Normalarbeitszeit
Hier beraten wir Sie rund um das Thema Normalarbeitszeit.
Sowohl erfreuliche als auch unerfreuliche Anlässe stellen ArbeitnehmerInnen vor die Frage: Muss mir der Arbeitgeber dafür frei geben? Wie lange bekomme ich frei und wird in dieser Zeit mein Entgelt weiterbezahlt?
Seit 1.7.2018 gelten für Angestellte und Arbeiter dieselben Regelungen. Alle ArbeitnehmerInnen behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten.
Eine ausdrückliche Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist im Gesetz nicht festgesetzt. Sie liegt jedoch - gemäß überwiegender Meinung - in der Regel bei einer Woche pro Anlassfall. Zur Dienstverhinderung zählen auch die erforderlichen Wegzeiten (z.B. von der Arbeit zur Behörde und zurück).
Arbeitnehmer:innen müssen die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber so schnell wie möglich bekanntgeben und nachweisen. Tut ein Arbeitnehmer dies nicht, kann dies schlimmstenfalls eine Entlassung rechtfertigen. Beachten Sie weiters, dass eine Dienstverhinderung nur dann vorliegt, wenn Sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Dienstverhinderung zu vermeiden bzw. möglichst kurz zu halten.
Diese Regelungen sind zwingend - sie können nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, dann müssen diese günstiger sein.
Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben wegen eines Dienstverhinderungsgrundes (z.B. Schneechaos) zum Anlass für eine Entlassung nehmen, so ist diese jedenfalls dann unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles ihm Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen.
Sind Arztstunden eine Dienstverhinderung?
Arztbesuche sind nur dann Dienstverhinderungen, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder zumutbar sind. Beispielsweise bei akuten Schmerzen oder wenn der Arzt nur während der Arbeitszeiten geöffnet hat.
Dienstverhinderungen, die in die fiktive Normalarbeitszeit fallen, gelten als Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung.
Während der Dienstverhinderung muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen; so, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.
Neu seit 1.11.2023: Freistellungen aufgrund dringender familiärer Dienstverhinderungsgründe (also, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall Ihre unmittelbare Anwesenheit erfordert) sind vom Diskriminierungsschutz des Gleichbehandlungsgesetzes erfasst.
Das heißt: Sie dürfen in Zusammenhang mit diesen Rechten nicht diskriminiert werden. Nähere Informationen finden Sie hier.
Sollten Sie wegen einer dieser dringenden familiären Dienstverhinderungsgründe, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall Ihre unmittelbare Anwesenheit erfordern, gekündigt werden, kann die Kündigung bei Gericht bekämpft werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder die Beendigung gegen sich wirken lassen, aber Schadenersatzansprüche geltend machen.
Auch eine diskriminierende Auflösung in der Probezeit oder die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann bekämpft werden.
Die Anfechtung hat die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zum Ziel. Gewinnen Sie das Gerichtsverfahren, läuft das Arbeitsverhältnis weiter.
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