Erfolgreich bewerben
Eine gute Bewerbung kann darüber entscheiden, ob Sie in die engere Wahl kommen. Wir beraten bei allen Schritten von der Planung bis zu den Unterlagen.
In jeder Stellenanzeige muss stehen, wie viel man im inserierten Job mindestens verdienen kann – selbst dann, wenn nur nach einer geringfügig beschäftigten Aushilfe gesucht wird. Das Mindestentgelt kann unterschiedlich geregelt sein, zum Beispiel durch Kollektivvertrag, Gesetz, Satzung oder Mindestlohntarif. In Bereichen, in denen es keinen Kollektivvertrag gibt, muss das Entgelt angegeben werden, das als Mindestgrundlage für die Vertragsverhandlung dienen soll. Zudem muss auf eine Bereitschaft zur Überzahlung hingewiesen werden, wenn eine solche besteht.
Wissen Arbeitgeber/-in (oder die Arbeitsvermittlungsfirma) bereits zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung, dass für die ausgeschriebene Position z.B. auch Zulagen zustehen, muss auch das in den Inseratentext aufgenommen werden.
Von der Bezahlungsinfo nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmer/-innen) sowie Arbeitnehmer/-innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführer/-innen).
Die ausgeschriebene Entlohnung dient allerdings nur zur Orientierung: Zusätzliche finanzielle Einstufungskriterien wie Berufserfahrung und Vordienstzeiten können Sie dem Inserat in der Regel nicht entnehmen. Ist die Berufserfahrung Voraussetzung für die ausgeschriebene Position, muss auch das klar bei der im Inserat angeführten Entlohnung enthalten sein.
In der Praxis hat sich eingebürgert, dass bei Stelleninserate immer nur der geringmögliche Verdienst angegeben wird. Doch was ist meine Arbeit wert - in meiner Branche, meinem Bundesland, meiner Berufserfahrung? Was wäre eine faire Entlohnung? Der Gehaltsrechner des Frauenministeriums bietet eine Orientierungsmöglichkeit.
© 2023 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87