24 Stunden Betreuung
Mit 01.07.2007 traten die Änderungen des Bundespflegegeldgesetzes und das Hausbetreuungsgesetz in Kraft.
Geregelt wird die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten,
wobei das Gesetz die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder
unselbständigen Erwerbstätigkeit zulässt.
Bei Betreuungstätigkeiten in einem Privathaushalt, insbesondere bei
einer 24 – Stunden – Betreuung wird in aller Regel ein Arbeitsverhältnis
vorliegen, da nach Weisungen und Vorgaben der zu betreuenden Person
oder ihrer Angehörigen gearbeitet wird und wenig Raum für selbständiges
Arbeiten besteht.
Wer die Variante der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft
im Rahmen des Hausbetreuungsgesetzes wählt, wird Arbeitgeber. Das
Hausbetreuungsgesetz schafft für diese Beschäftigung den rechtlichen
Rahmen.
Hotline Österreich: 05 99 88
Voraussetzungen
Vom Hausbetreuungsgesetz umfasst ist die Betreuung von Personen ab der
Pflegegeldstufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, gemäß einem
Pflegegeldgesetz der Länder oder gemäß einer gleichartigen Leistung im
selben Ausmaß. Weiters gilt es für betreute Personen, die wegen einer
nachweislichen Demenzerkrankung eine ständige Betreuung benötigen und
einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 haben.
Die vereinbarte Arbeitszeit muss zumindest 48 Stunden pro Woche
betragen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine
ununterbrochenen Freizeit von mindestens der gleichen Dauer folgen.
Wenn daher durchgehend eine 24 Stunden Betreuung erwünscht wird, sind
mindestens zwei Betreuungskräfte von Nöten, um die Freizeit der jeweils
anderen Betreuungskraft zu überbrücken.
Außerdem muss die Betreuungskraft für die Dauer der Arbeitsperiode in
die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden.
Die Betreuung umfasst insbesondere Hilfestellungen bei der
Haushaltsführung und der Lebensführung (Kochen, Putzen, Einkaufen,
Vorlesen, Konversation). Seit 10.4.2008 dürfen auch einzelne
pflegerische Tätigkeiten, wie zB. Unterstützung bei der Körperpflege
oder Hilfestellung bei der Einnahme von Mahlzeiten durchgeführt werden.
Auch einzelne ärztliche Tätigkeiten, wie die Verabreichung von
Medikamenten, können vom jeweiligen Arzt bzw. der jeweiligen Ärztin an
die Betreuungskraft delegiert werden.
Als Arbeitgeber muss man die Betreuungskraft zur Sozialversicherung
anmelden und die entsprechenden Beiträge an den
Sozialversicherungsträger abführen.
Bezahlung
Hinsichtlich der Bezahlung von unselbständigen Betreuungskräften kommt
der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zur Anwendung.
Das konkrete Entgelt richtet sich sodann nach dem tatsächlich
vereinbarten Arbeitszeitausmaß und anzurechnenden Berufsjahren der
Betreuungskraft.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten der Arbeitsbereitschaft einer
Betreuungskraft darf in zwei aufeinanderfolgenden Wochen 128 Stunden
nicht überschreiten. Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die über diese
Grenze hinausgehen, gelten nicht als Arbeitszeit, wenn die
Betreuungskraft diese Zeit zwar in ihrem Wohnraum oder in näherer
häuslicher Umgebung verbringt, jedoch ansonsten frei über ihre Zeit
verfügen kann.
Die tägliche Arbeitszeit muss von mindestens 3 Stunden Ruhepause
unterbrochen werden und darf in dieser Zeit auch keine
Arbeitsbereitschaft vorliegen. Von diesen 3 Stunden Ruhepause müssen
zumindest 2 Pausen mit ununterbrochen 30 Minuten gewährt werden.
Zusätzlich dürfen die Betreuungskräfte während eines Zeitraumes von 24
Stunden insgesamt 10 weitere Stunden nicht in Anspruch genommen werden.
Die vereinbarte Arbeitszeit muss zumindest 48 Stunden pro Woche betragen
und muss nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine
ununterbrochenen Freizeit von mindestens der gleichen Dauer folgen.
Was wird öffentlich (mit)finanziert?
Aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen können zur
Unterstützung der 24 – Stunden – Betreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz
Förderungen gewährt werden.
- Neben dem Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses nach dem
Hausbetreuungsgesetz, ist auch der Anspruch auf Pflegegeld zumindest in
Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem
Landespflegegeldgesetz vorzuweisen, um tatsächlich in den Genuss einer
Förderung zu gelangen.
Bei Beziehern von Pflegegeld der Stufe 3 und 4 ist darüber
hinaus noch die Notwendigkeit einer 24 – Stunden – Betreuung
qualifiziert durch eine fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
- Die pflegebedürftige Person darf höchstens über ein Einkommen von 2.500 Euro netto verfügen. Nicht zum Einkommen gezählt werden hierbei Pflegegeld,
Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfen
Leistungen aus dem Sozialhilfegesetz der jeweiligen Länder,
Studienbeihilfen und Familienförderungen.
Eine Erhöhung der Einkommensgrenze erfolgt für jeden
unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für einen behinderten
unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro.
Sollte das Einkommen die Einkommensgrenze um weniger als die
maximale Zuwendung überschreiten, wird der Differenzbetrag als Förderung
gewährt.
- Seit 1. September 2023 beträgt die volle Förderung beträgt zwölf Mal jährlich 1.600 Euro, wenn zwei
unselbständige Beschäftigungsverhältnisse für die jeweils
höchstzulässige Arbeitszeit vorliegen.
Sollte nur ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, beträgt die Förderung
800 Euro. Für den Fall, dass die vereinbarte Arbeitszeit geringer ist,
gebührt die Förderung entsprechend anteilsmäßig.
Für den Fall, dass zwei selbständig erwerbstätige
Betreuungskräfte die Betreuung übernehmen, beträgt die volle Zuwendung 800 Euro monatlich. Für nur eine selbständige Betreuungskraft kann eine Zuwendung
von 400 Euro monatlich geleistet werden. Die Einsatzzeiten müssen in
beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Ausmaß erreichen.
Selbstständige Betreuungskräfte:
- Bei Vertragsabschluss ist zu beachten, dass die Variante der
selbständigen Beschäftigung in der Regel eine Scheinselbständigkeit
darstellen wird und in diesem Fall erhebliche Nachzahlungen drohen.
Darüber hinaus ist bei der selbständigen Variante zu beachten,
dass auch gewerberechtliche Vorschriften verletzt werden können, wenn
ausländische Selbständige ohne Gewerbeanmeldung in Österreich dauerhaft
hier tätig werden.
- Für die Ausübung des freien Gewerbes der „Personenbetreuung“ ist
die Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft
bzw. Magistrat) des Bezirkes, in dem der Standort liegt, notwendig.
Unselbstständige Betreuungskräfte:
- Wer eine Betreuungskraft als unselbständige/n Beschäftigte/n
einstellt, muss den/die Arbeitnehmer/in zur Sozialversicherung anmelden,
Sozialversicherungsbeiträge abführen (Dienstgeberbeitrag in der Höhe
von 21,38 %, Dienstnehmerbeitrag in der Höhe von 18,12 %), die Anmeldung
zur Mitarbeitervorsorgekasse vornehmen und einen Dienstzettel
ausfertigen.
- Als Dienstgeber einer unselbständigen Betreuungskraft muss bei
jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer berechnet, einbehalten und an das
zuständige Finanzamt (Wohnsitz der betreuten Person) bis zum 15. des
folgenden Kalendermonats abgeführt werden. Der Betreuungsperson ist
monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen.
- Das Gesetz eröffnet grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine
Betreuungskraft über eine Trägerorganisation zu engagieren. Dies würde
zweifellos die beste Variante darstellen.
- Ein Antrag auf Zuerkennung einer Förderung ist mittels Formblatt
beim Sozialministerumservice einzubringen. Die Formblätter können auf der
Homepage des Sozialministeriumservice heruntergeladen werden.
- Die Richtlinie bezüglich der Förderungen bietet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
- Wer sämtliche Voraussetzungen erfüllt und in den Genuss einer
Förderung kommt, muss jedoch bei seinen bzw. ihren Berechnungen
beachten, dass von der 24 – Stunden – Betreuungskraft ausschließlich
Betreuungshandlungen ausgeführt werden dürfen und keine
Pflegehandlungen.
Unter anderem darf eine Betreuungskraft keine Hilfestellungen bei der
Einnahme von Mahlzeiten leisten, keinen Verband wechseln und keine
Medikamente verabreichen.
Wer also zusätzlich Pflegeleistungen benötigt, muss diese durch
qualifizierte Pflegekräfte vornehmen lassen und daher zusätzlich
bezahlen.
- Die Gesetzgebung hat die Qualitätssicherung in der Betreuung nur
unzureichend sichergestellt. Die Betreuungskräfte müssen entweder eine Ausbildung zur Heimhelferin nachweisen, oder seit mindestens 6 Monaten die Betreuung pflegebedürftiger Personen sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
Weitere Auskünfte in der AK erhalten Sie bei:
Arbeitsrechtliche Beratung:
T: +43(0)662 86 87-88
Sozialversicherungsberatung:
T: +43(0)662 86 87-89