Arbeitslosengeld-Berechnung 

Am 1. Juli 2020 trat eine bereits seit langem geplante Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz in Kraft. Während bis dahin bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes je nach Zeitpunkt der Antragstellung auf das Einkommen aus dem letzten bzw. dem vorletzten Kalenderjahr abgestellt wurde, wird seit dem 2. Halbjahr 2020 auf den individuellen Tag der Antragstellung Bezug genommen. 

Konkret heißt das Folgendes:

Berechnungsgrundlage sind die letzten 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor Ablauf der (12-monatigen) Berichtigungsfrist. Liegen weniger als 6 Monate  mit endgültigen Beitragsgrundlagen vor, werden auch Kalendermonate, die innerhalb der Berichtigungsfrist liegenden, herangezogen.

Bsp.:  

  • Meldung beim AMS im Juli 2021
  • 12-monatige Berichtigungsfrist bis einschließlich Juli 2020
  • Berechnungsgrundlage Juli 2019 bis Juni 2020

Neu ist auch, dass Sonderzahlungen pauschal mit einem Sechstel des laufenden Entgelts berücksichtigt werden!

Übergangsbestimmung: Liegen noch keine monatlichen Beitragsgrundlagen vor, so wird die Berechnungsgrundlage noch nach den alten Regeln ermittelt.

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