24 Stunden Betreuung

Mit 01.07.2007 traten die Änderungen des Bundespflegegeldgesetzes und das Hausbetreuungsgesetz in Kraft.

Geregelt wird die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten, wobei das Gesetz die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zulässt.

Bei Betreuungstätigkeiten in einem Privathaushalt, insbesondere bei einer 24 – Stunden – Betreuung wird in aller Regel ein Arbeitsverhältnis vorliegen, da nach Weisungen und Vorgaben der zu betreuenden Person oder ihrer Angehörigen gearbeitet wird und wenig Raum für selbständiges Arbeiten besteht.

Wer die Variante der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft im Rahmen des Hausbetreuungsgesetzes wählt, wird Arbeitgeber. Das Hausbetreuungsgesetz schafft für diese Beschäftigung den rechtlichen Rahmen.

Hotline Österreich: 05 99 88

Voraussetzungen

Vom Hausbetreuungsgesetz umfasst ist die Betreuung von Personen ab der Pflegegeldstufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, gemäß einem Pflegegeldgesetz der Länder oder gemäß einer gleichartigen Leistung im selben Ausmaß. Weiters gilt es für betreute Personen, die wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung eine ständige Betreuung benötigen und einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 haben.

Die vereinbarte Arbeitszeit muss zumindest 48 Stunden pro Woche betragen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine ununterbrochenen Freizeit von mindestens der gleichen Dauer folgen.

Wenn daher durchgehend eine 24 Stunden Betreuung erwünscht wird, sind mindestens zwei Betreuungskräfte von Nöten, um die Freizeit der jeweils anderen Betreuungskraft zu überbrücken.

Außerdem muss die Betreuungskraft für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden.

Die Betreuung umfasst insbesondere Hilfestellungen bei der Haushaltsführung und der Lebensführung (Kochen, Putzen, Einkaufen, Vorlesen, Konversation). Seit 10.4.2008 dürfen auch einzelne pflegerische Tätigkeiten, wie zB. Unterstützung bei der Körperpflege oder Hilfestellung bei der Einnahme von Mahlzeiten durchgeführt werden. Auch einzelne ärztliche Tätigkeiten, wie die Verabreichung von Medikamenten, können vom jeweiligen Arzt bzw. der jeweiligen Ärztin an die Betreuungskraft delegiert werden.

Als Arbeitgeber muss man die Betreuungskraft zur Sozialversicherung anmelden und die entsprechenden Beiträge an den Sozialversicherungsträger abführen.

Bezahlung

Hinsichtlich der Bezahlung von unselbständigen Betreuungskräften kommt der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zur Anwendung.

Das konkrete Entgelt richtet sich sodann nach dem tatsächlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß und anzurechnenden Berufsjahren der Betreuungskraft.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten der Arbeitsbereitschaft einer Betreuungskraft darf in zwei aufeinanderfolgenden Wochen 128 Stunden nicht überschreiten. Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die über diese Grenze hinausgehen, gelten nicht als Arbeitszeit, wenn die Betreuungskraft diese Zeit zwar in ihrem Wohnraum oder in näherer häuslicher Umgebung verbringt, jedoch ansonsten frei über ihre Zeit verfügen kann.

Die tägliche Arbeitszeit muss von mindestens 3 Stunden Ruhepause unterbrochen werden und darf in dieser Zeit auch keine Arbeitsbereitschaft vorliegen. Von diesen 3 Stunden Ruhepause müssen zumindest 2 Pausen mit ununterbrochen 30 Minuten gewährt werden.

Zusätzlich dürfen die Betreuungskräfte während eines Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt 10 weitere Stunden nicht in Anspruch genommen werden.

Die vereinbarte Arbeitszeit muss zumindest 48 Stunden pro Woche betragen und muss nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochenen Freizeit von mindestens der gleichen Dauer folgen.

Was wird öffentlich (mit)finanziert?

Aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen können zur Unterstützung der 24 – Stunden – Betreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Förderungen gewährt werden.

  • Neben dem Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses nach dem Hausbetreuungsgesetz, ist auch der Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz vorzuweisen, um tatsächlich in den Genuss einer Förderung zu gelangen. 
    Bei Beziehern von Pflegegeld der Stufe 3 und 4 ist darüber hinaus noch die Notwendigkeit einer 24 – Stunden – Betreuung qualifiziert durch eine fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.

  • Die pflegebedürftige Person darf höchstens über ein Einkommen von  2.500 Euro netto verfügen. Nicht zum Einkommen gezählt werden hierbei Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfen Leistungen aus dem Sozialhilfegesetz der jeweiligen Länder, Studienbeihilfen und Familienförderungen.

    Eine Erhöhung der Einkommensgrenze erfolgt für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für einen behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro.

    Sollte das Einkommen die Einkommensgrenze um weniger als die maximale Zuwendung überschreiten, wird der Differenzbetrag als Förderung gewährt.

  • Seit 1. September 2023 beträgt die volle Förderung beträgt zwölf Mal jährlich 1.600 Euro, wenn zwei unselbständige Beschäftigungsverhältnisse für die jeweils höchstzulässige Arbeitszeit vorliegen. Sollte nur ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, beträgt die Förderung 800 Euro. Für den Fall, dass die vereinbarte Arbeitszeit geringer ist, gebührt die Förderung entsprechend anteilsmäßig.

    Für den Fall, dass zwei selbständig erwerbstätige Betreuungskräfte die Betreuung übernehmen, beträgt die volle Zuwendung 800 Euro monatlich. Für nur eine selbständige Betreuungskraft kann eine Zuwendung von 400 Euro monatlich geleistet werden. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Ausmaß erreichen.  

Selbstständige Betreuungskräfte: 

  • Bei Vertragsabschluss ist zu beachten, dass die Variante der selbständigen Beschäftigung in der Regel eine Scheinselbständigkeit darstellen wird und in diesem Fall erhebliche Nachzahlungen drohen.
    Darüber hinaus ist bei der selbständigen Variante zu beachten, dass auch gewerberechtliche Vorschriften verletzt werden können, wenn ausländische Selbständige ohne Gewerbeanmeldung in Österreich dauerhaft hier tätig werden.

  • Für die Ausübung des freien Gewerbes der „Personenbetreuung“ ist die Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) des Bezirkes, in dem der Standort liegt, notwendig.

Unselbstständige Betreuungskräfte: 

  • Wer eine Betreuungskraft als unselbständige/n Beschäftigte/n einstellt, muss den/die Arbeitnehmer/in zur Sozialversicherung anmelden, Sozialversicherungsbeiträge abführen (Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 21,38 %, Dienstnehmerbeitrag in der Höhe von 18,12 %), die Anmeldung zur Mitarbeitervorsorgekasse vornehmen und einen Dienstzettel ausfertigen.

  • Als Dienstgeber einer unselbständigen Betreuungskraft muss bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer berechnet, einbehalten und an das zuständige Finanzamt (Wohnsitz der betreuten Person) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abgeführt werden. Der Betreuungsperson ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen.

  • Das Gesetz eröffnet grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine Betreuungskraft über eine Trägerorganisation zu engagieren. Dies würde zweifellos die beste Variante darstellen.

  • Ein Antrag auf Zuerkennung einer Förderung ist mittels Formblatt beim Sozialministerumservice einzubringen. Die Formblätter können auf der Homepage des Sozialministeriumservice heruntergeladen werden.

  • Die Richtlinie bezüglich der Förderungen bietet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

  • Wer sämtliche Voraussetzungen erfüllt und in den Genuss einer Förderung kommt, muss jedoch bei seinen bzw. ihren Berechnungen beachten, dass von der 24 – Stunden – Betreuungskraft ausschließlich Betreuungshandlungen ausgeführt werden dürfen und keine Pflegehandlungen. Unter anderem darf eine Betreuungskraft keine Hilfestellungen bei der Einnahme von Mahlzeiten leisten, keinen Verband wechseln und keine Medikamente verabreichen. Wer also zusätzlich Pflegeleistungen benötigt, muss diese durch qualifizierte Pflegekräfte vornehmen lassen und daher zusätzlich bezahlen.

  • Die Gesetzgebung hat die Qualitätssicherung in der Betreuung nur unzureichend sichergestellt. Die Betreuungskräfte müssen entweder eine Ausbildung zur Heimhelferin nachweisen, oder seit mindestens 6 Monaten die Betreuung pflegebedürftiger Personen sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

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