Altersteilzeit
Mit der Altersteilzeit können ältere ArbeitnehmerInnen schrittweise in die Pension gleiten - vorausgesetzt, der Arbeitgeber stimmt zu.
Die Ansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von jenen Ansprüchen ab, die der oder die Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte. Das heißt: Die oder der Verstorbene muss je nach Lebensalter bestimmte Versicherungszeiten erworben haben.
Wichtig!
Keine Vorversicherungszeiten sind notwendig, wenn die Todesursache ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung war.
Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Die Witwen- oder Witwerpension erhalten Sie unbefristet, wenn aus der Ehe ein Kind stammt oder die Ehe 10 Jahre gedauert hat. Auch wenn Sie älter sind als 35, können Sie die Pension unbefristet beziehen. Sonst ist die Pension auf 2,5 Jahre befristet.
Hat der verstorbene Ehepartner schon bei der Eheschließung eine Pension bezogen, gibt es die Pension unbefristet, wenn die Ehe bei einem Altersunterschied von bis zu 20 Jahren 3 Jahre gedauert hat. Zwischen 20 und 25 Jahren Unterschied muss die Ehe 5 Jahre gedauert haben, bei über 25 Jahren Unterschied 10 Jahre.
Grundlage für die Berechnung der Witwen- und Witwerpension ist jene Pension, auf die der oder die Versicherte bei seinem oder ihrem Tod Anspruch hatte. Wenn er oder sie noch keine Pension bezogen hat, ist das die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.
Ausgehend von den Einkommen, das die Verstorbenen und die Hinterbliebenen in den letzten zwei Jahren vor dem Tod bezogen haben, wird ein Prozentsatz gebildet, der zwischen 0 und 60 liegen kann. Als Witwen- oder Witwerpension gebührt ein Prozentsatz von der Pension des oder der Verstorbenen.
Wenn die Einkommen der PartnerInnen gleich hoch waren, liegt der Prozentsatz bei 40%. Ist das eigene Einkommen des oder der Hinterbliebenen 2 1/3-mal so hoch wie das der oder des Verstorbenen, beträgt der Prozentsatz 0%.
Erreichen das eigene Einkommen des oder der Hinterbliebenen und die Witwen- oder Witwerpension zusammen nicht einen bestimmten, jährlich angepassten Betrag, muss der Prozentsatz der Pension auf bis zu 60% erhöht werden. Der Wert für 2024 beträgt € 2.435,86.
Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind. Anspruch auf Waisenpension haben eheliche und uneheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder des oder der Verstorbenen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Weitere Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil so viele Versicherungsjahre gehabt hat, wie bei der Invaliditätspension nötig sind (je nach Alter verschieden). Sind nicht genügend Versicherungszeiten vorhanden, gibt es eine einmalige Zahlung statt der Pension.
Nach dem 18. Geburtstag kann die Waisenpension weitergezahlt werden, wenn und solange eine Ausbildung gemacht wird, die die Arbeitskraft des oder der Waisen überwiegend in Anspruch nimmt. Achtung daher bei Nebenjobs, für die viel Zeit benötigt wird! Der Anspruch auf Waisenpension besteht längstens bis zum 27. Lebensjahr.
Auch bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes gebührt die Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus. In diesem Fall ist der Bezug unbefristet, d.h. es gibt keine Altersgrenze. Das Gebrechen muss allerdings bereits vor dem 18. Geburtstag oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.
Wichtig!
Die Höhe der Waisenpension ist abhängig vom Waisenstatus und beträgt 40 % der Witwen- oder Witwerpension für einfach Verwaiste bzw. 60 % der Witwen- oder Witwerpension für doppelt Verwaiste.
Wenn die Pension sehr niedrig ist, und Waisen sonst kein Einkommen haben, erhalten sie eine Ausgleichszulage. Halbwaisen (ein Elternteil verstorben) und Vollwaisen (beide Elternteile verstorben) erhalten jeweils unterschiedlich bis 24 und ab 24 Jahren einen jährlich angepassten Betrag. Der Wert für bis 24-jährige Halbweise beträgt € 447,97, ab 24 Jahren € 796,06. Vollwaise bis 24 € 672,64, ab 24 Jahren € 1.217,96. Auf die Ausgleichszulage werden eigene Einkünfte und Unterhaltsansprüche an den überlebenden Elternteil angerechnet.
Liegt keine gesetzliche Krankenversicherung vor, ist die Waise mit dem Waisenpensionsbezug beitragsfrei krankenversichert. Wenn beide Eltern pensionsversichert waren, bekommt das doppelt verwaiste Kind zwei Waisenpensionen.
Die Pension (inklusive allfälliger Ausgleichszulagen) wird 14 Mal pro Jahr ausgezahlt.
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