Pflegefreistellung
Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können Sie sich für die Pflege stunden- oder tageweise frei nehmen.
Mit 01.07.2007 traten die Änderungen des Bundespflegegeldgesetzes und das Hausbetreuungsgesetz in Kraft.
Geregelt wird die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten,
wobei das Gesetz die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder
unselbständigen Erwerbstätigkeit zulässt.
Bei Betreuungstätigkeiten in einem Privathaushalt, insbesondere bei
einer 24 – Stunden – Betreuung wird in aller Regel ein Arbeitsverhältnis
vorliegen, da nach Weisungen und Vorgaben der zu betreuenden Person
oder ihrer Angehörigen gearbeitet wird und wenig Raum für selbständiges
Arbeiten besteht.
Wer die Variante der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft
im Rahmen des Hausbetreuungsgesetzes wählt, wird Arbeitgeber. Das
Hausbetreuungsgesetz schafft für diese Beschäftigung den rechtlichen
Rahmen.
Vom Hausbetreuungsgesetz umfasst ist die Betreuung von Personen ab der
Pflegegeldstufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, gemäß einem
Pflegegeldgesetz der Länder oder gemäß einer gleichartigen Leistung im
selben Ausmaß. Weiters gilt es für betreute Personen, die wegen einer
nachweislichen Demenzerkrankung eine ständige Betreuung benötigen und
einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 haben.
Die vereinbarte Arbeitszeit muss zumindest 48 Stunden pro Woche
betragen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine
ununterbrochenen Freizeit von mindestens der gleichen Dauer folgen.
Wenn daher durchgehend eine 24 Stunden Betreuung erwünscht wird, sind
mindestens zwei Betreuungskräfte von Nöten, um die Freizeit der jeweils
anderen Betreuungskraft zu überbrücken.
Außerdem muss die Betreuungskraft für die Dauer der Arbeitsperiode in
die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden.
Die Betreuung umfasst insbesondere Hilfestellungen bei der
Haushaltsführung und der Lebensführung (Kochen, Putzen, Einkaufen,
Vorlesen, Konversation). Seit 10.4.2008 dürfen auch einzelne
pflegerische Tätigkeiten, wie zB. Unterstützung bei der Körperpflege
oder Hilfestellung bei der Einnahme von Mahlzeiten durchgeführt werden.
Auch einzelne ärztliche Tätigkeiten, wie die Verabreichung von
Medikamenten, können vom jeweiligen Arzt bzw. der jeweiligen Ärztin an
die Betreuungskraft delegiert werden.
Als Arbeitgeber muss man die Betreuungskraft zur Sozialversicherung
anmelden und die entsprechenden Beiträge an den
Sozialversicherungsträger abführen.
Hinsichtlich der Bezahlung von unselbständigen Betreuungskräften kommt
der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zur Anwendung. Danach
gebührt in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Arbeitskräften unter
Zugrundelegung einer monatlichen Arbeitszeit von 238 Stunden (inkl.
Arbeitsbereitschaft) ein anfänglicher Bruttolohn von 1.663 Euro.
Zu beachten ist, dass der Lohn ab dem 6. Berufsjahr der Betreuungskraft
2.152 Euro brutto/Monat und ab dem 11. Berufsjahr 1.958 Euro brutto
beträgt.
Zudem gebührt bei Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr ein Zuschlag von 632 Euro monatlich.
Das konkrete Entgelt richtet sich sodann nach dem tatsächlich
vereinbarten Arbeitszeitausmaß und anzurechnenden Berufsjahren der
Betreuungskraft.
Die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten der Arbeitsbereitschaft einer
Betreuungskraft darf in zwei aufeinanderfolgenden Wochen 128 Stunden
nicht überschreiten. Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die über diese
Grenze hinausgehen, gelten nicht als Arbeitszeit, wenn die
Betreuungskraft diese Zeit zwar in ihrem Wohnraum oder in näherer
häuslicher Umgebung verbringt, jedoch ansonsten frei über ihre Zeit
verfügen kann.
Die tägliche Arbeitszeit muss von mindestens 3 Stunden Ruhepause
unterbrochen werden und darf in dieser Zeit auch keine
Arbeitsbereitschaft vorliegen. Von diesen 3 Stunden Ruhepause müssen
zumindest 2 Pausen mit ununterbrochen 30 Minuten gewährt werden.
Zusätzlich dürfen die Betreuungskräfte während eines Zeitraumes von 24
Stunden insgesamt 10 weitere Stunden nicht in Anspruch genommen werden.
Die vereinbarte Arbeitszeit muss zumindest 48 Stunden pro Woche betragen
und muss nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine
ununterbrochenen Freizeit von mindestens der gleichen Dauer folgen.
Aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen können zur
Unterstützung der 24 – Stunden – Betreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz
Förderungen gewährt werden.
Arbeitsrechtliche Beratung:
T: +43(0)662 86 87-88
Sozialversicherungsberatung:
T: +43(0)662 86 87-89
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