Beschäftigungspflicht
Ab 25 Beschäftigten gilt die Beschäftigungspflicht – sonst kann eine Ausgleichstaxe fällig werden.
Wenn Sie mit einer Behinderung arbeiten, eine Ausbildung machen oder einen Arbeitsplatz suchen, kommen verschiedene Förderungen infrage. Auch Arbeitgeber:innen können Zuschüsse erhalten, wenn sie Menschen mit Behinderungen beschäftigen oder einstellen.
Wichtige Anlaufstellen sind vor allem das Sozialministeriumservice (SMS) und das Arbeitsmarktservice (AMS). Welche Förderung möglich ist, hängt unter anderem von der persönlichen Situation, dem Arbeitsverhältnis und dem Nachweis der Behinderung ab.
WICHTIG
Manche Förderungen müssen vor Beginn der Beschäftigung oder vor Umsetzung eines Vorhabens beantragt werden. Klären Sie daher möglichst früh mit AMS oder Sozialministeriumservice, welche Förderung für Ihren Fall passt. Die AMS-Eingliederungsbeihilfe muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden.Für viele Förderungen ist entscheidend, welchen Nachweis Sie haben.
Ein Behindertenpass ist nicht dasselbe wie die Feststellung als begünstigte behinderte Person nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Für manche Lohnförderungen ist der Begünstigtenstatus Voraussetzung. Für den Inklusionsbonus für Lehrlinge reicht dagegen ein gültiger Behindertenpass, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Stellt ein Unternehmen eine Person mit Behinderung ein, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Eingliederungsbeihilfe des AMS zu den Lohnkosten möglich sein.
Wichtig: Das Unternehmen muss die Förderung vor Beginn der Beschäftigung beim AMS beantragen. Förderhöhe und Förderdauer werden individuell vereinbart; die Voraussetzungen können regional unterschiedlich sein.
Beschäftigt ein Unternehmen eine begünstigte behinderte Person im Anschluss an eine AMS-Eingliederungsbeihilfe, kann eine Inklusionsförderung möglich sein.
Der Antrag sollte möglichst direkt nach dem Ende der AMS-Eingliederungsbeihilfe gestellt werden. Spätestens muss er innerhalb von 12 Monaten nach Auslaufen der AMS-Förderung eingebracht werden.
Unternehmen können für Lehrlinge mit einem gültigen Behindertenpass einen Inklusionsbonus erhalten. Die Förderung ist während der gesamten Lehrzeit möglich; das Alter des Lehrlings spielt keine Rolle.
Kann eine begünstigte behinderte Person wegen ihrer Behinderung nicht die volle Arbeitsleistung erbringen, kann das Sozialministeriumservice einen Entgeltzuschuss zu den Lohnkosten gewähren.
Voraussetzung ist eine festgestellte behinderungsbedingte Leistungsminderung. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Ausmaß dieser Leistungsminderung.
Ist der Arbeits- oder Ausbildungsplatz einer Person mit Behinderung gefährdet, kann ein Arbeitsplatzsicherungszuschuss zu den Lohn- oder Ausbildungskosten möglich sein.
Die Förderung wird grundsätzlich für die Dauer der Gefährdung gewährt, jeweils für höchstens ein Jahr und insgesamt für maximal drei Jahre. In bestimmten besonderen Gefährdungssituationen sind bis zu fünf Jahre möglich.
Das Sozialministeriumservice kann Maßnahmen fördern, die einen Arbeitsplatz sichern oder den Einstieg in eine Beschäftigung ermöglichen.
Dazu gehören zum Beispiel:
Behinderungsbedingt notwendige Umschulungen, berufsbegleitende Schulungen sowie Aus- und Weiterbildungen können gefördert werden, wenn sie für die berufliche Teilhabe notwendig sind und die Kosten nicht von einer anderen Stelle getragen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Orientierungs- und Mobilitätstrainings, Kommunikationstrainings oder die Erlangung einer Lenkerberechtigung gefördert werden.
Bei einer Schul- oder Berufsausbildung kann für behinderungsbedingte Mehrkosten ein Zuschuss zur barrierefreien Ausbildung gewährt werden.
Die Förderung kommt grundsätzlich nach der 9. Schulstufe für anerkannte Schul- und Berufsausbildungen sowie bestimmte postsekundäre und tertiäre Ausbildungen infrage.
Für berufliche Angelegenheiten sowie berufsbezogene Schulungen und Ausbildungen können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für Gebärdensprach- und Schriftdolmetsch übernommen werden. Auch weitere notwendige Kommunikationsunterstützungen können infrage kommen.
Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung Unterstützung benötigen, um Ihren Arbeitsplatz oder Ihre Ausbildungsstelle zu erreichen oder Ihre Tätigkeit auszuüben, können Mobilitätsförderungen infrage kommen.
Dazu zählen unter anderem:
Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Förderung.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent können unter bestimmten Voraussetzungen eine Startförderung für Selbstständige erhalten.
Wichtig: Der Antrag muss grundsätzlich vor der geplanten Unternehmensgründung beziehungsweise vor Umsetzung des Vorhabens gestellt werden.
Für bereits selbstständig tätige Menschen mit Behinderungen kann außerdem ein Überbrückungszuschuss möglich sein, wenn behinderungsbedingte Mehrkosten die selbstständige Tätigkeit erheblich belasten und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Netzwerk Berufliche Assistenz (NEBA) bietet österreichweit kostenfreie Unterstützung für Menschen mit Behinderungen, Jugendliche mit Assistenzbedarf und Unternehmen.
Je nach Situation gibt es unterschiedliche Angebote:
Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) unterstützt Menschen, die wegen ihrer Behinderung persönliche Hilfe benötigen – zum Beispiel am Arbeitsplatz, während einer Berufsausbildung oder eines Erststudiums, bei der Arbeitssuche oder bei einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme.
Die Assistenz kann etwa bei Wegen zum Arbeitsplatz, bei notwendigen Handgriffen während der Arbeit oder bei der Basisversorgung unterstützen. Für die persönlichen Voraussetzungen gelten eigene Kriterien.
fit2work bietet kostenlose Beratung, wenn gesundheitliche Probleme die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen oder der Wiedereinstieg in den Beruf schwierig ist.
Das Angebot richtet sich an Menschen im erwerbsfähigen Alter sowie an Unternehmen. Auch bei längeren Krankenständen, gesundheitlichen Belastungen oder Fragen zur beruflichen Neuorientierung kann fit2work unterstützen.
Nach Ende der Schulpflicht gilt in Österreich grundsätzlich die Ausbildungspflicht bis 18.
Sie kann zum Beispiel durch eine weiterführende Schule, eine Lehrausbildung oder anerkannte Bildungs- und Ausbildungsangebote erfüllt werden. Wenn Jugendliche Unterstützung brauchen, können unter anderem Jugendcoaching, AMS und die regionalen Koordinierungsstellen helfen.
Ja. Zusätzlich zu Förderungen können steuerliche Vorteile möglich sein.
Unternehmen, die begünstigte behinderte Personen beschäftigen, sind für diese Beschäftigten von bestimmten Lohnabgaben befreit, darunter Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer; in Wien gilt die Befreiung auch für die U-Bahn-Steuer.
Auch Menschen mit Behinderungen können je nach persönlicher Situation steuerliche Absetzmöglichkeiten nutzen.
Das ServiceCenter ÖGS.barrierefrei informiert gehörlose und schwerhörige Arbeitnehmer in Gebärdensprache über ihre Rechte in der Arbeitswelt.
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