Mama schaut nach ihrem kranken Kind.
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Tipps zur Pflegefreistellung

Wenn  die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, können Arbeitnehmer:innen Pflege­frei­stell­ung nehmen.

Neu seit November 2023

  • Sie haben für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit z.B. auch für Geschwister.

     
  • Für nahe Angehörige haben Sie auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt. 

Nahe Angehörige / Haushaltsmitglieder erkranken (Krankenpflegefreistellung) 

Wenn Sie wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder eines Haushaltsmitglieds nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Nahe Angehörige sind:

  • leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
  • im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt:innen, eingetragenen Partner:innen oder Lebensgefährt:innen
  • Enkelkinder und Urenkelkinder
  • Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen
  • Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
  • Großeltern, Urgroßeltern

Achtung: Arbeitgeber darf nicht mitbestimmen, wer Pflegefreistellung nimmt!

Ein Beispiel: Ihr Kind erkrankt, Sie möchten Pflegefreistellung nehmen. Ihr:e Chef:in meint, das soll lieber der andere (ebenfalls berufstätige) Elternteil übernehmen. Das ist nicht erlaubt!
Arbeitgeber:innen haben nichts mitzureden, welche:r Angehörige:r in Pflegefreistellung geht. 


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