Zimmermädchen im Hotel
© pressmaster, Adobe Stock

Zählt Umkleiden als Arbeitszeit?

Die Zeit für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.

Es gelten folgende Ausnahmen

Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) gilt die Umkleidezeit als Arbeitszeit: 

  • Wenn Sie sich auf Anweisung des Unternehmens im Betrieb umziehen müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie die Dienstkleidung auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause nicht tragen dürfen.

  • Wenn es nicht zumutbar ist, die Arbeitskleidung bereits vor dem Arbeitsweg anzuziehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie während der Arbeit ein auffälliges Kostüm tragen müssen (z. B. als Sport-Maskottchen mit Bärenkostüm). Ob das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Arbeitsweg zumutbar ist, muss immer im Einzelfall beurteilt werden. 

Kurz gesagt

Müssen Sie sich auf Anweisung Ihrer Arbeitgeber:in erst im Betrieb umziehen oder ist das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Arbeitsweg unzumutbar, zählt die Umkleidezeit als Arbeitszeit und muss bezahlt werden. 


Kontakt

Kontakt

Arbeitsrecht

Das könnte Sie auch interessieren

AK Zeitspeicher

Nützliche Argumentationshilfe bei unbezahlten Mehr- und Überstunden: Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten mit dem AK-Zeitspeicher auf Handy oder PC.

  • © 2026 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87

  • Datenschutz
  • Impressum