Behindertenvertrauensperson
Die Behindertenvertrauensperson vertritt die Interessen begünstigter behinderter Arbeitnehmer:innen im Betrieb
Arbeitgeber:innen mit 25 oder mehr Arbeitnehmer:innen müssen pro 25 Beschäftigten mindestens einen begünstigten behinderten Menschen beschäftigen.
Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, müssen Arbeitgeber:innen für jede nicht besetzte Pflichtstelle eine Ausgleichstaxe bezahlen.
Die Beschäftigungspflicht gilt für Arbeitgeber:innen, die in Österreich 25 oder mehr Menschen beschäftigen.
Die vorgeschriebene Anzahl an begünstigten behinderten Menschen wird als Pflichtzahl bezeichnet.
Für die Berechnung zählt die Gesamtzahl der Arbeitnehmer:innen eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin. Lehrlinge werden dabei nicht mitgerechnet.
Die beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen werden auf die Pflichtzahl angerechnet. Wird die vorgeschriebene Zahl erreicht, ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.
Bestimmte Personengruppen werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet. Dazu zählen unter anderem:
Die Höhe hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Seit 1. Jänner 2026 gelten folgende Beträge pro Monat und nicht besetzter Pflichtstelle:
Die Ausgleichstaxe fließt in den Ausgleichstaxfonds, der vom Sozialministerium verwaltet wird.
Die Mittel werden vor allem verwendet für:
Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenter ÖGS.barrierefrei informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer über ihre Rechte in der Arbeitswelt.
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