkend geschlossen!

Manche Rechtslagen können zur Bedrohung für die Existenz werden. Hat man zum Beispiel die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs aufgebraucht, noch keinen neuen Anspruch gesammelt und ist arbeitslos, dann erhielt man bisher während einem unaufschiebbaren Krankenhausaufenthalt keinerlei finanzielle Leistung. Denn das Arbeitslosengeld ruht während dem Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt. 

So erging es einem gelernten Koch, der an Krebs erkrankte. Wegen der langen Krankheit verlor er seinen Job. Nach dem Aufbrauchen des Krankengelds für 52 Wochen musste er sich arbeitslos melden. Aber ein Operationstermin stand noch an: Während dem stationären Aufenthalt hätte der Betroffene keinerlei finanzielle Absicherung erhalten. Erst mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2015 wurde diese Lücke geschlossen – und damit die von der AK schon seit Jahren geforderte Verbesserung umgesetzt. Jede Gebietskrankenkasse setzt das selbständig um. In Salzburg gilt die eben erst in Kraft getretene Regelung rückwirkend! Das bedeutet, dass alle Betroffenen, die ab dem 1. Jänner 2016 einen unaufschiebbaren Krankenhausaufenthalt absolvieren mussten und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hatten, jetzt einen Antrag auf das so genannte „besondere Krankengeld bei stationärem Aufenthalt“ stellen können. Man erhält dann für die Dauer des Aufenthalts das Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe und ist somit auch in diesem Fall finanziell abgesichert.


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