Anerkennung und Nostrifikation Ihres Gesundheitsberufes
Wenn Sie eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf im Ausland abgeschlossen haben und in Österreich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Anerkennung oder eine Nostrifikation.
Davon erfasst sind unter anderem folgende Gesundheitsberufe:
- Ärzt:innen (Zuständigkeit: Österreichische Ärztekammer)
- Gesundheits- und Krankenpflege
- Hebammen (Zuständigkeit: Österreichisches Hebammengremium)
- Kardiotechniker:innen
- Medizinische Assistenzberufe
- Medizinische Masseur:innen und Heilmasseur:innen
- Medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe
- Operationstechnische Assistent:innen
- Pflegefachassistent:innen und Pflegeassistent:innen
- Sanitäter:innen und Notfallsanitäter:innen
- Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Lehr- und Führungsaufgaben
- Zahnärztliche Assistent:innen und Prophylaxeassistent:innen
Anerkennung von EU/EWR- Berufsqualifikationen
Eine Anerkennung ist möglich, wenn
- Sie Ihre Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat* oder in der Schweiz abgeschlossen haben, oder
- Sie ein Drittlanddiplom besitzen, das bereits in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz anerkannt ist und dort mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung nachweisen können.
*Die EWR Vertragsstaaten sind zusätzlich zu den EU Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Zuständigkeit
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VI/A/2, Stubenring 1, 1010 Wien
Standort: Bundesamtsgebäude Radetzkystraße 2, 1030 Wien
E-Mail: anerkennung@gesundheitsministerium.gv.at
Weitere Informationen und die erforderlichen Unterlagen finden Sie beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Nostrifikation
Eine Nostrifikation ist erforderlich, wenn:
- Sie Ihre Ausbildung außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz absolviert haben, oder
- Sie ein Drittlanddiplom besitzen, das in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz anerkannt ist und dort weniger als drei Jahre Berufserfahrung nachweisen können.
Zuständigkeit
- Für hochschulische Ausbildungen: die jeweilige Fachhochschule, z.B. die FH Salzburg.
- Für nicht-hochschulische Ausbildungen wie z.B. den Assistenzberufen: die jeweilige Landesregierung, z.B. das Amt der Salzburger Landesregierung – Abteilung Gesundheitsrecht.
Ausnahme – Beschäftigung zu Fortbildungszwecken
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Personen mit ausländischem Abschluss in Pflege- oder MTD-Berufen vorübergehend in Österreich tätig sein. Dies erfolgt unter Anleitung und Aufsicht sowie mit Bewilligung durch das Amt der Landesregierung.
Rechtsgrundlage: §§ 34 und 89a GuKG, § 53 MTD-G
Kontakt
Falls Sie Fragen zum Anerkennungs- oder Nostrifikationsverfahren haben, können Sie entweder unser Kontaktformular nutzen oder einen Termin unter folgender Nummer vereinbaren: T: +43 (0)662 86 87 - 137