Besonderer Kündigungsschutz
BetriebsrätInnen, werdende Mütter, begünstigte Behinderte & Co: Für bestimmte ArbeitnehmerInnengruppen besteht besonderer Kündigungsschutz.
Während der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis sowohl von Ihnen als auch vom Arbeitgeber jederzeit aufgelöst werden. Dazu muss weder eine Frist oder ein Termin eingehalten werden, noch müssen Gründe angegeben werden.
Die Probezeit darf maximal einen Monat betragen.
Die Probezeit gilt nur, wenn sie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde. Vielfach sehen auch Kollektivverträge eine Probezeit vor!
Ist vertraglich eine "Probezeit" vereinbart, die länger als einen Monat oder länger als eine im Kollektivvertrag vorgesehene Probezeit ist, gilt der überschießende Zeitraum in der Regel als befristetes Arbeitsverhältnis.
Achtung!
Während der Probezeit gibt es keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz!
Wurde jedoch das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen eines vom Gesetz verbotenen Grundes ("Diskriminierungsgrund") gelöst, kann der Arbeitnehmer zwischen Anfechtung der Beendigungserklärung und Schadenersatzansprüchen wählen.
Umfassende Infos zu den Diskriminierungsgründen finden Sie hier.
Auf die Frist achten!
Die Anfechtung muss binnen 2 Wochen ab Lösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen! Für die Geltendmachung von Schadenersatz ist hingegen eine 6-monatige Frist vorgesehen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
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