Kind auf Rehab
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Rehabilitationsfreistellung: Begleitung von Kindern bei Reha-Aufenthalt

Eltern haben nun ein Recht auf Freistellung, um ihr Kind nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit bei einem stationären Reha-Aufenthalt zu begleiten.

Wer kann die Freistellung in Anspruch nehmen?

Ab 1. November 2023 haben Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf eine Freistellung, um ihr Kind bei einem stationären Reha-Aufenthalt zu begleiten. Das gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Wahl- oder Pflegekinder sowie für leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.

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Das sind die Voraussetzungen, um die Freistellung in Anspruch nehmen zu können:

  • Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Der stationäre Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung muss vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe bewilligt worden sein.
  • Sie müssen die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin vorlegen. Dabei müssen Sie auch schon bekanntgeben, wann die Rehabilitation beginnt und wie lange sie dauern wird.

Wie lange habe ich Anspruch auf Freistellung?

Pro Kalenderjahr und Kind haben Sie höchstens vier Wochen Anspruch auf diese Freistellung.

Können sich Eltern die Freistellung teilen?

Sie können sich die Freistellung auch mit anderen Betreuungspersonen teilen. Dann muss ein Teil aber mindestens eine Woche betragen.

Es ist nicht möglich, dass beide Elternteile die Freistellung gleichzeitig in Anspruch nehmen! Eine Ausnahme: Wenn es therapeutisch notwendig ist, dass beide Elternteile an der Reha teilnehmen. Dazu muss die Sozialversicherung eine „familienorientierte Rehabilitation“ bewilligt haben.

Keine Kombination mit Dienstverhinderung oder Pflegefreistellung!

Wenn Sie eine Rehabilitationsfreistellung in Anspruch genommen haben, können Sie in diesem Zusammenhang keinen Dienstverhinderungsgrund (§ 8 Abs 3 Angestelltengesetz, § 1154b Abs 5 ABGB) und keine Pflegefreistellung (§ 16 UrlG) in Anspruch nehmen.

Beispiel

Für die fünfjährige Klara wird vom Sozialversicherungsträger eine Rehabilitationsmaßnahme von fünf Wochen genehmigt. Ihr Vater hat einen Freistellungsanspruch von vier Wochen. Für die restliche Woche, die Klara in der Reha verbringt, kann er aber keine weitere Freistellung in Anspruch nehmen – er kann also anschließend keine Pflegefreistellung nehmen und auch nicht in Dienstverhinderung gehen.

Anders gelagert wäre der Fall, wenn ein Kind zuerst zu Hause etwa eine Woche lang gepflegt wird – dafür gebührt eine Pflegefreistellung. Im Anschluss folgt für vier Wochen ein genehmigter Rehabilitationsaufenthalt – dafür kann die Rehabilitationsfreistellung in Anspruch genommen werden. 

Welche finanzielle Unterstützung bekomme ich?

Für die Zeit der Freistellung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Es steht aber, wie bei der Familienhospizkarenz, das Pflegekarenzgeld zu.

Höhe des Pflegekarenzgelds

Pflegekarenzgeld entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes. Das sind 55 % des täglichen Nettoeinkommens zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze - zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge.

Habe ich Kündigungs- und Entlassungsschutz?

Sie können ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Reha-Maßnahme bekanntgeben, und bis vier Wochen nach Ablauf der Maßnahme nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden.

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