Schutzklausel für Pensionen mit Stichtag 2025

Aufgrund der hohen Inflation wurde auch eine Schutzklausel für das Jahr 2025 beschlossen, um Neupensionist:innen vor Pensionsverlusten zu schützen. Dabei werden Pensionen mit Stichtag 2025 um einen Erhöhungsbetrag ergänzt.

Hintergrund: Warum die Schutzklausel nötig wurde

Das österreichische Pensionskonto ist eigentlich wertgesichert – die Aufwertung kommt jedoch immer etwas verspätet. Das macht heuer einen riesigen Unterschied: Bisher waren die hohen Lohn- und Gehaltsabschlüsse 2022/2023 darin nämlich noch nicht berücksichtigt. Für betroffene Pensionist:innen hätte das gerade in Zeiten hoher Inflation einen schmerzlichen Verlust bedeutet. AK und ÖGB haben sich deshalb erfolgreich für eine Schutzklausel eingesetzt, die viele Neu-Pensionist:innen vor diesem Pensionsverlust schützt.

Höhe

Zunächst wird die Pension errechnet. Dazu kommt ein zusätzlicher Betrag von 4,5 % der Gesamtgutschrift aus dem Jahr 2023. Dieser Jahresbetrag wird dann durch 14 geteilt, sodass ein Monatsbetrag entsteht. Dieser kann durch allfällige Zu- oder Abschläge erhöht oder vermindert werden.

Wen betrifft die Regelung?

Umfasst sind folgende Pensionen mit Stichtag 2025:

  • Alterspension
  • Langzeitversicherungspension
  • Schwerarbeitspension
  • Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension
  • Unter bestimmten Voraussetzungen: Korridorpension 

Sonderregelung Korridorpension

Wenn Sie 2025 die Korridorpension antreten, sind Sie nur in zwei Fällen von der Schutzklausel erfasst:

  • Wer bis 31.12.2024 die Voraussetzungen zum Antritt der Korridorpension erfüllt, also das Alter und die notwendigen Versicherungsmonate erreicht hat, erhält jedenfalls den Erhöhungsbetrag.
     
  • Wer die Voraussetzungen zum Antritt der Korridorpension erst im Jahr 2025 erfüllt und dessen Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruch nach § 22 AlVG beendet wird, erhält auch den Erhöhungsbetrag. Im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs muss das Arbeitslosengeld jedoch für mindestens 30 Tage faktisch bezogen worden sein.

Achtung!

Damit Sie den Erhöhungsbetrag erhalten, ist jedenfalls eine Arbeitslosigkeit (inkl. Beantragung Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) vor dem Stichtag der Korridorpension notwendig. Wenn Sie direkt aus dem Dienstverhältnis in die Korridorpension übertreten, sind Sie nicht von der Schutzklausel erfasst!

Sofern Sie vor dem Pensionsstichtag einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, müssen Sie das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen haben. Beachten Sie, dass das Arbeitslosengeld ruhen (z.B. bei Krankheit, Bezug einer Urlaubsatzleistung) oder für vier Wochen gesperrt sein kann.

Ob der Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruch nach § 22 AlVG beendet wird, ist abhängig davon, wie das letzte Dienstverhältnis aufgelöst wurde. In folgenden Fällen besteht noch ein Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Diese Personen erhalten den Erhöhungsbetrag daher nicht. Das sind insbesondere:

  • jene, die vom Arbeitgeber gekündigt wurden
  • bei berechtigtem vorzeitigem Austritt
  • bei ungerechtfertigter/unverschuldeter Entlassung,
  • bei Lösung während der Probezeit
  • deren befristetes Dienstverhältnis aufgrund des Fristablaufs abläuft
  • Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses kommt es darauf an, ob diese „unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten“. 

Wenn Sie im Jahr 2025 die Korridorpension antreten möchten, informieren Sie sich aufgrund der komplexen Regelung bitte rechtzeitig. Wenn Sie bereits arbeitslos sind, informieren Sie sich beim AMS, ob Sie trotz Anspruchs auf Korridorpension, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe weiter beziehen können.

  • © 2025 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87

  • Datenschutz
  • Impressum