Eigentümerwechsel (Betriebsübergang)

Bekommt eine Firma einen neuen Inhaber, liegt ein Betriebsübergang vor. Der Wechsel muss eine wirtschaftliche Einheit betreffen. Als wirt­schaft­liche Einheit wird ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Be­triebs­teil bezeichnet. Zu denken ist vor allem an Verkauf, Verpachtung oder Fu­si­on­ier­ung.

Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn es nur einen Wechsel von Personen im Vor­stand oder in der Geschäftsführung gibt. Solche Änderungen haben keine un­mittel­baren arbeitsrechtlichen Auswirkungen.

Selbe Firma - neuer Chef: Ihr Recht, wenn die Firma verkauft wird

Grundsätzlich ist per Gesetz sichergestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf die neuen Inhaber:innen des Betriebes übergehen.

Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unzulässig! Ein absolutes Kündigungsverbot besteht jedoch nicht. So kann sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber eine Kündigung aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aussprechen. 

Sie müssen im Vorhinein schriftlich über den Betriebsübergang informiert werden. Wenn es keinen Betriebsrat im Betrieb oder Unternehmen gibt - ent­weder vom bisherigen oder vom neuen Arbeitgeber. Die Information kann auch durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

Kollektivvertragswechsel

Ist mit dem Betriebsübergang ein Kollektivvertragswechsel verbunden, so kommen die Regelungen des neuen Kollektivvertrages zur Anwendung - auch wenn der neue Kollektivvertrag in bestimmten Bereichen schlechtere Regel­ung­en enthält als der bisherige Kollektivvertrag.

Das gilt für Ihr Entgelt

Arbeitnehmer:innen, die für die Normalarbeitszeit das Mindestentgelt des alten Kollektivvertrages erhalten haben, behalten diesen Anspruch auch, wenn im neuen Kollektiv­ver­trag für sie ein niedrigeres Mindestentgelt für die Normalarbeitszeit vor­ge­seh­en ist. Zu verschlechternden einzelvertraglichen Vereinbarungen darf es erst nach einem Jahr kommen.

Arbeitnehmer:innen, die mit dem alten Inhaber einzelvertraglich ein höheres Ent­gelt vereinbart haben als nach dem Kollektivvertrag vorgesehen, behalten dies­en Anspruch auch gegenüber dem neuen Inhaber. Eine Lohn- oder Ge­halts­kürz­ung ist ohne Zustimmung der Arbeitnehmer:innen nicht möglich.

Kann mich der neue Chef kündigen?

Ja. Es gibt beim Betriebsübergang kein absolutes Kündigungsverbot. So können sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber Kündigungen zum Beispiel aus wirt­schaft­lich­en oder organisatorischen Gründen aussprechen.

Kündigungen, die in zeitlicher Nähe eines Betriebsüberganges nur deshalb aus­ge­sproch­en werden, um den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu ver­hind­ern, können allerdings wegen Umgehung des Gesetzes nichtig sein.

Sind Sie betroffen, können Sie auf Feststellung eines aufrechten Dienst­ver­hält­nisses klagen. Oder Sie lassen die Kündigung gelten und machen Ihre An­sprüche (z.B. Abfertigung, Urlaubsersatzleistung) geltend.

Achtung!

Möchten Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen, müssen Sie ohne unnötigen Aufschub tätig werden. Sonst verlieren Sie das Recht gegen die Kündigung vorzugehen.

Sind Sie kurz vor, bei oder nach einem Betriebsübergang ge­kündigt worden, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen!

Was passiert nun mit meiner Betriebspension?

Rechtlich ist entscheidend, ob die betriebliche Pen­si­ons­zu­sage auf Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag be­ruht. Unter gewissen Umständen kann ein Betriebsübergang den Wegfall einer Pen­si­ons­regelung zur Folge haben. 

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