Was be­deutet gering­fügige Be­schäfti­g­ung?

Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeits­ver­hält­nis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 518,44 Euro (Stand: 01.01.2024) im Kalendermonat verdient.

Für diese Entgeltsgrenzen werden Sonderzahlungen (wie zum Beispiel Urlaubs­zu­schuss und Weihnachtsremuneration), auf die man meistens Anspruch hat, nicht be­rück­sichtigt.

Arbeits­rechtliche An­sprüche gegen­über dem Arbeit­geber

Für regelmäßig geringfügig Beschäftigte gilt wie für Teilzeit- und Voll­zeit­be­schäftigte auch

  • das Urlaubsrecht
  • das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • das Recht auf Pflegefreistellung
  • das Recht auf Abfertigung
  • die in den meisten Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld)
  • die Einhaltung der Kündigungsfristen

Arbeits­zeit

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf der Schriftform.

Für einen Arbeitstag, an dem Sie nicht arbeiten, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt Ihnen das Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).

TIPP

Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass sich hinsichtlich Aus­maß und Lage der Arbeitszeit Beweisprobleme ergeben, empfehlen wir Ihnen, bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses eine dem­ent­sprech­ende schriftliche Vereinbarung zu treffen oder die Ausstellung eines Dienstzettels mit Angaben über die Arbeitszeit vom Arbeit­geb­er zu verlangen.

Sozial­versicherung

Unfallversicherung

Wenn geringfügig beschäftigte Personen vom Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheits­kasse gemeldet werden, hat der Arbeit­geber jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Das heißt, alle geringfügig Beschäftigten sind jedenfalls unfallversichert.

Kranken- und Pensionsversicherung

Geringfügig Beschäftigte sind weder kranken- noch pensionsversichert.

Möglichkeit der Selbstversicherung

Geringfügig Beschäftigte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Beamten-, Kranken-, und Unfallversicherungs-Gesetz (B-KUVG) haben die Möglichkeit, sich um den monatlichen Beitrag von 73,20 Euro (Wert Kalenderjahr 2024) in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld.

Mit dem Abschluss einer Selbstversicherung erwerben Sie pro Monat einer geringfügigen Beschäftigung einen vollen Versicherungsmonat, der sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung als Beitragsmonat zählt.

Sobald Sie mehr als 518,44 Euro (Geringfügigkeits­grenze) im Kalendermonat verdienen, sind Sie verpflichtend kranken- und pensionsversichert. Dies trifft in folgenden Fällen zu:

  • bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis:
    wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird

  • bei mehreren Arbeitsverhältnissen:
    wenn die Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet sind, zu­sammen­ge­rech­net werden und insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Entgelte aus geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG sowie Bezüge nach dem B-KUVG werden nicht zusammengerechnet.

Die Versicherungsbeiträge werden Ihnen in diesem Fall vierteljährlich von der zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse vorgeschrieben. In­formationen über die genaue Vorgangsweise erhalten Sie bei Ihrer Österreichischen Gesundheitskasse.

Arbeitslosenversicherung

Geringfügig Beschäftigte sind nie arbeitslosenversichert! Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist leider nicht möglich.

Allerdings sind mehrfach geringfügige Beschäftigte, deren Entgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, seit 1. April 2024 auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

BEACHTEN SIE

Sobald Sie mehr als 518,44 Euro (Geringfügigkeits­grenze) im Kalendermonat verdienen, sind Sie verpflichtend arbeitslosenversichert.

Fälle aus der praxis

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